Anfechtbare Fehler in WEG-Beschlüssen
Auch nach neuem WEMoG gilt: Bei Ladung, Durchführung und Veröffentlichung der Beschlüsse einer Versammlung der Wohnungseigentümer können weiterhin viele Fehler gemacht werden, die zu deren Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit führen können. Aus dem Strauß der möglichen Fehler stellt Ihnen der im Miet- und WEG-Recht tätige Anwalt Christopher Richter, LL.M.Eur einige davon vor.
Fehlerhafte Beschlussfassung
Werden von den Wohnungseigentümer etwa nicht hinreichend bestimmte Beschlussanträge gefasst oder ist der getroffene Beschluss nicht von der Tagesordnung gedeckt ist, dann wird die Anfechtung des Beschlusses – innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist nach Beschlussfassung- fast immer erfolgreich sein. Gleiches gilt, wenn das Protokoll das Abstimmungsergebnis fehlerhaft festhält oder bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnis Fehler passieren. Nach neuem Recht gibt es aber kein Quorum für die Beschlussfähigkeit mehr, so dass auch Ein-Personen-Versammlungen möglich sind!
Die Verletzung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit von Wohnungseigentümerversammlungen ist weiter ein grober Verstoß also wenn Dritte auf den Beschluss Einfluss genommen haben und zuvor vom Hausverwalter kein Geschäftsordnungsbeschluss herbeigeführt wurde, die ihnen ausnahmsweise die Anwesenheit gestattet. Zu achten ist zudem auch darauf, dass von Stimmrechtsvollmachten nicht willkürlich Gebrauch gemacht wird.
Achtung: War es früher möglich, dass der Hausverwalter nach nach § 49 WEG Adressat der Kostentragungspflicht sein konnte, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft bei einer Anfechtungsklage Schiffbruch erlitt, so ist jetzt nach neuem Recht nur noch Letztere als Haftungsadressat geblieben. Zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verwalter bestehen u.U. aber weiter.
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