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„Schlamper“ kostet 350 Euro

Darf man einen  Anwalt schlampig nennen?

Einen Anwalt als Schlamper zu bezeichnen kann eine üble Nachrede darstellen und kostet 350 Euro – zumindest nach Ansicht des Amtsgerichts Schweinfurt. Unsere Kanzlei konnte eine Verfahrenseinstellung erreichen, nachdem vom Täter beim Opfer eine Entschuldigung ausgesprochen wurde, weil die Bezeichnung als “Schlamper” diesen in seinen Gefühlen und offenbar wohl auch in seiner Berufsehre verletzt hatte. Hintergrund der Anklage war ein kritischer Kommentar des damaligen Angeklagten unter einem Bericht über die Verurteilung eines AfD-Politikers, den das Opfer durch alle Instanzen als Anwalt letztlich ohne Erfolg vertreten hatte. Opfer und Täter kannten sich jedoch schon aus mehreren zivilrechtlichen Verfahren, indem das Opfer den vermeintlichen Täter erfolglos u.a. auf Unterlassung verklagt hatte.

Bei Ehrdelikten Strafantrag nötig

Bei sogenannten Ehrdelikten, wie Beleidigung oder übler Nachrede, muss jedoch neben einer Strafanzeige ein Strafantrag schriftlich erstattet werden. Ironischerweise hatte es der  in seiner Ehre verletze Anwalt nicht hinbekommen eine sichere schriftliche Strafanzeige elektronisch über bea, das besondere elektronische Postfach für Anwälte, zu stellen, wie es der BGH unter Berufung auf §32a StPO vorsieht: Wenn nicht qualifiziert signiert wird, dann muss bei bea-Einreichung zumindest durch Namensangabe am Textende einfach signiert werden. Der Antragsteller, der als Fachanwalt für Strafrecht in einer mittelständischen Kanzlei aus mehreren Berufsträgern organisiert ist, unterschrieb jedoch nicht namentlich und wählte damit gerade nicht den sichersten Weg.

Nach Ablauf Strafantragsfrist unbehebbarer Verfahrensmangel

Nachdem die Strafantragsfrist abgelaufen war, kam es auf die Frage, ob die Bezeichnung als “Schlamper” in diesem Kontext eine üble Nachrede darstellt eigentlich nicht mehr an. Es bleibt ungeklärt, ob der in seiner Ehre angegriffene Anwalt schlampig arbeitete oder nicht. Das Verfahren musste nach Ansicht der Verteidigung ohnehin wegen des unbehebbaren Verfahrensmangel eingestellt werden.

Verfahenseinstellung am Ende

Letztlich war auch dann die Staatsanwaltschaft von einer Verfahrenseinstellung zu überzeugen. Die Kosten des Verfahrens wurden dabei der Staatskasse auferlegt.

Wokeness und cancel culture schreiten voran

Fakt ist, dass bei öffentlicher Kritik im Internet generell Zurückhaltung geübt werden sollte, auch weil die Meinungsfreiheit zunehmend unter Druck gerät durch eine immer „wokere“ Gesellschaft, die mit shitstorms und Unterlassungsklagen die  Meinungsfreiheit angreift.

Unsere Kanzlei unterstützt sie sowohl beim rechtlichen Vorgehen gegen Verletzer Ihrer Persönlichkeitsrechte, wie auch dann, wenn sie sich gegen den Vorwurf verteidigen müssen Jemand Anderes in seiner Ehre, ob durch Beleidigung

Auch ein formunwirksamer Vollstreckungsantrag wahrt die Sechsmonatsfrist des Mahnbescheides

bea-Nutzer aufgepasst: Formunwirksamkeit kann geheilt werden

Das Landgericht Coburg (Az.: 21 T 69/22) hat eine interessante Entscheidung getroffen:

Ein Antrag auf Vollstreckungsbescheid wurde kurz vor dem Wegfall der Wirkung des Mahnbescheides in einem von Mahngericht nicht akzeptierten Format übermittelt. Nach der Ablauf der Sechsmonatsfrist wurde das der Antrag auf Vollstreckungsbescheid im akzeptieren Format eingericht. Das Amtsgericht Coburg wollte die Wirkungen des Mahnbescheides entfallen lassen, auf die Beschwerde hin hat das Landgericht den Rechtsstreit ans AG zurückverwiesen, wo mittlerweile der Vollstreckungsbescheid erlassen wurde.

Landgericht verwies zurück zum Mahngericht

Aus den Gründen: “Ist ein mangelhafter Antrag fristgerecht gestellt worden, treten die Folgen des § 701 S. 1 ZPO jedenfalls dann nicht ein, wenn der Mangel behebbar ist, auch wenn die Behebung – wie hier – erst nach Fristablauf erfolgt (Münchener Kommentar zur ZPO 6. Auflage 2020 Rdnr. 2 zu § 701; KG Berlin, Beschluss vom 25.07.2009 zu 8 W 56/09 juris; LG Frankfurt Rechtspfleger 1970, 100; LG Fulda Beck Rs 2009, 26685; Musielak ZPO Rdnr. 2 zu § 701 ZPO). “

hier geht es zu der Entscheidung:  21_T_69_22_Abschrift_Beschluss_LG_Coburg_v_22_12_2022_