Rechtstipp vom Anwalt: Aufpassen beim Umzug

Schäden bei Umzügen

Wer sich beim Umzug die Dienste eines professionellen Umzugsunternehmens bedient, der tut gut daran, sich im Vorfeld über seine Rechte zu informieren. Im Falle von Schäden gehen Verbraucher oft leer aus. Rechtsanwalt Christopher Richter LL.M.Eur, der im Transportrecht tätig ist, erklärt Ihnen, worauf Sie achten müssen:

1. Für Umzugsunternehmen gilt eine Haftungshöchstgrenze

Die Umzugsfirma haftet gemäß § 451e HGB grundsätzlich nur beschränkt auf einen Höchstbetrag von 620 € je Kubikmeter Laderaum. In einen 7,5 Tonner passen circa 30-35  m³, so dass Ihre Schadensersatzforderung – auch bei vollständiger Zerstörung der Ladung –  häufigt auf rund 18.000 € begrenzt ist. Ohnehin bekommen Sie nur den tatsächlichen Zeitwert der Ladung, der oft darunter liegen wird. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Mitarbeiter des Umzugsunternehmens vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder sie nicht vor Vertragsschluss auf diese Haftungsbeschränkung hingewiesen worden sind.

Tipp vom Anwalt: Liegt der Wert der Transportgegenstände über dieser Summe sollten Sie zusätzlich eine Transportversicherung, soweit möglich auf Ihren Namen, abschließen. Dabei kann der Abschluss einer Neuwertversicherung Sinn machen.

2. Schäden rechtzeitig innerhalb der Rügefrist rügen

Äußerlich erkennbare Schäden sind spätestens am Tag nach der Ablieferung beim Umzugsunternehmen oder der Spedition möglichst schriftlich, zumindest aber in Textform per Mail oder What´s App, zu rügen. Unter äußerlich erkennbar versteht man beispielsweise, dass Umzugskartons beschädigt worden sind, Möbel schlimme Kratzer haben oder ein Spiegel zerbrochen ist. Nicht erkennbare Schäden hingegen sind innerhalb von 14 Tagen zu reklamieren. Eine Ausnahme von dieser Frist gilt aber, wenn der Umzugsunternehmer sie nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes über die Schadensanzeige sowie ihre Folgen bei Unterlassen informiert hat.

Tipp vom Anwalt: Dokumentieren Sie Schäden sauber mit Fotos oder Videos. Besonders wertvolle Gegenstände sollten zudem kurz vor dem Umzug mit Zeugen auf ihre Unversehrtheit geprüft werden.

3. Haftungsbefreiungen für den Umzugsunternehmer

Es gibt eine Vielzahl von Situationen, in denen der Umzugsunternehmer  dem Gesetz nach nicht für Schäden oder Ladungsverlust nicht haften muss.  Dann nämlich, wenn er etwa Geld, Briefmarken oder Wertpapiere transportiert, er das Umzugsgut nicht selber verpackt hat oder lebende Tiere und Pflanzen unter dem Umzugsgut waren.

Hier geht es zu unserem Ressort Transport- und Speditionsrecht

Tipp vom Anwalt: Wer dem  Umzugsunternehmer beim Verladen hilft und  Umzugsgut sogar selber verpackt, der muss damit rechnen, dass ihm das am Ende nachteilig ausgelegt wird.

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichtes Butzbach etwa (Aktenzeichen 5 C 182/00) muss der Auftraggeber zudem sogar die Mitarbeiter des Umzugsunternehmens auf ihre Arbeitsfähigkeit kontrollieren und bei Ungeeignetheit heimschicken (z.B. starke Alkoholisierung).

 

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