Jobcenter muss Ungezieferbeseitgung zahlen

Das Sozialgericht Reutlingen hat ein Jobcenter verurteilt die Kosten von einem kleinen vierstelligen Betrag für die Ungezieferbeseitigung in der Mietwohnung einer dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft von Hartz IV-Empfängern zu übernehmen (SG Reutlingen vom 13.11.2019, Az.: S 4 AS 2464/19 ER). Die Alleinstehende mit ihren beiden minderjährigen Kindern wurde von Bettwanzen geplagt; der Vermieter weigerte sich aber die Kosten der Schädlingsbekämpfung zu tragen.

Nach der Ansicht des Sozialgerichts gehören die Kosten der Schädlingsbekämpfung zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 I SGB II und die Kostenübernahme auch erforderlich u die Sciherstellung eines menschlichen Wohnens sicherzustellen. Dabei konnte die Hartz IV-Empfängerin auch Profis für eine thermische Behandlung heranziehen und musste das Ungeziefer nicht in Eigenregie bekämpfen.

Tipp vom Anwalt: Besorgen sie sich bevor Sie Antrag beim Jobcenter stellen am Besten drei Kostenvoranschläge von Kammerjägern.

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