Beweisverwertungsverbot für verdeckte Videoüberwachung unter Nachbarn

Beweisverwertungsverbot verdeckter Videoaufnahmen 


Das LG Schweinfurt hat eine Abwägung zwischen dem Interesse eines Wohnungseigentümers an einer verdeckten Videoüberwachung gegen die Persönlichkeitsrechte des beklagten Nachbars  sowie weiterer Hausbewohner zum Nachteil von Ersteren getroffen (Beschluss des LG Schweinfurt vom 06.10.2023, Az.: 46 S 17/23).

Schikane unter Nachbarn 

Die Parteien sind Nachbarn. Der auf Unterlassung von Eigentumsstörungen  klagende Wohnungseigentümer mahnte zunächst vergeblicher den Beklagten ab, der als Mieter seiner Tochter die Nachbarwohnung inne hatte. Zu den Wohnungen gehören jeweils auch Kellerabteile, wobei die Kellerabteile der Parteien unmittelbar nebeneinanderliegen. Der Kläger behauptet, dass der Beklagte in der Vergangenheit wiederholt Müll in das Kellerabteil des Klägers geworfen bzw. anderweitig verbracht habe, dabei auch zumindest mit der Hand durch die Lattenwand der Abtrennung gelangt habe und zudem auch das Licht Kellerabteil des Klägers eingeschaltet habe.

Nachbarschaftsstreit eskalierte 

Weiterhin soll der Beklagte auch den Zugang zum Kellerabteil zumindest erschwert, wenn nicht gar versperrt haben konkret durch zustellen mit einem Plastikeimer und darüber hinaus eine unbekannte Flüssigkeit auf der Türklinke des Kellerabteils aufgebracht haben.

Videobeweis gegen Beweisnot?

Der Kläger hat zum Zweck des Beweises Videoaufzeichnungen einer Überwachungskamera in seinem Kellerabteil zum Verfahren vorm AG Bad Kissingen gegeben. Zur Frage der Beurteilung, ob diese als Beweismittel verwertbar sind, hat das erstinstanzliche Gericht diese Aufzeichnungen gesichtet.

 

Schwerer Eingriff ins Allgemeine Persönlichkeitsrecht

Dabei hatte das Mietgericht eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter vorzunehmen, einerseits das Eigentumsrecht des Klägers im Bezug auf sein Kellerabteil, maßgeblich dort die Verunreinigung durch Müll und die hiermit einhergehenden Aufwendungen und Beeinträchtigungen, sowie Kosten durch nicht benötigtes Kellerlicht, und andererseits betroffene Rechte durch eine hier verdeckte Videoaufnahme einerseits des Beklagten im besonderen Maße, aber auch der Allgemeinheit, soweit durch die Videoaufnahme auch Bereiche außerhalb des Kellerabteils überwacht wurden, festzustellen, dass letztlich die Beeinträchtigungen insbesondere durch die permanente Überwachung verdeckter Art und Weise eines öffentlichen Bereiches einen derartig schwerwiegenden Eingriff darstellt, dass dieser im Verhältnis zu den zu schützenden Interessen, letztlich der Eingriff durch die Videoüberwachung zu einen Beweisverwertungsverbot der Videoaufnahmen führt.

Verworfene Berufung nach Hinweisbeschluss

Das LG Schweinfurt hat sich in einem Hinweisbeschluss dann der Auffassung des AG Bad Kissingen angeschlossen und schließlich die Berufung des Klägers einstimmig verworfen.

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WEG: Anspruch auf Beschlussersetzung – auch nur für eine Klarstellung!

Zum Erfolg mit dem Hilfsantrag

Eine interessante Entscheidung hat der BGH kürzlich wieder zum Übergangsrecht zwischen alten und neuem Recht im Bereich der Wohnungseigentümergemeinschaft getroffen.

Austausch der Terrassentür

Vorausgegangen ist dem ein langjähriger Streit zwischen einem Bewohner im Erdgeschoss mit den anderen Wohnungseigentümern. Stein des Anstoßes war die Auswechslung seiner ebenerdigen Terassentür durch eine mit einer Schwelle. Hierzu wurde Anfang des Jahres 2017 zunächst durch die Eigentümerversammlung ein Beschluss gefasst, dass dei Eigentümergemeinschaft beauftragt wird drei Angebote für die Erneuerung der Terassentür einzuholen, die der bisherigen optisch entspricht. Mitte des Jahres fiel aber der Antrag des Klägers durch, dass der Verwalter beauftragt wird nur Angebote für eine ebenderdige und abschließbare Tür einzuholen. Hiergegen richtete die Klage des im  Erdgeschoss lebenden Klägers.

Beschlussersetzung durch WEG-Gericht

Der Kläger wollte daher einen Beschluss herbeiführen, dass der Verwalter nur, wie von ihm begehrt,  Angebote für eine ebenerdige Tür einholt und im Hilfsantrag, dass das Gericht eine in seinem Ermessen liegende Entscheidung trifft, dass die notwendigen und gebotenen Schritte unternommen werden. Der BGH war anders also die Vorinstanzen der Auffassung, dass die Klage trotz neuem Recht weiter gegen die übrigen Wohnungseigentümer und nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) zu richten war (arg.: § 48 V WEG analog).

Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) zuständig für Beschlussumsetzung

Nach neuen Recht ist nunmehr die  GdWE zuständig für die Beschlussumsetzung, nicht mehr der Verwalter, der nur ihr Organ ist. Die Beschlussersetzung dient der gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs des Wohnungseigentümers auf ordnungsgemäße Verwaltung gem. § 18 II WEG. Die Klage sahen die Richter aber im Hauptantrag gleichwohl für unbegründet an, weil der begehrte  Beschluss tatsächlich vorlag, es aber nur Streitigkeiten um die Umsetzung gab. Es gibt aber nur im Ausnahmefal einen mit Mehrheit beschlossenen Beschluss abzuündern.

Bei Streit Anspruch auf klarstellenden Beschluss

Allerdings hatte der Hilfsantrag auf Beschlussersetzung hinsichtlich des zweiten, des Ablehnungsbeschlusses, Erfolg.Den hier wurde der klägerische Antrag in der Wohnungseigentümerversammlung schließlich abgelehnt und der Kläger nach dem BGH einen Anspruch auf einen klarstellenden Beschluss hat, weil über den Inhalt des vorherigen Beschlusses zwischen den Beteiligten Streit bestünde. Ausnahmsweise war es daher auch unschädlich, dass die GdWE noch nicht mit dem begehrten Beschluss vorberfasst war.

Anwaltlicher Tipp: Stellen Sie daher Hilfsanträge. Es ist erstaunlich, dass der BGH diesem recht unbestimmt daherkommenden Hilfsantrag durch Auslegung als Beschlussersetzungsbegehren auf Klarstellung zum Erfolg hat kommen lassen. Daran werden sich die Instanzgerichte künftig messen lassen müssen.

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