Rechtliche Verteidigungsmöglichkeiten gegen Änderungsbescheide

Änderungsbescheide beerdigen die sie ändernden Bescheide –  aber manchmal nicht auf Dauer!

In einem vorherigen Beitrag habe ich mich den vorläufigen Bescheiden gewidmet, die Unübersichtlichkeit kann durch den Erlass von Änderungsbescheiden aber noch weiter ansteigen! Auch mit Inkrafttreten des Bürgergeldgesetzes ist die Lage für Grundsicherungsempfänger oftmals unübersichtlich und verwirrend.

Änderung oder Aufhebung?

Ein Änderungsbescheid ist ein Bescheid, der einen Leistungsbescheid oder anderen -bescheid ändert. Freilich kann er auch einen vorläufigen Bescheid ändern. Setzt er aber Leistungen herab, dann ist er eigentlich ein Aufhebungsbescheid und seine Rechtmäßigkeit bestimmt sich nach den §§ 45 ff. SGB X.

Vor oder nach dem Widerspruch? Das ist hier die Frage!

Ergeht der Änderungsbescheid nach Einlegung eines Widerspruches, dann wird der Änderungsbescheid automatisch Teil des Widerspruchsverfahrens. Ergeht er früher, dann ist es hochumstritten, ob gegen ihn ein zusätzlicher eigener Widerspruch möglich ist (offengelassen bei LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.11.2021, Az.: L 19 AS 1358/21 B).

Bescheide erledigen und wiederaufleben lassen

Der Erlass eines Änderungsbescheides kann auch auch dazu führen, dass sich ein vorheriger Bescheid erledigt i.S.d. § 39 II SGB X. Allerdings kann, wenn ein Widerspruch gegen einen Änderungsbescheid erfolgreich ist, dieser erledigte Bescheid wieder wirksam wird (vgl. BSG vom 21.02.1985, Az.: 11 RA 2/84).

Angreifen ja, aber wieviele?

Wenn man einen Änderungsbescheid also angreift, wird man wohl nur dessen Inhalt angreifen können, nicht den Inhalt des Bescheides, den er abändert. Greift man Abänderung und davor ergangenen Leistungsbescheid gleichzeitig an, werden zwei Widerspruchsverfahren laufen.

Der Ball liegt beim Jobcenter…

Offen bleibt, ob dann, wenn der ursprüngliche Leistungsbescheid wieder wirksam wird, eine neue Anfechtungsfrist anläuft (wohl eher nicht). Richtigerweise müsste das  Jobcenter das Widerspruchsverfahren gegen den (erledigten) Leistungsbescheid aussetzen, solange der Änderungsbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Lehnt es diesen Widerspruch vorher ab, dann wäre dies unzulässig, weil das Verfahren gegen den Änderungsbescheid vorgreiflich ist.

Tipp vom Anwalt: Man kann bei den vielen Bescheiden leicht den Überblick verlieren. Das ist beim neuen Bürgergeld nicht anders als früher bei Hartz IV.  Darum wenden Sie sich bei Zweifeln an einen Fachanwalt für Sozialrecht oder zumindest aufs Bürgergeld spezialisierten Anwalt.

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