Vom Rechtsanwalt hier vorgestellt: Neue Entscheidungen im Pflegerecht

wie die Richter nun explizit betonen, dass sich auch eine juristische Person, wie ein Alten- und Pflegeheim, auf § 74 SGB XII berufen kann und es bei der Frage der Unzumutbarkeit der Kostentragung hier auf Umstände ankommen kann, die ansonsten sozialhilferechtlich unbeachtlich seien. Dazu zähle etwa auch, dass das Pflegeheim die Kosten bei der noch lebenden Ehefrau des Verstorben nicht geltend machen konnte, weil diese selber hilfebedürftig sei. In solchen Konstellationen muss also nach dem SG Gießen der Staat einspringen (Az.: S 18 SO 183/14)

Noch relativ neu ist auch die Entscheidung des Sozialgerichts Aachen, nach der der Sozialhilfeträger auch die Überschneidungskosten zahlen muss, wenn aufgrund des notwendigen sofortigen Umzugs von der Mietwohnung ins Pflegeheim doppelte Unterkunftskosten anfallen. Das Gericht hatte unter Bezug auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorft vom 06.06.2000 (Az. 24 U 189/99) explizit festgestellt, dass es kein außerordentliches Sonderkündigungsrecht im Mietrecht auch in einem solchen Fall eines schwerbehinderten und pflegebedürfigen Demenzkranken (Pflegegrad 2) gibt und die Betreuerin des Pflegebedürftigen vom behördlichen Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit entlastet, weil sie nur ordentlich kündigte. Vielmehr wurde der Sozialhilfeträger auch verpflichtet die Kosten der Wohnungsauflösung zu übernehmen.

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