Vermieter muss Internetanschluss dauerhaft gewährleisten

Neue Vermieterpflicht: Signalübertragung dauerhaft gewährleisten!

Dieses Urteil ist für Mieter Gold wert: Ein Vermieter muss dauerhaft gewährleisten, dass die Wohnung mit Telefon und Internet versorgt wird, wenn beim Einzug eine Telefondose vorhanden war. Dies gilt selbst dann, wenn der Mietvertrag dazu schweigt.

Gesamtschuld Vermieter mit Telefonunternehmen

Diese für Mieter wichtige Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nicht nur kürzlich getroffen (Urteil vom 05.12.2018, Az.: VIII ZR 17/18), sondern zugleich festgestellt, dass es auch unerheblich ist für diese Pflicht des Vermieters, wenn der Mieter im Hinblick auf die Verkabelung gegen das Telefonunternehmen Ansprüche hat, weil dann nur eine gesamtschuldnerische Verpflichtung vorläge. Der Mieter kann sich seinen Gläubiger also aussuchen!

Instandhaltungspflicht auch für defekte Leitung außerhalb Mietwohnung

Wenn die defekte Leitung außerhalb des Mietobjekts liegt, rechtfertigt das genauso wenig eine Leistungsverweigerung des Vermieters, wie der Umstand, dass verschiedene Gerichte bei einem derartigen späteren Defekt nur eine Pflicht des Vermieters zur Duldung der Reparatur durch den Mieter angenommen hatten. Dieser Rechtsprechung hat der BGH jetzt den Boden entzogen und betont, dass den Vermieter aus § 535 I 2 BGB  die Pflicht trifft die Signalübertragung eines bestehenden Anschlusses dauerhaft zu gewährleisten.

Modernisierung? aber bitte nur in Maßen!

Modernisierungen sind nicht grenzenlos zu dulden

In diesem Fall hatte eine Entwicklungsgesellschaft 13 Reihenhäuser erworben, die sie umfangreich in über 13 Wochen umgestalten wollte. Am Ende sollte die Miete sich fast verfünffachen auf 2.149,99 €! Unser im Mietrecht tätige Rechtsanwalt Christopher Richter stellt die interessante Entscheidung vor.

BGH vereinte Duldungspflicht der Mieter für

So plante die Entwicklungsgesellschaft neben umfangreichen Wärmedämmungsmaßnahmen, die Ertüchtigung der Elektroinstallation, den EInbau neue sanitärer Einrichtungen und vorallem die Veränderung des Zuschnittes der Wohnungen durch Entfernung von Wänden und den Einbau einer neuen Treppe. Dazu kam ein Abriss eines Nebengebäudes und der Einbau einer Gasetagenheizung. Das war dann sogar dem grundsätzlich vermieterfreundlichen BGH zuviel (BGH vom 21.11.2017, Az.: VIII ZR 28/17).

Tipp vom Anwalt: Immer wieder sehen sich Mieter großen Mieterhöhungsverlangen Ihrer Vermieter nach Modernisierungen ihrer Wohnung ausgesetzt. Bis zu 11% der Gesamtkosten jährlich, nunmehr aktuell 8%, können Vermieter an sie weiterreichen. Der Gesetzgeber hat eine neue Kappungsgrenze geschaffen, so dass innerhalb von sechs Jahren die Miete pro Quadratmeter nur um 3€ ansteigen darf, im Einzelfall sogar weniger.

Die Entwicklungsgesellschaft scheiterte mit ihrem Gesamtkonzept der Modernisierung auf voller Linie, weil die Anwälte, ob bewusst oder unbewusst, es versäumt hatten, wenigstens die als Instandhaltungsmaßnahmen von den Mietern zu duldenden Arbeiten mittels Hilfsanträgen geltend zu machen.

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Tipp vom Anwalt: Nach dem MietAnpG gilt bei kleinen Modernisierungen bis 10.000 € ein vereinfachtes Berechnungsverfahren, wonach Vermieter pauschal 30 % der Kosten abziehen können und den Rest als Modernisierungskosten umlegen!

Veränderung von Zuschnitt und Grundriss veränderte Mietsache weitgehend

Tipp vom Anwalt: Bei umfangreichen Sanierungsmaßnahmen, deren Zustimmung der Mieter verweigert, das Gesamtpaket prozessual in die verschiedenen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen aufsplitten.

Eine zu duldende Modernisierung sahen die Richter des BGH in dem Gesamtpaket nicht, weil es zwar über die bloße Erhaltung des bisherigen Zustandes hinausgeht, jedoch die Mietsache aufgrund des veränderten Zuschnitts und des Grundrisses so verändert, dass etwas Neues entsteht.

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Auch aus § 242 BGB leiteten die Richter am Bundesgerichtshof keine Duldungspflicht des Mieters ab.

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