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Update- neues Bauvertragsrecht seit 01.01.2017: Fünf Dinge auf die Sie beim Hausbau dennoch unbedingt weiter achten müssen!

Rechtstipp zum Hausbau: Update Reformgesetz für Bauverträge seit 01.01.2017 in Kraft

Wer bauen möchte, dann muss auf vieles achten. Damit der Traum vom Eigenheim nicht zum Alptraum wird.
Auf diese fünf Dinge sollten Sie mindestens achten.

Achten Sie darauf wer Ihr Vertragspartner ist

Bei  Franchisesystemen, wie Town & Country ist ihr Vertragspartner tatsächlich das ausführende Bauunternehmen. Dieses muss nicht immer an jedem Ort gleich zuverlässig sein. Im Ernstfall sehen Sie sich mit ihren Beschwerden vielleicht einem Bauunternehmer gegenüber,  der dann nichts mit den Hochglanzprospekten vom Franchisegeber gemein hat.

Leisten sie nur Abschlagszahlungen – neu: vor Fertigstellung maximal 90 %

Dem Gesetz nach darf der Bauunternehmer von Ihnen nur Abschlagszahlungen nach dem Baufortschritt verlangen. Zahlen Sie – abgesehen vom Vorschuss – daher nur, wenn der entsprechende Bauabschnitt tatsächlich erbracht worden ist und lassen Sie sich das nachweisen. Vor Beendigung darf der Bauunternehmer nach neuer Gesetzeslage nur 90 % der Bausumme verlangen

Rügen sie Mängel immer schriftlich

Weicht das sie Gebäude vom Vereinbarten ab oder ist sonstwie mangelhaft,  rügen Sie den Mangel unter Fristsetzung schriftlich. Zur Sicherheit schicken Sie Ihr Schreiben per Fax oder Einschreiben. Versuchen Sie die vorhandenen  Mängel so ausführlich und so genau wie Ihnen möglich zu beschreiben. Nur wenn sie hier sauber arbeiten, haben Sie im Fall von späteren Schäden die Chance auf Schadensersatz

Nehmen Sie vorhandene Mängel ins Abnahmeprotokoll auf und verhindern Sie die Abnahmefiktion

Lassen Sie sich nicht vom Bauunternehmer mündlich abspeisen, sondern nehmen Sie noch vorhandene Mängel mit ins Abnahmeprotokoll auf. Mit Abnahme tritt nämlich ansonsten eine Beweislastumkehr ein, so dass sie es sind, der dann nachweisen muss, dass das Bauwerk mangelhaft ist.  Damit müssen sie gegebenenfalls Sachverständigenkosten im Falle eines Rechtsstreits zumindest zeitweise vorschießen. Dies kann durchaus Tausende von Euro ausmachen.

Sobald Sie auch nur einen Mangel rügen, ist auch nach neuer Gesetzeslage eine Abnahmefiktion zugunsten des Bauunternehmers ausgeschlossen. Die früher recht umständliche Differenzierung nach wesentlichen oder unwesentlichen Mängeln ist hier passé.

Bauwerksvertrag prüfen und ggf. nachverhandeln – neu: Recht des Bauherren zur nachträglichen Anordnung

Lassen Sie ihren Bauwerksvertrag vorher prüfen, ob der vertraglich festgelegte Baubeginn und das Bauende klar gefasst sind und sich nicht mit anderen Bestimmungen im Vertrag beißen. Nach neuer Gesetzeslage muss der Bauunternehmer den Beginn und das Ende benennen bzw. zumindest die maximale Baudauer angeben. Wenn die Baudauer dann überschritten wird, ist das eine Vertragsverletzung.

Die maximale Baudauer sollte aber auch jetzt noch durch eine wirksame Vertragsstrafe abgesichert werden. Das Leistungsverzeichnis muss nun nach neuer Gesetzeslage umfassend  sein. Damit kann ihre ursprüngliche Kostenkalkulation durch später Entwicklungen nicht völlig aus dem Ruder läufen und ihr Bau im schlimmsten Fall zum Stocken kommen. Nach neuer Gesetzeslage hat der Bauherr ein Recht zur nachträglichen Anordnung, wenn er Änderungen möchte, die der Bauunternehmer innerhalb von 30 Tagen in der Regel ausführen muss, es sei denn ihm ist dies unzumutbar. Stellt sich der Bauunternehmer hier quer, kann der Bauherr sein neues Recht mit der einstweiligen Anordnung durchsetzen.

Die Verantwortlichkeiten und die Überwachungspflichten des Bauunternehmens sollten unmissverständlich geregelt werden und sie sollte nur die Eigenleistungen übernehmen, die sie tatsächlich in der Lage sind zu erbringen. Nunmehr haben Bauherren das Recht Bauverträge innerhalb der Widerrufsfrist von in der Regel 14 Tagen zu widerrufen (ggf. bei fehlender Belehrung sogar 1 Jahr und 14 Tage). Auch das Recht zur Kündigung wurde erleichtert.

Tipp: Nehmen Sie die Beratung durch einen im Baurecht erfahrenen Rechtsanwalt in Anspruch. Eine Erstberatung haltet sie bei uns schon in der Regel für 130 € netto.

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