Trotz Ausschlagung: Tochter muss Pflegheimkosten tragen

Entscheidung im Pflegerecht

Kostenübernahmeerklärung sorglos unterschrieben

Die Tochter der Pflegebedürftigen hatte bei Einzug ihrer Mutter in ein Pflegeheim eine Kostenübernahmeerklärung unterschrieben. Nachdem die Mutter gestorben war, verlangte das Pflegeheim von ihr rückständige Heimkosten in Höhe von 5.600 €. Die Tochter verweigerte allerdings eine Zahlung. Sie war der Ansicht, sie hafte nicht, da sie die Erbschaft ausgeschlagen habe.

Heimkosten sind zu bezahlen

Zu Unrecht, wie das OLG Oldenburg jetzt eintschied. Die Tochter muss die rückständigen Heimkosten bezahlen, die Ausschlagung der Erbschaft ändert daran nichts, weil dieses aus der Übernahmeerklärung einen direkten Anspruch habe. Auch § 14 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz stehe ihrer Inanspruchnahme nicht entgegen, das Gesetz schütze nur den Heimbewohner, nicht aber dessen Angehörige.

Bei Fragen gibt  Ihnen Rechtsanwalt Christopher Richter gerne Auskunft.

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