Verwertungskündigung ging nicht durch

Bevor ein Vermieter die Kündigung eines Mietverhältnisses erklären darf, weil er einen Teil des Gebäudes abreißen muss, kann er ggf. gehalten sein das Gebäude zu erweitern – auch wenn sich diese Erweiterungskosten für ihn aus der Miete nicht kompensierbar sind.

So hat es der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung vom 16.12.2020 festgestellt (Az.: VIII ZR 70/19). In Braunschweig wollte ein Erbe eines ehemaligen Landarbeiterhauses den bisherigen Mieter, der für den Schleuderpreis von 60 € eine Wohnung gemietet hatte, wobei sich die Toilette außerhalb in einem Seitenflügel befand, kündigen. Dieser Seitenflügel jedoch musste u.a. aus statischen Gründen abgerissen werden und eine Erweiterung des verbleibenden Gebäudes um ein neues Badezimmer würde einen kleineren fünfstelligen Betrag kosten. Zuviel für den neuen Eigentümer, der sich aber recht pauschal auf fehlende eigene Mittel berief. Der BGH sah die Kündigung als unwirksam an, da dem Vermieter trotz der ungewöhnlich geringen Miete es zumutbar sei einmalig, diesen “überschaubaren” fünfstelligen Betrag aufzubringen.

Weder nach § 573 II Nr. 3 BGB, schon wegen der nicht erkennbaren Verwertungsabsicht, also was nach dem geplanten Abriss mit dem Gebäude passieren sollte, noch nach dem gleichberehtigt danaben stehenden Abs. I, war das Räumungsbegehren des Vermieters erfolgreich. In der Abwägung überwiegen die die Unkosten für den Vermieter als Nachteil nicht wesentlich die Nachteile für den Mieter sein Besitzrecht an der Wohnung zu verlieren.