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Kein Ersatz für Hauseigentumsmaklerkosten trotz unberechtigter Eigenbedarfskündigung

Schadensersatzpflicht nach unberechtigter Eigenbedarfskündigung

Einen unliebsamen Mieter loswerden mittels der Eigenbedarfskündigung. Zu diesem Kniff greifen nicht selten Vermieter und behaupten Familienangehörige oder sie selber würden in die vermietete Wohnung einziehen wollen. Nicht selten entspricht dies jedoch nicht ganz der Wahrheit und es zieht ein neuer familienfremder Mieter ein.

Tipp vom Anwalt: Sind sie Adressat einer Eigenbedarfskündigung geworden, dann prüfen Sie nach dem Auszug das Klingelschild, ob der Name dort die Behauptungen des kündigen Vermieters ggf. gleich widerlegt.

Gerichtlicher Vergleich mit verlängerter Räumungsfrist

Über eine derartige Konstellation hatte kürzlich der Bundesgerichtshof zu entscheiden (BGH vom 09.12.2020, Az.: VIII ZR 238/18). Dort wollte der getäuschte Mieter, der im Vorprozess einem Räumungsvergleich mit Räumungsfrist zugestimmt hatte, nun Ersatz der über 32.000 € Maklerkosten, die er aufwenden musste für den Erwerb einer Eigentumswohnung in Berlin.

Wegfall des Eigenbedarfs

Erfolglos, wie der BGH nun entschied, obwohl entgegen den Ankündigungen in der Eigenbedarfskündigung nicht die Tochter eines der Vermieter eingezogen war. Dabei betonten die Richter, dass der Hinweis auf einen Wegfall des Eigenbedarfs nur bis zum Ende der Kündigungsfrist erfolgen musste, nicht aber bis zum Ende der im Vergleich vereinbarten Räumungsfrist.

Tipp vom Anwalt: Wollten Sie das anders regeln, sollte im Vergleich u.a. mitaufgenommen werden, dass der Vermieter an seiner ursprünglichen Kündigung nicht mehr festhält, also ihre Rechtswirkungen rückgängig macht.

Maklerkosten für Hauserwerb vom Schadensersatz ausgeschlossen

Letztlich bekam der getäuschte Mieter die Maklerkosten für den Hauserwerb nicht ersetzt, weil diese Kosten keine äquivalente Schadensfolge des unterbliebenen Hinweises waren (Achtung: Bei Maklerkosten zum Finden einer neuen Mietwohnung dürfte dies anders sein). Denn der begehrte Ersatz für die Tatfolgen stammte nicht aus dem Gefahrenbereich zu deren Abwendung die vertragliche Pflicht übernommen wurde. Es fehlte also am “inneren Zusammenhang”.

Kein geschütztes Gebrauchserhaltungsinteresse

Denn der getäuschte Mieter war aus seiner bisherigen Mieterstellung in die eines Eigentümers gewechselt. Sein vertraglich geschütztes Gebrauchserhaltungsinteresse auf Zeit war also einer zeitlich unbegrenzten eigenverantwortlichen Nutzungs- und Verfügungsbefugnis als Eigentümer gewichen. Daher bekam er die teuren Maklerkosten nicht zugesprochen.

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