Gefahr der Scheinselbständigkeit bei LKW-Fahrern

Gefahr der Scheinselbständigkeit

Die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund durch einen Sozialversicherungsträger festgestellter Scheinselbständigkeit bei einem LKW-Fahrer ist ein wirtschaftliches Risiko für  Transportunternehmen.

Das LSG Baden-Württemberg etwa hatte  ein Transportunternehmen, das internationale Gütertransporte durchführt zu Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz  in Höhe von 30.883,20 Euro (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 27.07.2016, Az.: L 5 R 1899/14) verurteilt.

Spedition als Unterfrachtführer

Das Transportunternehmen arbeitete regelmäßig mit einem  Kraftfahrer zusammen der unter dem eigenen Gewerbe „Vermietung und Vermittlung von Dienstleistungen (Speditions- und Kraftfahrgewerbe)“ auftrat. Er war ein „Sofa-Spediteur“, also Jemand der von zuhause aus aus mit seinem privaten Telefon und einem Fax, Transportunternehmen seine Dienste anbot. Er hatte keinen eigenen LKW – was ihm im Prozess letztlich das Genick brach – und zumindest bei den Rückfahrten durfte er mit den LKWs des Transportunternehmens eigene Frachten durchführen. Er hatte auch ein echtes Mitspracherecht bei der Frage, welche Fahrten er übernimmt und ob er sie selber oder durch einen abhängig beschäftigten Fahrer durchführt. Die erforderlichen straßenverkehrsrechtliche Genehmigungen wurden alle vom Transportunternehmen beantragt, auf dieses ausgestellt und von diesem bezahlt. Dieses trug auch die Verantwortung dafür, dass die Transporte entsprechend den erteilten Genehmigungen erfolgten. Zur Absicherung des Transportes organisierte sie auch, wenn nötig, ein privates Begleitfahrzeug.

Zwischen den beiden Unternehmen bestand die folgende Transportvereinbarung:

 

1. Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber als Frachtführer tätig. Er übernimmt vom Auftraggeber Frachtaufträge.
2. Zur Durchführung der Frachtaufträge wird dem Auftragnehmer ein jeweils für den Transport erforderliches Spezialfahrzeug (Tiefbettlader o.ä.) gestellt. Der Auftragnehmer ist jedoch für die Durchführung des Frachtauftrags selbst verantwortlich. Er versichert, im Besitz einer gültigen EWG-Lizenz zu sein (derzeit Nr. D/0…/BW/4…).
3. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr für die Ladung vom Zeitpunkt der Übernahme des Gutes bis zur Ablieferung beim Empfänger. Für die Haftung des Auftragnehmers gelten alle gesetzlichen und vertraglichen Haftungsbestimmungen (HGB, CMR, WA, ADSp). Er hat ausreichenden Versicherungsschutz eines Verkehrshaftungsversicherers vorzuhalten.
4. Als Frachtvergütung wird eine Tagespauschale von 220,00 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer vereinbart. Die Tagespauschale umfasst den Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr (24 Stunden).
Kurzfrachten werden mit Halbtagespauschalen zu 140,00 EUR abgerechnet. Diese umfassen den Zeitraum von 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr bzw. 24.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Die Frachtsätze sind erst fällig, wenn der Auftragnehmer einen vom Empfangsberechtigten quittierten Frachtbrief/Ablieferungsbeleg mit reiner Quittung vorlegt.
Die Frachtansprüche sind monatlich durch Rechnungstellung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, abzurechnen.
5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Rückladungen mit dem vom Auftraggeber überlassenen Fahrzeug auf eigene Rechnung aufzunehmen, wenn hierdurch die Rückgabe des Transportfahrzeugs an den Auftraggeber nicht nennenswert verzögert wird.
Für Schäden an den dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Transportfahrzeug haftet dieser selbst, wenn weder Versicherungsschutz noch Schadensersatz von dritter Seiteerlangt werden kann. Im Falle einer Vollkasko- oder Teilkaskoregulierung trägt der Auftragnehmer in jedem Fall die Selbstbeteiligung des bestehenden Versicherungsvertrages.
6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber umgehend anzuzeigen, sobald Hinderungsgründe, die ihn zur Durchführung des gewerblichen Güterkraftverkehrs im eigenen Namen ermächtigen, eintreten.
7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eigenes Personal zur Durchführung der ihm erteilten Frachtaufträge nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen einzusetzen. Der Auftragnehmer haftet für seine Leute.

Anzeige wegen Scheinselbständigkeit und illegaler Arbeitnehmerüberlassung

Allerdings wurden Transportunternehmen und Sofa-Spediteur  angeschwärzt wegen Scheinselbständigkeit und illegaler Arbeitnehmerüberlassung . In der Folge wurde von der Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren nach §§ 7 ff. SGB IV eingeleitet, was zum einem zum Ergebnis kam, dass der Kraftfahrer beim Transportunternehmen angestelltt sei und zum anderen gewaltige Beitragsnachforderungen für Kranken- Renten- Pflege- und Arbeitslosenversicherung nachgeforderte.

Hohe Beitragsnachforderungen für Sozialabgaben

Anders als die Vorinstanz kam das Landessozialgericht schließlich  zum Ergebnis, dass alle Indizien gegen eine Selbständigkeit des Frachtführers sprächen. Dabei führten die Richter zunächst die gewohnte dreistufige Prüfung durch, indem sie die Transportvereinbarung unter die Lupe namen und zweitens auf ihre Wirksamkeit prüften bzw. ob nicht in Wahrheit ein „Scheingeschäft“ vorliegt. Drittens wurde dann der Vertrag in einer Gesamtabwägung dem Typus der Beschäftigung und nicht der selbständigen Beschäftigung zugeordnet.

Unternehmerrisiko muss da sein!

Entscheidend war vorallem, dass der Kraftfahrer im Rahmen des Dauerrechtsverhältnisses ohne eigenes Fahrzeug eingesetzt war. Ein echtes Unternehmerrisiko konnten die Sozialrichter bei unserem Sofa-Spediteur  nicht erkennen. Er habe für die Fahrten für das Transportunternehmen  nur seine Arbeitskraft, aber keine Arbeitsmittel mit der ungewissen Aussicht darauf, Einnahmen zu erzielen, eingesetzt. Auch die Durchführung von Rückladungen habe seine Einkünfte nur erhöht und somit seine Vergütung  gesteigert.

Einsatz eines eigenen LKW oft entscheidend

Den fehlenden Einsatz eines eigenen LKW sei das maßgebliche Kriterium zur Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und Seinselbständigkeit betonte das Sozialgericht Stuttgart in einem anderen Urteil vom 25.04.2017 (Az.: 2 R 1023/13). Dass der Kläger nur unregelmäßig und auf Abruf für das Transportunternehmen eingesetzt war, spielte ebenso wenig eine Rolle, wie dass keine Lohnfortzahlung für ihn im Krankenfall und kein Urlaubsentgelt gezahlt wurde. Das Risiko unregelmäßig beschäftigt zu werden, träffe nämlich jeden Arbeitnehmer der nur Zeitverträge bekommt oder auf Abruf arbeitet und nach Stunden bezahlt wird. Ebensowenig entscheidend war für die Richterbank, dass er Frachtführer nach dem Vertrag die Gelegenheit hatte die Tätigkeit zu delegieren.

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen

Es muss deshalb nach allem für eine Selbständigkeit ein Risiko für den Unternehmer bestehen, welches über dasjenige hinausgeht, kein Entgelt zu erzielen. Also wenn zusätzliche Kosten für betriebliche Investitionen und Arbeitnehmer anfallen oder früher getätigte Investitionen brachliegen. Das sahen die Stuttgarter Sozialrichter in diesem Fall jedenfalls nicht. Im Gegenteil: Es sei doch gerade typisch bei Scheinselbstständigkeit die Arbeitnehmerrechte, wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung, zu umgehen. Ein Ungleichgewicht: Dem Arbeitnehmer werden sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird.

Lesen Sie hier zu den häufigsten Fehlern in Sozialversicherungsbeiträgen:

Dass der Kraftfahrer auch für andere Fuhrunternehmen tätig war, interessierte das Gericht nicht. Aufgrund des Gebots der isolierten sozialversicherten Betrachtung schauten sie sich nur die Beziehung dieses Kraftfahrers mit diesem Transportunternehmen an.

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