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Sozialrecht: Trotz Verfristung in die Widerspruchsfrist zurückkommen

Eine für Hartz IV-Empfänger bedeutsame Entscheidung hat das LSG Schleswig Holstein getroffen (Beschluss vom 06.05.2021, Az.: L 6 AS 64/21 ER). Demnach widerspricht eine Rechtsbehelfsbelehrung, die darüber belehrt, dass (nur) ein Rechtsanwalt die Möglichkeit habe dem Bescheid mittels einem elektronischen Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, zu widersprechen dem Gesetz. Mangelt es daran, soll nach § 66 II SGG die einjährige Widerspruchsfrist gelten (so auch LSG Niedersachsen-Bremen vom 09.09.2021, Az.: L 13 AS 345/21 B ER).

Hintergrund: Seit April 2020 besteht die Pflicht der Jobcenter ein besonderes elektronisches Behördenpostfach zu führen!

Achtung: Nach dem SG Magdeburg vom 19.10.2021 (Az.: L 21 AS 1280/20) hat die Behörde im Zweifel den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs des Verwaltungsakts nachzuweisen. Daher reicht es nicht, wenn die Behörde nur die Absendung des Bescheides beweisen kann, nicht aber die Zustellen (noch nicht rechtskräftig).

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