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Beseitigungsanspruch gegen Markise

Beseitigungsanspruch gegen unerlaubt angebrachte Markise

WEG-Gemeinschaften sind ein Quell immerwährender Streitigkeiten. Wenn ein WEG-Mitglied noch der Rechtsanwaltschaft angehört, kann man davon ausgehen, dass der Konflikte dann auch beim Mietgericht landet. So auch hier (AG München vom 18.04.2018 (Az.: 481 C 16896/17 WEG).

Beseitigungsanspruch gegen bauliche Veränderung

So verklagte eine Anwältin erfolgreich einen Verpächter, dass der seinem Pächter dazu anhalte eine Außenmarkise zu entfernen, die dieser seit über einem Jahr über der Außenterasse angebracht hatte. Und weil ein Rechtsanwalt keine halben Sachen macht, wurde gleich – erfolglos –  die Einstellung des Restauranbetriebes über 22 Uhr hinaus begehrt.

Außenmarkise muss entfernt werden

Weil die klagende Anwältin ein Zimmer zu Wohnzwecken über dem Anbringungsort der Markise hatte, fühlte sie sich von den Motorengeräuschen und Vibrationen beim Ein- und Ausfahren der Markise gestört. Und natürlich auch von der Blendwirkung der Markise. Als Retourkutsche wollte der verklagte Verpächter dann der Anwältin mittels Widerklage die Nutzung dieses Zimmers zu Wohnzwecken verbieten – und machte damit eine Bauchlandung. Dazu sogleich.

Eingriff in Gebäudesubstanz

Jedenfalls muss der Verpächter für die Entfernung der Markise sorgen, da hier in der Tat ein Beseitigungsanspruch gem. § §§ 1004 ggf.  i.V. m. § 14 Nr. 1 WEG besteht. Die Markise griff durch ihre feste Verankerung in der Außenwand und das Stützgerüst im Boden in die Gebäudesubstanz ein. Weil es hier am Gemeinschaftsbeschluss der WEG fehlte, war die bauliche Veränderung materiell rechtswidrig.

Gebrauchsregelungen in Teilungserklärung

Die anderen Streitpunkte wurden vom Gericht sozusagen in die Tonne getreten, weil Gebrauchsregelungen in der Teilungserklärung, die Nutzung der Gewerbeeinheiten auch zu anderen Zwecken, ohne Einschränkung ermöglichten.

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