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Eingliederungshilfe

Eingliederungshilfe

Auf über 895.000 Behinderte ist die Zahl derer angestiegen, die Eingliederungshilfe beziehen. Mehr als 17 Milliarden Euro lässt sich der Staat die Maßnahmen, die drohende Behinderungen abwenden, eine vorhandene oder deren Folgen mindern bzw. einen Beitrag zur Eingliederung in die Gesellschaft bringen sollen, kosten. Der im Sozialrecht tätige Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur stellt Ihnen in diesem Beitrag die sechs wichtigsten Maßnahmen der Eingliederungshilfe i.S.v § 54 SGB XII – bleibt hier zunächst trotz Bundesteilhabegesetz – vor.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (vgl. § 54 SGB XII i.V.m. § 42 ff. SGB IX)

Die medizinische Rehabilitation ist ein Teilbereich der Reha, die ambulant oder bis zu drei Wochen stationär („Kur“) erbracht werden kann. Zu dem doch recht umfangreichen Leistungskatalog zählen u.a. die Anschlussheilbehandlung (AHB) nach abgeschlossener Akutphase eines Krankenhausaufenthaltes im Falle einer in der AHB-Indikationsliste enthaltener Diagnose (z.B diabetes mellitus, Gefäßkrankheiten oder Krankheiten des Herzens oder des Kreislaufsystems), die in der Regel dreiwöchige onkologische Nachsorge, z.B. in Form einer Nach- und Festigungskur bei Krebserkrankungen oder die geriatrische Reha für ältere Menschen.  Kostenträger ist hier meist die Krankenkasse.

Lesen Sie hier mehr zum richtigen Umgang mit Ihrer Krankenkasse: https://www.anwaltskanzlei-wue.de/2017/09/21/tipps-fuer-den-richtigen-umgang-mit-ihrer-krankenversicherung/

Tipp: Im Anschluss an eine medizinische Rehamaßnahme kann es sinnvoll sein eine zunächst stufenweise Wiedereingliederung an die volle Arbeitsbelastung durchzuführen (sog. Hamburger Modell). Dazu müssen allerdings Patient und Arzt zusammen einen sogenannten „Wiedereingliederungsplan“ erstellen und die nötigen Anträge beim zuständigen Sozialversicherungsträger stellen.

Leistungen zur beruflichen Reha (§ 54 SGB XII i.V.m. § 49 SGB IX)

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) werden z.B. als Zuschüsse an den Arbeitgeber durch die Arbeitsagentur, den Rentenversicherungsträger oder die Berufsgenossenschaft erbracht. Weitere Leistungen sind:

  • Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie zur Förderung der Arbeitsaufnahme, beispielsweise durch die  Kostenübernahme für Arbeitsausrüstung, Hilfsmittel oder technische Arbeitshilfen, aber auch Leistungen zur Berufsfindung und Arbeitserprobung oder die sog. Kraftfahrzeughilfe (bis zu 9.500 € bei einem Nettoeinkommen von 1,190 € zur Beschaffung eine Fahrzeuges zzgl. behinderungsbedingte Zusatzausstattung)
  • Berufsvorbereitung, wie u.a. die blindentechnische Grundausbildung
  • berufliche Bildung zur Anpassung an den Beruf, Ausbildung und Weiterbildung
  •  Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)  im Eingangsverfahren oder im Bildungsbereich
  •  Übernahme weiterer Kosten, z.B. für Lernmittel oder Arbeitskleidung
  • Zuschüsse an den Arbeitgeber (Achtung: in Bayern nunmehr bis zu 1.428 €).

Achtung: Neues Urteil des LSG Baden-Württemberg

Nach dem LGS Baden-Württemberg vom 18.09.2017 (Az.: L 7 SO 774/16) müssen Sozialhilfeträger bei längerer Krankheit eines behinderten Menschen die Beschäftigung in einer WfbM nicht mehr finanziell fördern, weil er als “nicht werkstattfähig” gelte, wenn er aufgrund der Krankheit nicht mehr ein “Mindestmaß an Arbeitsleitung” erbringen könne.

Hilfen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (§54SGB XII  i.V.m § 76 SGB IX)

Die Höhe der Leistung hängt immer ab von der Art und Schwere der Behinderung sowie den vorhandenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Die Eingliederungshilfe kann man u.U. auch als Persönliches Budget erhalten.

Lesen Sie hier mehr zum Persönlichen Budget: Aufgemerkt: Bundesteilhabegesetz bringt Bewegung ins Persönliche Budget

Über zahlreiche Fallkonstellationen haben die Sozialgericht in den letzten Jahren zu entscheiden gehabt:

  • Tagesbetreuung für Senior nach Vollendung 65. Lebensjahr (SG Heilbronn vom 30.04.2013, Az.: 3884/11)
  • Kosten für behindertengerechten Umbau des Fahrzeugs (SG Karlsruhe vom 14.08.2015, Az.: S 1 SO 4269/14)
  • Kosten für PC-Schulung (LSG Bayern, Az.: L 18 SO 6/12)

Angemessene Schulbildung, Ausbildung und Teilhabe am Arbeitsplatz

  • Die Haupthilfe für angemessen Schuldbildung besteht in der Übernahme der Kosten der zusätzlichen Betreuung in der Schule (Integrationshelfer)

–> vgl. zu Schulbegleitern (BSG vom 09.12.2016, Az.: B 8 SO 8/15 R)

  • Für arbeitende Behinderte werden zahlreiche Dienst-, Sach- und Geldleistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, zur Aktivierung und zur beruflichen Eingliederung bzw. zur  Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit geboten. Ab dem 1.1.2018 wird sog. das Budget für Arbeit als gesetzliche Teilhabeleistung als gesetzliche Sozialleistung erbracht (Lohnkostenzuschuss bis 75 %).
  • Im Bereich der Ausbildung gibt es u.a. Leistungen zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, der Beratung der Lehrer und Ausbilder
  • Finanzierung von Gebärdendolmetschern oder die Finanzierung von persönlichen Schul- oder Studienassistenten

Hier geht es zu unserem Ressort Sozialrecht: https://www.anwaltskanzlei-wue.de/rechtsgebiete/sozialrecht/

Tipps für den richtigen Umgang mit Ihrer Krankenversicherung

Tipps vom Anwalt für den  Umgang mit Ihrer Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte haben nach einen Anspruch auf Kostenübernahme der  Krankenbehandlung. Dieser umfasst u.a. die ärztliche Behandlung inklusive der Psychotherapie, zahnärztliche Behandlung, häusliche Krankenpflege, Krankenhausbehandlung und  Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Bei Privatversicherten folgt dieser Anspruch aus § 192 Abs. 1 VVG und Ihrem Krankenversicherungsvertrag . Trotz dieses an sich klaren Auftrages gibt es dennoch immer wieder Probleme im Umgang mit Krankenkassen. In diesem Beitrag zeigt Ihnen der im Sozialrecht tätige Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur., wie Sie mit Ihrer Krankenkasse richtig umgehen .

Bleiben Sie förmlich

 

Lassen Sie sich von ihrer Krankenkasse nicht am Telefon abwimmeln und geben Sie sich nicht mit halbseidenen Schreiben zufrieden, wo die Krankenkasse nur in Aussicht stellt Ihr Anliegen weiter zu prüfen. Jegliche Kumpanei mit Ihrem Sachbearbeiter ist unangebracht. Bestehen Sie vielmehr auf einen klaren Bescheid mit einer richtigen Rechtsbehelfsbelehrung. Nur wenn der VA-Charakter dort erkennbar wird, können Sie Ihre Rechte richtig wahrnehmen. So mancher Krankenkassenmitarbeiter hat auch erst im schriftlichen Abfassen gemerkt, was für einen Stuss er zuvor dem Kunden am Telefon verzapft hat…

Tipp zum Anwalt: § 192 VIII VVGG gibt Privatversicherten einen Anspruch auf Auskunft, ob die Privatversicherung die Kosten der Krankenbehandlung übernimmt. Bei gesetzlich Versicherten gilt folgendes: Ein Rehabilitationsträger muss nach zwei Wochen unverzüglich entscheiden, ob er die Kosten übernimmt; im Falle der notwendigen Einholung eines Gutachtens hat er hierfür weitere drei Wochen Zeit.

Lassen Sie Widerspruch einlegen

 

Im Falle einer Ablehnung durch Ihre Krankenkasse sollten Sie sich in der Regel die Leistung nicht einfach selber beschaffen. Stecken Sie den Kopf aber auch nicht in den Sand: Legen Sie Widerspruch ein und begründen Sie diesen vernünftig! Im Grunde nennt die Krankenversicherung immer die gleichen Ablehnungsgründe: nämlich neben der eigenen angeblich Unzuständigkeit oft angeblich fehlende medizinische Notwendigkeit, verweist auf den MDK (der entscheidet manchmal entgegen der Aktenlage!) oder es wird argumentiert, dass die gewünschte Heilbehandlung keine, vom Bundesausschuss anerkannte Heilmethode sei.

Lesen Sie hier zum Anspruch auf Kostenerstattung für ein nichtzugelassenes Krebsbehandlungsmittel: https://www.anwaltskanzlei-wue.de/2017/08/24/anspruch-auf-nichtzugelassenes-krebsbekaempfungsmittel-bejaht/

Kürzlich hat das Sozialgericht Stuttgart mit Entscheidung vom 20.03.2017 (Az.: S 10 KR 6561/15) entschieden, dass es nur dann einen Anspruch auf Kostenübernahme einer Magenverkleinerung bei estremen Übergewicht gibt, wenn zuvor alle konservativen Behandlungsmethoden ausgeschöpft sind. Davon könnte bei einer 15-Jährigen nicht ausgegangen werden.

Tipp vom Anwalt: Für viele Ablehnungsgründe gibt es aber anwaltliche Gegenstrategien. Zum Teil hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Urteilen den Krankenversicherungen auch Grenzen gesetzt. Insbesondere bei stationärer Behandlung gibt es mehr Raum für neue Heil- und Behandlungsmethoden. Lassen Sie sich anwaltlich beraten und werden Sie wieder gesund!

Dauerstreitthema ist die Zahlung von Krankengeld. Lesen Sie hierzu den folgenden Beitrag: Probleme rund ums Krankengeld

Strategien beim Wechsel von der privaten zur gesetzlichen Versicherung

 

Im Alter steigen in der privaten Versicherung die Beiträge oft exorbitant an. Experten meinen daher, der Wechsel zu einer privaten Krankenversicherung sei nur noch Beihilfeberechtigten Beamten zu empfehlen. Die Privatversicherung  baut nämlich, anders als die gesetzliche Krankenversicherung auf dem Äquivalenzprinzip (jeder für sich), statt auf dem Solidaritätsprinzip auf.

 

Der Weg zurück zur gesetzlichen Krankenversicherung ist hingegen schwierig, insbesondere, wenn Sie bereits das 55 Lebensjahr überschritten haben und mehr als die Jahresarbeitsentgeltgrenze von derzeit 57.600 € verdienen.

 

Tipp vom Anwalt: Es gibt aber weiter einige Kniffe, dass der Wechsel zurück zur gesetzlichen Krankenversicherung trotzdem klappt. Wenn Ihnen der Wechsel dennoch nicht gelingt, können Sie noch Beiträge sparen. Denn mittlerweile halten auch die Privatkrankenversicherungen einen Basis- beziehungsweise Standardtarif bereit. Hierüber müssen diese Sie auch gem. § 6 Abs. 2 VVGInfoV beraten. Seien sie aber vorsichtig, dass Sie dann nicht deutlich höheren Arztrechnungen ausgesetzt sind. Diese Tarife bedeuten für Sie zudem auch einen Downgrade für Sie.

 

Aktueller Hinweis: Neu eingeführt wurde vom Gesetzgeber diesen Monat die sogenannte Neun-Zehntel-Regelung. Danach darf ein Rentner dann in die gesetzliche Krankenversicherung, wenn er oder sie in der zweiten Hälfte seines Berufslebens zu 90 Prozent der Zeit Mitglied einer Krankenkasse war. Angenommen, das Erwerbsleben dauerte 40 Jahre. Die zweite Hälfte umfasste 20 Jahre. Neun Zehntel davon sind 18 Jahre. Bei dieser Rechnung wird vom ersten Tag des Berufslebens alles berücksichtigt. Neu ist nun auch, dass Kinder bei der erforderlichen Mitgliedszeit recht großzügig berücksichtigt werden, denn für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind rechnet die Sozialversicherung künftig drei Jahre Mitgliedschaft an!

Bei hohen Zusatzbeiträgen kündigen

 

Im Falle der Erhöhung oder der erstmalig Erhebung von Zusatzbeiträgen haben Sie gegenüber ihrer Krankenversicherung ein Sonderkündigungsrecht. Sie können Ihre Mitgliedschaft in der Krankenkasse also kündigen, selbst wenn Sie dort weniger als 18 Monate versichert waren. Doch auch langjährige Mitglieder einer Krankenkasse sollten bei der Kündigung wegen Zusatzbeitrags auf Besonderheiten achten (vgl. 175 SGB V). Lassen Sie sich zuvor auf jeden Fall anwaltlich beraten.

Ruhender Krankenversicherungsanspruch bei Beitragsrückständen

 

Bei Beitragsrückständen steht Ihnen noch eine Notversorgung zu Verfügung, wenn ihr Anspruch ruht. Zuvor muss die Krankenversicherung Sie jedoch anschreiben und das Ruhen mit einer Frist von mindestens drei Tagen androhen. Ist der Umfang oder Inhalt des Ruhenbescheids zudem nicht hinreichend bestimmt gemäß § 33 SGB X, dann können Sie ihn mit dem Widerspruch erfolgreich anfechten. Ob das der Fall ist, kann Ihnen ein im Sozialrecht erfahrener Anwalt sagen.

Tipp vom Anwalt: Ab Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit ihrer Krankenversicherung steht Ihnen wieder der volle Anspruch auf Krankenbehandlung zu. Wenn sie nur wegen der Krankenversicherungsbeiträge hilfebedürftig zu werden drohen, haben Sie zudem u.U. Anspruch auf Unterstützung gegenüber dem Jobcenter oder dem Sozialamt, vgl. § 26 SGB II.

Lesen Sie hier mehr zu den Auswirkungen von Arbeitslosigkeit auf Ihren Krankenversicherungsanspruch:   https://www.anwaltskanzlei-wue.de/2017/08/08/auswirkungen-der-arbeitslosigkeit-auf-die-krankenversicherung/

Bei Fragen: richter@anwaltskanzlei-wue.de

0931/47085337

Hier geht es zu unserem Ressort Sozialrecht: Sozialrecht