Das interessante Urteil: Gute Nachricht für alle Besitzer einer Sterbegeldversicherung

Sozialgerichtliche Entscheidung zur Sterbegeldversicherung

Sozialhilfe will auf Sterbegeldversicherung zugreifen

Eine Sterbegeldversicherung ist nicht zwangsläufig zu kündigen, wenn der Versicherte zum Sozialfall wird und Sozialhilfe in Anspruch nehmen möchte. So hat es das SG Gießen in einem recht aktuellen Urteil entschieden. In Zeiten, wo die Altersarmut weiter zunimmt ist das eine positive Entscheidung  für wirtschaftlich schwächere Senioren. Rechtsanwalt Christopher Richter stellt Ihnen das interessante Sozialgerichtsurteil vor.

Es ist zu respektieren, dass Menschen die Mittel erhalten bleiben, die sie für eine angemessene Bestattung und Grabpflege zurückgelegt haben, führte das Gericht in seiner Begründung aus. Die Vorsorge habe der Gesetzgeber im Sozialrecht sogar ausdrücklich anerkannt (vgl. § 33 SGB XII), daher sei es kein Problem, dass die Sterbeversicherung nicht im § 90 II SGB II als geschütztes Vermögen genannt werde.

Konsequent sind die weiteren Ausführungen: Es gehört zum grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht über die eigene Bestattung zu bestimmen. Das umfasse auch zu Lebzeiten für eine angemessene Bestattung Sorge zu tragen und nicht das eigene Vermögen zur Bestreitung künftiger Betreuerkosten anzusparen und sich auf ein „Armenbegräbnis“ verweisen zu lassen.

Kündigung der Sterbebgeldversicherung

Hintergrund war die Aufforderung des Sozialamts an eine ältere Damen aufforderte ihre Sterbeversicherung zu kündigen, um den Rückkaufswert für ihren Lebensunterhalt einsetzen zu können. Weil der Rückkaufswert hier aber für die Dame eine Verlust von 29,1 % bedeutet hätte, wäre die Verwertung eindeutig unwirtschaftlich gewesen. Das Gericht hatte sich hierbei an der Rechtsprechung des BSG zu Lebensversicherungsverträgen orientiert, wo eine Unwirtschaftlichkeit angenommen wird, wenn der Korridor von 18,5 – 26,9 % – je nach Einzelfall – überschritten wird.

Die Entscheidung wird sich auch auf Fällen von Hartz IV-Beziehern übertragen lassen.

Bei Fragen zu Ihrer Sterbeversicherung steht Ihnen Rechtsanwalt Christopher Richter zur Verfügung: 0931/47085337 oder per mail an richter(at)anwaltskanzlei-wue(dot)de

Leave a Reply