Nach einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Amtsgerichts München kann ein Vermieter den Angehörigen des Hauptmieters nach § § 563 IV BGB kündigen, wenn diese ihn nicht über den Tod informiert haben und ein wichtiger Grund in der Person des in den Mietvertrag Eintretenden vorliegt.
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Im vorliegenden Fall sah das Gericht den wichtigen Grund zum einen in der Gesamtwürdigung des Verhaltens der Angehörigen und auch wegen den nicht ausgeräumten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit (eine Gefährdung reicht aus).
Auch die einmonatige Kündigungsfrist sah das Gericht noch nicht abgelaufen, weil diese erst dann beginne, wenn der Vermieter eine ausreichende Tatsachengrundlage über den Tod des Hauptmieters habe – dies liegt regelmäßig erst vor, wenn er den Totenschein übermittelt bekommt (vg. AG München, Az.: 432 C 9516/16).
Tipp vom Anwalt: Sind mehrere Vermieter, müssen auch alle die Kündigung zusammen erklären. § 566 BGB ist weder direkt noch analog anwendbar, auch wenn ein Miteigentümer seinen Anteil bereits auf den anderen übertragen hat (vgl. jüngst BGH vom 09.01.2019, Az.: VIII ZB 26/17).
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