Im Falle einer rückwirkenden Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens “G” gibt es den behinderungsbedingten Mehrbedarf (17 % gem. § 30 I SGB XII) erst mit Vorlage des Bescheides beim Versorgungsamt. Dies entspreche dem Gegenwärtigkeitsprinzip im Sozialrecht entschied kürzlich das Bundessozialgericht (BSG vom 25.04.2018, Az.: B 8 SO 25/16 R).