📞 0931 470 85 337

Neue Gesetzesinitiative: Ohne Patientenverfügung schlechte Karten

Gesetzesinitiative im Betreuungsrecht

Der Gesetzgeber reagiert nun endlich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2016 (1 BvL 8/15)wonach eine umfassende Regelung geschaffen werden muss für Menschen, für die ein Betreuer für den Bereich Gesundheitsfürsorge bestellt wurde und die bei einem drohenden schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden die Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, notfalls eben auch gegen ihren natürlichen Willen. Der Betreute kann seinen Willen also nur noch mit einer Patientenverfügung durchsetzen.

Lesen Sie hier: Die fünf schlimmsten Fehler in Patientenverfügungen

Zwangsmaßnahmen

Die Möglichkeit einer zwangsweisen Durchführung, auch wenn sich der Betreute der Behandlung räumlich gar nicht entziehen will oder kann ist nun unter strengen Voraussetzungen möglich. Die folgenden Voraussetzungen des neuen § 1906a BGB sehen folgende kumulativ vorliegenden Voraussetzungen vor:

Gesetzesvorschlag

§ 1906a

Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen

(1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher

Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn

1.

die ärztliche Zwangsmaßnahme zum Wohl des Betreuten notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,

2.

der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,

3.

ein nach § 1901a zu beachtender Wille des Betreuten der ärztlichen Zwangsmaßnahme nicht entgegensteht,

4.

zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,

5.

der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann,

6.

der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt und

7.

die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgeführt wird.

Das Gesetz ist noch nicht beschlossen oder in Kraft getreten.

Leave a Reply