Behinderte können sich mit dem persönlichen Budget über den Zeitraum von jeweils in der Regel zwei Jahren Freizeitangebote, Haushaltshilfen, Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben etc. einkaufen. Das sogenannte Persönliche Budget ist also keine neue Sozialleistung, sondern eine Abweichung vom Sachleistungsprinzip, was schlicht einfach bedeutet: Der Sozialleistungsträger zahlt an den Betroffenen aus und nicht an die ihn versorgenden Einrichtungen oder Leistungserbringer.
Das persönliche Budget soll die Eigenverantwortung fördern und bringt eine gewissen Kontrollfreiheit für die Leistungsberechtigten bei der Auswahl ihrer Leistungserbringer. Dabei entstehen aber auch neue Streitpunkte, insbesondere über die Höhe des Persönlichen Budgets, über die wiederum der Sozialleistungsträger entscheidet. Für Leistungserbringer, die in Vorleistung gehen, bringt dies die Gefahr von Zahlungsausfällen mit sich, wenn Behinderte das ihnen anvertraute Geld missbräuchlich anderweitig verwenden, auch wenn dies hoffentlich den Einzelfall darstellen sollte.
Vorgabe des Gesetzgebers ist, dass es nicht summenmäßig mehr für das persönliche Budget gibt, als was zuvor im Rahmen der Sachleistung gegeben wurde. Insgesamt sollen die Kosten für ambulante Leistungen auch nicht wesentlich teurer sein als die für stationäre. Je nach Verhandlungsgeschick werden gut vorbereitete Leistungsberechtigte im sogenannten Zielgespräch also mehr rausholen können, als weniger gut vorbereitete, die ihre Förder- und Leistungsziele weniger überzeugend vortragen. Schwankungen zwischen 20 – 40 % des persönlichen Budgets sind so jederzeit möglich und auch schon des öfteren Streitanlass vor Gerichten unter dem Stichwort Mehrkostenvorbehalt des § 19 SGB XII.
Ein Novum ist künftig das Sozialleistungsträger übergreifende Budget, das in einem völlig neuen Wege über ein case management zwischen verschiedenen Behörden bestimmt werden soll. Wie das erfolgen soll ist derzeit noch völlig unklar und muss sich erst in der Praxis zeigen.
Die neugefasste Budget-Verordnung finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/budgetv/BJNR105500004.html
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