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Anspruch auf bauliche Veränderungen für E-Mobilität, Barrierefreiheit und Einbruchschutz

Mit  § 554 BGB hat der Gesetzgeber eine Norm geschafft, die dem Mieter einen Anspruch darauf gibt, dass er aus Gründen der Barrierereduzierung, um die nötige Infrastruktur für die Ladung von elektrisch betriebenen Fahrzeuge zu schaffen und für einen besseren Schutz vor Einbrüchen bauliche Veränderungen vornimmt. Wo hierbei die Grenzen dieses Anspruchs liegen, hat das Amtsgericht München in einem Urteil vom 01.09.2021 (Az.: 416 C 6002/21) herausgearbeitet.

Tipp vom Anwalt: Die Norm korrespondiert mit § 20 II WEG, wonach Eigentümer gegenüber der Eigentümergemeinschaft in diesen Fällen einen Anspruch darauf haben, dass diese Maßnahmen genehmigt werden.

Vermieter fürchtete Überlastung der Hausanschlüsse

Dort wollte ein Mieter die Ersetzung der Erlaubnis für eine Ladestation für ihr Hybridfahrzeug einklagen, die direkt an ihren Hausanschluss angeschlossen werden sollte. Der Vermieter hatte der Maßnahme widersprochen, da er eine Überlastung der Hausanschlüsse befürchtete, wenn andere Mietparteien sich auch für eine individuelle Lösung entscheiden würden. Stattdessen bot der Vermieter eine einheitliche Lösung an durch technische Maßnahmen, wie der Verlegung von Brückenkabeln, einen neuen Trafo und Zuleitungssystemen sowie einen speziellen Zähler.

Dem Vermieter unzumutbar

Zurecht, sie das Amtsgericht jetzt entschied, denn aufgrund der Gleichbehandlungspflicht der Mieter sei es dem Vermieter unzumutbar, die bauliche Veränderung, wie sie der Mieter plante, hinzunehmen. Der Mieter müsse vielmehr die durch den Vermieter angebotene einheitliche Lösung akzeptieren.

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