📞 0931 470 85 337

Entschädigung für verbaute Sicht?

Man stelle sich vor, der Blick von der eigenen Eigentumswohnung wird auf einmal verbaut von einem Nachbargebäude. Um noch einen draufzusetzen: Das Bauvorhaben wurde wohl gegen die Vorgaben des Bebauungsplans errichtet.

So ging es einer Dame in Hamburg, der der wunderbare Blickfluss versperrt wurde. Die Klage auf Schadensersatz in Höhe von über 50.000 € gegen den Bauherrn scheiterte aber in allen Instanzen, letztlich weil derartige Schadensersatzansprüche – wenn nicht feststeht, dass die Störung zu dulden ist – nur durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhoben worden kann.

Gem. § 9a II WEG n.F. hat die WEG-Gemeinschaft nicht nur die alleinige Ausübungsbefugnis zur Abwehr von Störungen gegen das Gemeinschaftseigentum gem. § 1004 BGB, sondern auch für Ansprüche auf finanzielle Kompensation für die Verkehrswertminderung, die mit der Störung einhergehen. Grund hierfür sei, so die BGH-Richter, das Interesse an einer gordneten Verwaltung des Gemienschaftseigentums, was ein gemineschaftliches Vorgehen erforderlich macht.

Dies gelte auch bei Entschädigungsansprüchen, weil sich der Störer ansonsten der Gefahr divergierender Ansprüche aussetzen würde, weil der eine Schadensersatz, der andere ggf. Beseitigung verlangen könnte. Erst wenn der Gläubiger die unzumutbare Einwirkung nicht abwehren kann, kann er auch ohne die Gemeinschaft Ausgleich verlangen gem. § 14 III WEG.

Nach dieser Entscheidung wird man folgern können, dass das Recht anstatt er Beseitigung der Störung Schadensersatz zu verlangen nur der WEG-Gemeinschaft zusteht!

Achtung: Offengelassen, weil es nicht darauf ankam, hat der BGH auf welche materielle Norm die Ausgleichsforderung gestützt werden könnte. Dass ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280, 281 BGB entgegen der klägerischen Ansicht ausscheidet, ließen die Richter aber durchblicken!

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, sondern stellt nur die BGH-Entscheidung vom 11.06.2021 (Az.: V ZR 41/19) dar. Für Richtigkeit und Vollständigkeit wird daher nicht gehaftet! Lassen Sie sich individuell beraten!