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Schwundklausel im Lagervertrag

Eine Spedition betrieb für ein Nürnberger Unternehmen ein  Konsignationslager, also ein Warenlager in der Nähe des Abnehmers. Dort kam es aber regelmäßig zu Inventurverlusten von wohl insgesamt im mittleren sechsstelligen Bereich! Was der Einlagerin natürlich stinkte, so dass sie fällige Entgelte für speditionelle Leistungen und Lagermiete in Höhe von über 270.000 € nicht entrichtete. Allerdings war im Lagervertrag eine sogenannte Schwundklausel individuell vereinbart worden.

Der BGH hatte sich kürzlich also sowohl mit dem Anspruch auf Lagergeld des Lagerhalters nach § 467 HGB, wie auf die für speditionelle Nebenleistungen zu befassen (BGH vom 20.09.2018, Az.: I ZR 146/17). Interessanterweise legte er die Schwundklausel des Lagerhalters, dass bis 0,4 % des jährlichen Wareneinkaufswertes als Schwund freigegeben wären, so aus, dass dies eine zulässige Modifizierung der Haftungsfolgen bei Inventurdifferenz sei. Allerdings sei eine solche Klausel aber so auszulegen, so die Karlsruher Richter, dass die Haftung dann nicht ausgeschlossen ist, wenn der Schuldner selber eine vorsätzliche Pflichtverletzung begangen hat. Dabei wird freilich das Verhalten von Organen zugerechnet.

Tipp vom Anwalt: Wie bei Verkehrsverträgen üblich trägt für ein qualifiziertes Verschulden eines Unternehmers der andere Vertragspartner die Beweislast. Aufgrund der sekundären Darlegungslast ist diese Hürde allerdings abgemildert. Jedoch sollten bei Schadensersatzforderungen aufgrund Inventurverlusten Lagerhalter zu schadensvermeidenden Maßnahmen, wie Taschenkontrollen und Überprüfung der Zuverlässigkeit der Pförtner durch fingierte Diebstahlsversuche immer durch ihren Anwalt vortragen lassen.

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Der geschädigte Einlagerer kann in so einem Fall übrigens mit eigenen Schadensersatzansprüchen nach § 475 HGB aufrechnen und gegebenenfalls sogar Widerklage erheben. Die Klauselverbote des AGB-Rechts im BGB,  wie auch das Aufrechnungsverbot in den  ADSp, steht einem solchen Schadensersatzverlangen u.U. auch nicht entgegen, wenn die Schwundklausel im Einzelfall keine in den ADSp geregelte Haftungsbeschränkung ist.

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