Vorgestellt vom Rechtsanwalt: Die fünf häufigsten Fehler in Beratungshilfeanträgen

Beratungshilfe

In diesem Beitraggeht es um das sogenannte “Armenrecht”: Die Beratungshilfe, also die rechtliche Beratung von Mittellosen, ist eine Sozialleistung für finanziell schwache Menschen, die hierauf aber einen Rechtsanspruch nach dem BberHG haben. Die Beratungshilfe wird größtenteils von Rechtsanwälten übernommen, aber teilweise auch durch Rechtspfleger. Erstere können dann gegenüber der Staatskasse ihre Tätigkeit zu einem niedrigeren Satz als normal abrechnen. Soweit zumindest in der Theorie. Die Wahrheit ist, dass die Rechtspfleger an den Amtsgerichten, mutmaßlich um Kosten zu sparen, viele Beratungshilfeanträge rigoros ablehnen. Dabei suchen sie nach den üblichen Fehlern. Wir haben daher die fünf häufigsten Fehler bei der Antragsstellung für Sie in einem Beitrag zusammengefasst. In der Praxis ist ein Beratungshilfeschein vom Amtsgericht heutzutage wesentlich schwieriger zu bekommen als eine Deckungszusage von einem Rechtsschutzversicherer!

1. Nicht alle Unterlagen dabei

Wenn Sie zum Rechtspfleger gehen, dann nehmen Sie gleich alle erforderlichen Unterlagen zu Ihren finanziellen Verhältnissen in Kopie mit. Gefordert wird oft neben den Kontobelegen der letzten sechs Wochen der Mietvertrag oder der aktuelle Hartz IV-Bescheid. Bei Geringverdienern oft die Gehaltsabrechnungen der letzten sechs Monate, bei Selbständigen der letzte Einkommenssteuerbescheid, bei Rentnern der Rentenbescheid etc. Haben Sie Schulden, die Sie zurückzahlen, bringen Sie auch hierfür geeignete Nachweise mit.

2. Vorrangige Beratungsangebote nicht genutzt

Sind Sie Mitglied des VdK oder des Mieterschutzbundes und haben in diesem Bereich ihr Rechtsproblem, müssen Sie diese Angebote zunächst wahrnehmen. Ein Zweifelsfall ist, wenn Sie auch über die Verbraucherrechtezentrale Rat bekommen könnten, ob Sie vorm Anwaltsbesuch dort Hilfe einholen müssen. Im Zweifelsfall sollte also eine Negativbescheinigung der Verbraucherrechtezentrale eingeholt werden, dass diese bei dem Rechtsproblem nicht weiterhelfen kann. Angeblich ist dieses Negativzeugnis derzeit kostenlos.

3. Eigenbemühungen nicht dokumentiert

Sie müssen unter Umständen dem Rechtspfleger beweisen, dass Sie nicht mutwillig handeln, also bereits Ihren Schuldner oder Gegner bereits erfolglos kontaktiert haben. Dies können Sie dadurch, dass Sie dokumentieren, dass Sie ihn erfolglos zu dem Problem angerufen haben oder – aus Beweisgründen besser – ihm Ihr Problem unter Fristsetzung dargestellt haben und Abhilfe verlangt haben. Bei Widersprüchen gegen Bescheide vom Jobcenter gibt es hier immer wieder Probleme mit den Rechtspflegern, die zunächst ein eigenes Tätigwerden fordern. Großzügiger sind diese etwa bei Kündigungen der Mietwohnung oder bei Fragen des Trennungsunterhaltes. Bei Kindesunterhalt verweisen die Rechtspfleger unverständlicherweise oft auf die Beratung durch die Jugendämter.

4. Keine präventive Rechtsberatung

Kommt etwa ein Anhörungsschreiben des Jobcenters, das Ihnen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid androht, müssen Sie tatsächlich nach Ansicht vieler Rechtspfleger diesen Bescheid abwarten. Ebenso, wenn Sie sich über die familienrechtlichen Folgen einer Scheidung oder die erbrechtlichen Konsequenzen eines Todesfalls informieren wollen. Die Rechtspfleger fordern einen konkreten Schadensfall.

5. Form und Frist nicht beachtet

Stellen Sie auf jeden Fall immer Ihren Antrag auf Beratungshilfe schriftlich mit dem aktuellen Formblatt und Bestehen Sie auf eine förmliche Verbescheidung. Achten Sie darauf, dass im Falle einer Bedarfsgemeinschaft alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf dem Beratungsschein genannt werden. Achten Sie darauf, dass Sie für jeden Bescheid, den Sie angreifen wollen, ggf. einen eigenen Beratungsschein erhalten. Lassen Sie sich bei verschiedenen Angelegenheiten keinesfalls nur mit einem Beratungsschein abspeisen:

Und: Nur bei einer schriftlichen Ablehnung können Sie sich mit der Erinnerung wehren. Leider gibt es auch immer wieder Rechtspfleger, die unter Verkennung der Rechtslage – ob bewusst oder unbewusst – Beratungshilfesuchende einfach wegschicken. Anwälte seien davor gewarnt die Beratungshilfe zu erbringen, bevor Sie einen Beratungshilfeschein (dieser ist zumeist gelb) in der Hand halten. Sie müssen zum einen innerhalb von vier Wochen nach der Beratung oder Tätigkeit den Antrag auf Beratungshilfe stellen, sonst ist es verfristet. Zum anderen kann es sein, dass die Bewilligung oder Ablehnung, erst nach Fristablauf des zugrundeliegenden Rechtsproblems (z. B. vier Wochen nach Erlass eines Hartz-IV-Bescheides etc.) kommt. Aus Haftungsgründen muss also ggf. schon vorher der Widerspruch oder der Rechtsbehelf eingelegt werden. Dies führt dann dazu, dass immer wieder keine Vergütung vom Staat zu erhalten ist und einem ein nicht zahlungsfähiger Schuldner (wichtig: über diesen Umstand den Mandanten vorher belehren) gegenübersteht.

Hinweis: Die Praxis zahlreicher Anwälte Beratungshilfesuchende einfach unter Verweis auf die Unwirtschaftlichkeit der Beratungshilfe wegzuschicken ist definitiv (!) standeswidrig. Ein „Weiterschicken“ darf nur erfolgen, wenn man aufgrund von Arbeitsüberlastung oder aufgrund persönlicher Umstände die Bearbeitung des Beratungshilfemandats nicht erfolgen kann. Beschweren Sie sich in solchen Fällen bei Ihrer zuständigen Rechtsanwaltskammer über den Kollegen.

 

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