Kein Wegeunfall bei Homeoffice

Lücken im Unfallversicherungsschutz bei Homeoffice

Homeoffice ist für viele Arbeitnehmer angenehm. Für kleine Selbständige, die ihr Startup vom Wohnzimmer aus starten, gibt es dazu oft gar keine andere Alternative. Das kann aber auch Nachteile haben, wie der folgende Fall des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zeigt (LGS vom 26.09.2018, Az.: L 16 U 26/16).

Teleworking und anderes Arbeiten “in den eigenen vier Wänden”

Gegen Ende November hatte da eine für die Deutsche Rentenversicherung im Homeoffice mit Teleworking-Arbeitsplatz ausgestattete Dame Ihr Kind mit dem Fahrrad in den nahegelegenen Kindergarten gebracht. Auf dem Rückweg fiel sie vom Fahrrad und zog sich einen Verrenkungsbruch des rechten Ellenbogens zu.

Erstattungsstreit nach §§ 102 ff SGB X

Dass der Fall überhaupt vor Gericht landete lag daran, dass nun Krankenkasse und gesetzliche Unfallversicherung über die Erstattung der Krankenbehandlungskosten von fast 20.000 € und die Frage, wer denn nun der zuständige Sozialversicherungsträger sei, stritten.

Nach dem LSG lag kein Wegeunfall vor, da allein die Arbeit in der Wohnung dieser grundsätzlcih nicht den Charakter der häuslichen Lebenssphäre nimmt. Ein Betriebsweg sei der Weg zum Kindergarten aber nicht, weil dieser nichdt im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wurde. Das Bringen des Kindes war nach dem vorliegenden Sachverhalt hier auch nicht unterwartet notwendig geworden, um weiter die betriebliche Arbeit verrichten zu können, meinten die Richter.

Keine Diskriminierung von Zuhause Arbeitenden

Wer zuhause arbeitet, der setzt sich nicht den Verkehrsgefahren aus, die sich diejenigen Arbeitnehmer aussetzen, die jeden Morgen “zur Arbeit” gehen oder fahren, meinten die Richter. Der Kindergarten stelle auch keinen sogenannten “dritten Ort” da, weil sich die Frau dort nur wenige Minuten – und keine zwei Stunden – aufgehalten hatte.

Tipp vom Anwalt: Planen sie Aufenthalte an dritten Orten also zeitlich großzügig! Das kann den Unfallversicherungsschutz erhalten!

Mangels Weg i.S.v. § 8 SGB VIII fanden auch die durch das Gesetz über die Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten zur Erleicherung der Berufstätigkeit von Frauen ins SGB VIII gelangten Vorschriften, die bestimmte Um- oder Abwege in den Versicherungsschutz einbezogen, weder direkt noch analoge Anwendung.

Der Gesetzgeber ist nicht gehalten zur Förderung von Familie und Ehe jedwede den Versicherten günstige Regelung vorzusehen, betonten die Richter.

 

 

 

 

 

Polizisten spielten Gerichtsvollzieher

Wenn Polizisten gegen Rechtslage handeln

(Pm) Wer gegen die Polizei klagt, der steht oft auf verlorenen Posten. Einen echten Erfolg konnten Entgegen ein Arzt mit seinem Anwalt von der Kanzlei Niggl, Lamprecht und Kollegen vorm Verwaltungsgericht Würzburg erzielen gegen mehrere Polizeibeamte, die ihre Pflichten massiv verletzt hatten und gegen die klare Rechtslage – trotz mehrfacher anwaltlicher Belehrung – handelten. Die Männer müssen sich auch Dienstaufsichtsbeschwerden stellen. Es ist auch damit zu rechnen, dass die Strafanzeigen gegen die Polizisten demnächst wieder aufgenommen werden.

Hausarzt wurde vom Vermieter gekündigt

Was war passiert? Ein Hausarzt aus dem Landkreis Würzburg war mit seiner Vermieterin in Streit geraten und die hatte ihm den Gewerbemietvertrag gekündigt – freilich ohne Räumungsklage zu erheben. Nachdem die dem Mieter gesetzte Frist abgelaufen war, erstattete die Frau Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch und die anrückenden Polizisten erteilten dem aus allen Wolken fallenden Mieter einen Platzverweis. Ob sie zudem noch die Ingewahrsamnahme und Zwangsmittel androhten ist streitig. Die Praxisschlüssel kassierten die Beamten der PI Würzburg-Land auch ein.

Polizei ergriff polizeiliche Maßnahmen ohne Räumungstitel

Der am anderen Tag bei der PI und der Polizeidirektion anrufende Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur stieß mit dem Argument auf taube Ohren die Polizisten dürften ohne Räumungsurteil gar nicht so agieren und quasi Gerichtsvollzieher ohne Urteil spielen. Zurecht. Wie das VG Würzburg jetzt in einem Hinweis in der mündlichen Verhandlung diesen Monat betonte: „Es gibt schon Gerichtsentscheidungen des Reichsgerichts, die das so klarstellen!“

Platzverweise und Sicherstellung rechtswidrig

Somit sei auch der am Folgetag erteilte Platzverweis und die Sicherstellung der Schlüssel rechtswidrig und verletzten den klagenden Hausarzt in seinen Rechten.

Polizist warf Anwaltsschreiben in Papierkorb

Für Stirnrunzeln auf der Richterbank sorgte, dass der als Zeuge aussagende Polizist zugab, Faxe des Anwaltes Richter im Vorfeld weggeworfen zu haben. Ob dies bereits den Verdacht der Urkundenunterdrückung darstellt und die Akte frisiert wurde, bleibt zu prüfen.

Polizeipräsidium verweigerte Entschuldigung

Von der Beklagtenvertreterin des Polizeipräsidiums Unterfranken kam jedenfalls keine Entschuldigung, sondern sie beantragte Klagabweisung. Der Folgetermin Am Verwaltungsgericht Würzburg ist der 25.01.19, 12:45 Uhr.

Sozialleistungen für Ausländer

Sozialhilfe für illegal eingereiste Ausländer?

Dem Anspruch auf Hartz IV von eingereisten Ausländern ohne Aufenthaltstitel steht in der Regel zunächst der Leistungsausschluss  nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II in entgegen. Für die ersten drei Monate des Aufenthalts in Deutschland gibt es also kein Hartz IV.

Sozialhilfe gegebenenfalls nach Ermessen

Von den Leistungen nach dem SGB XII sind sie aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. In Betracht kommen nämlich Ermessensleistungen nach § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII durch das Sozialamt, wenn Hilfebedürftigkeit des Ausländers besteht und wenn ein geduldeter und deshalb verfestigter Aufenthalts in Deutschland nach Ablauf von sechs Monaten seit der Einreise vorliegt.  Zudem kommt bereits im Einzelfall früher Ermessensreduzierung auf Null in Betracht kommt (so Bundessozialgericht, Az.: B 14 AS 32/17 R).

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Besserverdienende Schwangere bleibt von Krankenversicherungsbeiträgen verschont

Weil sie die Jahresarbeitsentgeldgrenze überschritten hatte (2018: 59.400 €), führte die GKV eine schwangere Dame nur noch als freiwilliges Mitglied und informierte sie über ihre Austrittsmöglichkeit nach § 191 i.V.m. § 175 IV SGB V innerhalb von zwei Wochen, die diese aber nicht wahr nahm.

Ihre Klage auf Feststellung des Status als beitragsfreies Mitglied, Aufhebung der Bescheide, die ihren Beitrag festsetzten und gegen die Erstattung von Beiträgen hatte kürzlich vorm dem Bundessozialgericht Erfolg (BSG vom 07.06.2018,  Az.: B 12 KR 8/16 R). Denn die recht gut verdienende Dame drang mit dem Argument durch, dass sie im Folgejahr aufgrund des Mutterschutzes wieder unter die Jahresarbeitsentgeldgrenze fallen würde und so § 6 IV S. 2 SGB V ihre Versicherungspflicht ausnahmsweise fortbestehe. Weil sie dann eben ein pflichtversichertes Mitglied sei und damit gem. § 224 SGB V, wie auch während ihrer dreijährigen Elternzeit, beitragsfrei, , bekam sie Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von mehreren Tausend

Behindertenbedingter Mehrbedarf erst mit Bescheidvorlage

Im Falle einer rückwirkenden Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens “G” gibt es den behinderungsbedingten Mehrbedarf (17 % gem. § 30 I SGB XII) erst mit Vorlage des Bescheides beim Versorgungsamt. Dies entspreche dem Gegenwärtigkeitsprinzip im Sozialrecht entschied kürzlich das Bundessozialgericht (BSG vom 25.04.2018, Az.: B 8 SO 25/16 R).

Familiengeldstreit aus Sicht der Hartz IV-Empfänger

Widerspruch gegen Anrechnung des Familiengeldes

Der Streit um das Familiengeld zwischen dem Bundesland Bayern und dem Bund eskaliert. Während das Bundessozialministerium dem Freistaat nun die Auszahlung jeweils 250 €/Kind verweigern möchte, bleiben die Betroffenen noch mit vielen offenen Fragen zurück. Lesen Sie hier zu unseren Rechtstipp:

Widerspruch einlegen

Hartz IV-Bescheide, in denen die Anrechnung des Familiengeldes – das ab September das bisherige Betreuungsgeld ersetzt – bereits vorgenommen wird, sollten Betroffene mit dem Widerspruch angreifen, obwohl diese Bescheide wohl voraussichtlich rechtmäßig sind. Dies ist gleichwohl sinnvoll, da eine Änderung des Bundesgesetzes demnächst erfolgen könnte und der Eintritt der Bestandskraft Ihres Verwaltungsaktes verhindert werden sollte. Zudem haben Sozialgerichte dazu noch nicht entschieden.

Tipp vom Anwalt: Bei vorläufigen Bescheiden  beantragen Sie zeitnah den Erlass eines endgültigen VAs Und legen Widerspruch ein!

Erfolg später ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wegen dem ausgezahlten Familiengeld sollten Sie gegen diesen auf jeden Fall auch mit dem Widerspruch vorgehen, weil die SGB II- Regelleistung von Ihnen vor den Hintergrund der Aussagen der bayerischen Sozialministerin wohl gutgläubig verbraucht wurde. Wenn schon die Sozialministerin Schreyer sich auf den Standpunkt stellt, dass das bayerische Familiengeld nicht anrechenbar ist, wird man von einem Hartz IV-Empfänger wohl nicht  erwarten können, dass er die Worte der CSU- Ministerin als Wahlkampfgeplauder durchschaut.

 

Ein neues Rechtsgutachten der bayerischen Staatsregierung besagt übrigens, dass eine Anrechnung rechtswidrig ist. Es verwundert nicht, weil wie kann es sein, dass in einem Gebiet von Bayern eine Anrechnung erfolgt, nur weil es keine Optionskommune ist, im anderen schon. Die Zeiten des Landrechts sind doch eigentlich schon überwunden! Hartz IV-Empfänger dürfen nicht allein wegen ihrer aktuellen geographischen Herkunft benachteiligt werden. Gesetze müssen einheitlich angewendet werden und es hat das Meistbegünstigungsprinzip zu gelten!

Gute Erfolgsaussichten für Klagen und Widersprüche

Das Sozialgericht Würzburg hat kürzlich für die Klage einer Hartz IV-Empfängerin gegen die Anrechnung des Familiengeldes Prozesskostenhilfe bewilligt, was bedeutet, dass es gute Erfolgsaussichten der Klage sieht. Einige Jobcenter bitten bereits die Hartz IV-Empfänger einem Ruhen der Widerspruchsverfahren zuzustimmen bis eine Entscheidung des BSG vorliegt, was bedeutet, dass sie sich mittlerweile selber sehr unsicher sind über die Rechtmäßigkeit der Anrechnung.

Update wegen neuem BSG-Urteil: Abschlagsfreie Altersrente für langjährig Beschäftigte

Abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte

Ein 63-Jähriger Mann hatte mit seiner Entscheidung nach Altersteilzeitarbeit eine Altersrente mit einem Abschlag von 10,8 % zu wählen so richtig danebengelangt. Denn rund acht Monate später hatte die GroKo im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes die abschlagsfreie Rente für langjährig Versicherte mit 45 Beitragsjahren eingeführt.

Tipp vom Anwalt: Die 45-jährige Wartezeit kann ausnahmsweise auch  durch Zeiten der Arbeitslosigkeit erfüllt werden, sofern diese vor dem 01.07.2014 liegen! Dies hat das Bundessozialgericht kürzlich klargestellt, letzteres gilt für die letzten beiden Beitragsjahre vor dem Renteneintritt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber insolvent wurde oder seine Geschäftstätigkeit vollständig eingestellt hat. Wird hingegen nur eine Niederlassung geschlossen und der Arbeitnehmer in dem Zuge gekündigt, wird nicht die gesamte Betriebstätigkeit eingestellt. Das musste ein Außendienstmitarbeiter eines bundesweit tätigen Bildungsdienstleisters kürzlich erfahren (BSG vom 28.06.2018, Az.: B 5 R 25/17 R)

Wechsel der Rentenart schwierig

Kein Problem, dachte sich der Mann und beantragte nun diese. Damit biss er aber auf Granit bei der Deutschen Rentenversicherung, die ihn an den bestandskräftigen Bescheid erinnerte und an den Umstand, dass der Wechsel von einer Rentenart in die nächste außerhalb des § 300 SGB VI grundsätzlcih ausgeschlossen ist.

Nicht mit mir”, dachte sich der Mann wiederum und ließ nach erfolglosem Widerspruch zunächst Klage beim Sozialgericht Augsburg und dann Berufung beim Landessozialgericht einlegen. Der Mann landete zweimal eine böse Bauchlandung.

Verschiedene Renten wegen Alter

Lesen Sie den § 34 IV SGB VI, schrieben die Sozialrichter dem Kläger in Stammbuch, der den Wechsel von einer in die andere Rentenart wegen Alters in eine andere Rente wegen Alters nach bestandskräftigem Rentenbescheid ausschließe. Der keilte durchaus bauernschlau zurück: “Nein! Die abschlagsfreie Rente ist keine andere Rentenart! Lediglich der Abschlag ist angepasst worden!”

Unterschiedliches Inkrafttreten und Berechnung des Zugangsfaktors

Damit sorgte er aber nur für Kopfschütteln auf der Richterbank, die ihm entgegenhielten, dass es sich bei der Rente nach § 236b SGB V selbstverständlich um eine andere Altersrente handle, da neben anderer Rechtsgrundlage u.a auch eine andere Berechnung des Zugangsfaktors geregelt worden sei. Unterschiede gäbe es auch beim Inkrafttreten der Regelungen.

Hinweis vom Anwalt: Eventuell bestehende Beitragslücken nachträglich durch Nachzahlung freiwilliger Beiträge zu schließen ist gemäß dem LSG Baden-Württemberg (Az.: L 10 R 2182/16) nach Ablauf der Zahlungsfrist hierfür nicht möglich, wenn nicht ausnahmsweise ein besonderer Härtefall vorliegt.

Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung

Verfassungswidrig sei diese Regelung keinesfalls, so die Sozialrichter. Die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung seien zu stabilisieren und die Funktionsfähigkeit des Systems zu gewährleisten. Dem würde entgegenstehen, wenn Rentner einfach so von einer Rentenart in die andere wechseln könnten.

Dieses Urteil wurde Ihnen vorgestellt von dem in Würzburg und Schweinfurt im Sozial- und Rentenversicherungsrecht tätigen Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur.

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Hast Du mal ne´ Wohnung für nen´ Euro??

Zahlung des Jobcenters ließ Vermieterkündigung platzen

Ein Euro-Jobs kennen wir mittlerweile. Ein-Euro-Mietwohnungen sind in Zeiten explodierender Mietpreise eher ungewöhnlich. In diesem BGH-Fall vom 15.05.2018 (Az.: VIII ZR 150/17), vorgestellt von dem im Mietrecht tätigen Rechtsanwalt Christopher Richter, ging es um dieses etwas sonderbar anmutende Mietkonstrukt.

Dingliches Wohnrecht wurde wieder aufgehoben

Der frühere Eigentümer hatte sein Vierfamilienhaus gegen Vereinbarung eines unentgeltlichen dinglichen Wohnrecht an einer Dachgeschosswohnung für die Dauer von fünf Jahren zu einem mittleren sechsstelligen Kaufpreis an den jetzigen Vermieter übertragen. Später wurde das Wohnrecht aufgehoben und ein Mietvertrag zu einer symbolischen Miete von einem Euro sowie einer Nebenkostenvorauszahlung von 220€/Monat bei einem fünfjährigen Kündigungsausschluss vereinbart.

Kündigung wegen Mietrückständen

Als der Mieter drei Monatsmieten und Vorauszahlungen in Rückstand geriet, kündigte der Vermieter außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich gem. § 573 II Nr. 1 BGB. Mit seiner späteren Räumungsklage war er zunächst erfolgreich, bis das Oberlandesgericht und der BGH ihm die Suppe versalzten.

Objektiver Mietwert höher als 1 Euro

Die ordentliche Kündigung war vom Tisch, weil diese Kündigung vertraglich ausgeschlossen war. Zwar war der Mieter unstreitig mit mehr als zwei Monatsmieten über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten im Rückstand, jedoch läge nach Ansicht der Richter der höheren Instanzen ein atypischer Fall vor, der so von § 543 II 1 Nr. 3 i.V.m. § 569 III Nr. 1 BGB nicht vorgesehen sei. Denn vorliegend habe die Nettomiete von einem Euro lediglich symbolische Bedeutung und bilde nicht den objektiven Mietwert der Wohnung ab, der bei mindestens 900 € läge. Demnach erreiche der Zahlungsrückstand von 663€ nicht mal die Höhe einer objektiven Nettomonatsmiete.

Übernahmeerklärung für Mietschulden

Letztendlich hat aber die Übernehmeerklärung der Mietschulden durch die Stadt Frankfurt der außerordentlichen Kündigung den Boden entzogen, wie die BGH-Richter in einem Hinweisbeschluss klarstellten. Der Vermieter nahm daraufhin die Revision zurück.

Tipp vom Anwalt: Bevor Sie solche abenteuerlichen Konstruktionen in Mietverträgen wählen, lassen Sie sich besser zuvor umfassend rechtlich beraten!

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Auf die tatsächliche Mietfläche kommt es an

Miete und Nebenkosten bei kleinerem Wohnraum

So können Sie Geld sparen!

Nicht selten enthalten Mietverträge Formulierungen, wie „Die Wohnfläche ist mit … m² vereinbart“ oder „Die Wohnfläche beträgt ca. … m².“

Ist nun die Wohnfläche kleiner, als vereinbart, können Sie nicht nur u.U. die Miete mindern, sondern – wenn Nebenkosten, wie üblich, ganz oder teilweise nach der Wohnfläche umgelegt werden, darf Ihr Vermieter nur die tatsächlich vorhandenen Quadratmeter als Berechnungsgrundlage zugrunde legen. Dies gilt nach einer neueren BGH-Entscheidung auch bei einer preisgebundenen Wohnung gem. § 20 II NMV.

Tipp vom Anwalt: Erheben Sie rechtzeitig Einwand gegen eine Nebenkostenabrechnung, die eine zu große Wohnfläche für Ihre Wohnung ansetzt und behalten Sie einen nachvollziehbaren Betrag von der nächsten Nebenkostenvorauszahlung ein. Ggf. muss Ihre Nebenkostenvorauszahlung sogar nach unten angepasst werden! Lesen Sie hier mehr zu den häufigsten Fehlern in Betriebskostenabrechnungen.

Verteilungsgerechtigkeit im Betriebskostenrecht

Dies hat der Bundesgerichtshof kürzlich in seinem Urteil vom 30.05.2018 (Az.: VIII ZR 220/17) klargestellt. Dabei ging es aber um den umgekehrten Fall, dass ein Mieter auf einer größeren als in dem aus dem Jahr 1984 stammenden Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche wohnte, wobei der Vermieter dann zurecht nach dem größeren tatsächlichen Wohnwert abrechnen durfte. Die Berechnung die der Mieter  anhand der vertraglich vereinbarten Wohnfläche vornahm, verwarf der BGH – genau wie seine Aufrechnung gegen die Miete mit einem behaupteten Guthaben aus Betriebskosten. Der Vermieter der seine Mietforderung zunächst über das Mahnverfahren und schließlich vor dem Amtsgericht verfolgte, war letztendlich über drei Instanzen erfolgreich.

Beschaffenheitsvereinbarungen sind subjektive Elemente

Das folgte aus dem Prinzip der größtmöglichen Verteilungsgerechtigkeit im Betriebskostenrecht. Es laufe hier nach objektiven Maßstäben;  subjektive Elemente, wie vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarungen,  sind hier auszublenden. Etwas anderes folge auch nicht aus § 7 HeizkostenV, die verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten erlaube.

Tipp vom Anwalt: Die Bestimmung der tatsächlichen Wohnfläche ist gar nicht so einfach, wenn etwa Dachschrägen, Balkone oder Wintergarten vorhanden sind. Lesen Sie hier diese interessante Entscheidung

Im Spannungsfeld wischen einer interessensgerechten Verteilung von Bettriebskosten und der Verteilungsgerechtigkeit, ist nunmehr klargestellt, dass auf die tatsächliche Mietfläche abzustellen ist.

Tipp vom Anwalt: Es ist zudem unzulässig, wenn der Vermieter Leerstände aus der Gesamtwohnfläche herausrechnet. Diese gehen zu seinen Lasten.

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Vermieter klagte wegen Schimmel, Rost und Kalkablagerungen

Vermieterfreundliche Entscheidung gegen  Chaos-Mietern

Der BGH hat kürzlich entschieden, dass ein Vermieter nach dem Auszug sofort Schadensersatz von seinem Mieter verlangen kann , wenn dieser die Mietwohnung beschädigt hat. Eine Frist zur Beseitigung muss nicht gesetzt werden (Az.: VIII ZR 157/17). Der Mieter darf die Wohnung also in jedem Zustand zurückgeben und der Vermieter hat die Wahl, ob er Schadensersatz verlangt, um Fachfirmen zur Mängelbeseitigung zu beauftragen – oder das Geld einfach einzustreichen – beziehungsweise dem Mieter noch eine Chance gibt die Schäden zu beseitigen.

Mieter hatte Mietwohnung beschädigt

Was der Mieter aus Hohenroht (Landkreis Rhön-Grabfeld) konkret angestellt hatte, war der breiten Öffentlichkeit bisher nicht bekannt gegeben worden. Der im Mietrecht tätige Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur. hat sich daher die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts Bad Neustadt a.d. Saale besorgt (Az.: 1 C 471/12) und stellt Ihnen die wichtigen Details des Falls vor.

Schimmelbildung, beschädigte Einbauküche und Rostschäden

Nach einem über achtjährigen Mietverhältnis trennten sich Vermieter und Mieter zunächst einvernehmlich, ca. drei Wochen nach Vertragsende war die Wohnungsübergabe. Streit gab es rasch über den Zustand der 15 Jahre alten Einbauküche, einen rostbesetzten Spiegelschrank, die Toilettenbrille und den Spülkasten, eine beschädigte Steckdose, Abplatzungen an der Heizung in der Küche und vorallem um Schimmelpilzbildungen im Wohnzimmer, den beiden Kinderzimmern, dem Schlafzimmer und dem Bad.

Selbständiges Beweisverfahren vor Wohnungsübergabe

Bereits vor der Wohnungsübergabe hatte der Vermieter über seinen Anwalt Dr. Martin ein selbständiges Beweisverfahren angestoßen, wobei es aber über  fünf Monate dauerte, bis es zum ersten Ortstermin kam. Die Gutachterin kam zum Ergebnis, dass ein fehlerhaftes Heiz- und Lüftungsverhalten die maßgebliche Ursache für die Schimmelbildung war.

Mietausfall und Schimmelbeseitigungskosten

Nochmal drei Monate dauerte es bis der Vermieter den Mieter zur Schadensersatzzahlung von stolzen 15.675,95 € aufforderte, darunter auch einen stattlichen Betrag für Mietausfallschaden. Der Anwalt der Mieterseite, Manfred Schneider, konnte nicht mit seiner Behauptung durchdringen, dass der Schimmel Folge eines Baumangels sei. Sein Mandant musste hier letztlich 2.760 € an Schadensersatz leisten, wobei die Gutachterin darauf verzichtete eine Langzeitmessung durchzuführen.

Lebensdauer von Möbeln und Elektroteilen

Im Hinblick auf den Wert der Küche zog die Gutachterin die Lebensdauertabelle des Schweizer Mieterinnen- und Mieterverbands herbei, die eine maximale Lebensdauer von 15 Jahren für Möbel und zehn Jahre Jahre für Teile der Elektrogeräte veranschlagte. Das Gericht folgte dem später mit dem Hinweis, dass die Küche nur eine solche von mittlerer Qualität sei (beschichtete Spanplatten).

Schadensersatz für verschmutzten Spülkasten abgelehnt

Der Vermieter klagte schließlich auf 13.358 € ein samt 899,40 € für vorgerichtliche Anwaltskosten, wobei er letztlich nur ca. die Hälfte bekam, aber auch keine Erstattung der Rechtsanwaltskosten.  2.250 € bekam der Vermieter letztlich als Mietausfallschaden zugesprochen. Auf die Nase fiel er hingegen mit seinm Ziel des Schadensersatzes für den verschmutzten Spülkasten, da dieser wegen bereits vorhandener Verfärbungen aufgrund UV-Einstrahlung nach Ansicht des Richters Rauh ohnehin wertlos war. Am kaputten Toilettensitz konnten die Eigentumsverhältnisse nicht geklärt werden; bezüglich des Spiegelschranks war die Lebensdauer bereits überschritten.

Schadensersatz für verkalkte Armaturen

Weil das Wasser in Hohenroht einen niedrigen Härtegrad hat, kam die Gutachterin zur Festellung – der sich das Gericht anschloß – dass die stark verkalkten Armaturen auf unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen sei und hier unter Berücksichtigung der Lebensdauer von 20 Jahren ein Schadensersatz von 61 € zu leisten sei. Im Hinblick auf die defekte Steckdose war nicht mehr aufzuklären, ob diese bereits bei Einzug vorhanden war. Beim rostbefallenen Heizkörper sprach das Gericht dem Vermieter ebenfalls einen Schadensersatzanspruch (100 €) ohne den Abzug alt für neu zu, weil ein Heizkörper keinem Verschleiss unterliege.

Aufrechnung mit Kosten für Gasinspektion und Spülmaschinenreparatur

Weil der Vermieter es versäumt hatte dem Mieter die Übernahme von Schönheitsreperaturen aufzubürden, konnte Letzterer aber noch mit Rechnungen für eine Gasinspektion und eine Spülmaschinenreperatur aufrechnen.

Tipp vom Anwalt: Vereinbaren Sie daher immer bereits im Mietvertrag, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen tragen muss. Lassen Sie sich bei der nicht einfachen Formulierung hier von einem Profi im Mietrecht unterstützen und übernehmen Sie nicht vorschnell Vertragsmuster aus dem Internet.

Ersetzungsbefugnis des Vermieters

Weil das Landgericht Schweinfurt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hatte, stellten die Karlsruher Richter klar, dass der Vermieter dem Mieter keine Frist zur Schadensbeseitigung nach Entdeckung von Schäden setzen muss. Sie schrieben der Beklagtenseite folgendes ins Stammbuch: Durch diese Ersetzungsbefugnis  des Vermieters werden nicht nur Abwicklungsstreitigkeiten darüber vermieden, ob eine Schadensbeseitigung des Schädigers gelungen ist und vom Geschädigten als tauglich akzeptiert werden muss. Die Ersetzungsbefugnis sichert dem Geschädigten gerade auch das ihm zustehende Recht, sich bei Ausführung der Schadensbeseitigung ausschließlich an seinen eigenen Wiederherstellungsinteressen zu orientieren und sich nicht auf ein gegenläufiges Interesse des Schädigers etwa an einer möglichst kostengünstigen und deshalb in ihrer Tauglichkeit nicht ohne Weiteres zweifelsfreien Wiederherstelung einlassen zu müssen. Dementsprechend kann der Geschädigte seine Ersetzungsbefugnis grundsätzlich auch ohne Angabe von Gründen ausüben, muss sich für die getroffene Wahl also nicht rechtfertigen und sich auch sonst zu ihrer Umsetzung nicht mit dem Schädiger ins Benehmen setzen.

Dieser Betrag stellt keine Rechtberatung dar, sondern dient der Vorstellung der Rechtsberatungsdienstleistungen der Kanzlei Niggl, Lamprecht und Kollegen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit der Ausführungen wird daher nicht gehaftet.

Hier geht es zu unserm Ressort: https://www.anwaltskanzlei-wue.de/rechtsgebiete/mietrecht/

Mietaufhebungsvertrag zum Nachteil des Untermieters kann sittenwidrig sein

Mietaufhebungsvertrag im Einzelfall sittenwidrig

Wer nur einen Untermietvertrag hat, ist gegenüber dem Vermieter des Hauptmieters in einer schwachen Position. Der BGH hatte sich  mit einem Fall zu beschäftigten, indem einem Verein  ein möglicherweise zeitlich befristetes Nutzungsrecht (strittig) von einem  GmbH als Hauptmieter über ein städtisches Grundstück überlassen wurde  (BGH vom 18.04.18, Az.: XII ZR 76/18).

Vermietung war Minus-Geschäft

Weil das Konstrukt jahrelang ein „Minus-Geschäft“ war, entschlossen sich die vermietende Stadt und die GmbH einen Mietaufhebungsvertrag zu schließen, wobei an den GmbH-Geschäftsführer – der zeitweise auch Vereinsvorsitzender war – ein Millionenbetrag als Abstandszahlung gegen Übertragung der GmbH-Anteile (sog. Share-Deal) erfolgte. Weil der Verein die Räumung des Geländes später jedoch verweigerte, landete der Fall schließlich doch vor Gericht. Gegen die Räumungsklage wehrte sich der Verein zudem mit einer Widerklage auf Feststellung, dass der ihn benachteiligende Mietaufhebungsvertrag sittenwidrig sei.

BGH: Mietaufhebungsvertrag war nicht sittenwidrig!

Letztlich verlor der Verein in doppelter Hisicht: Die Karlsruher Richter sahen die Räumungsklage als begründet an, weil dem Räumungsanspruch infolge des Mietaufhebungsvertrages kein  (Besitz)recht des Vereins am Mietobjekt entgegenstünde. Anders als die Vorinstanz erkannte der BGH keine Sittenwidrigkeit in dem Abschluss des Aufhebungsvertrages. Zum einen sei dessen Abschluss objektiv nachvollziehbar, weil das gewählte Konstrukt zum Betreiben einer Rennsportbahn mit dem Rennsportverein als durchführender Veranstalter ein Verlustgeschäft für die GmbH sei und der Verkauf des Geländes an den DFB der Stadt Frankfurt dagegen Millionen in die Taschen spielen würde.

Verleitung zum Vertragsbruch war folgenlos

Zum Zweiten führe auch die Millionenzahlung nicht zur Sittenwidrigkeit, weil  die hohe Schwelle für das mit einem besonderen Maß an Rücksichtlosigkeit praktizierte Verleitung eines Dritten zum Vertragsbruch nach Ansicht des BGH vorliegend nicht erreicht sei.

Millionenzahlung an ehemaligen GmbH-Geschäftsführer

Der Umstand, dass ein gezahlter Millionenbetrag an den mit dem Verein teilweise verflochtenen GmbH-Geschäftsführer ein „Geschmäckle“ haben könnte, wiesen die BGH-Richter zwar nicht zurück, jedoch sei ein “so verwerfliches Verhalten zum Nachteil des Vereins, das zur Sittenwidrigkeit des Mietaufhebungsvertrages führen musste”, nicht erkennbar. Schließlich habe der GmbH-Geschäftsführer aus seinem Privatvermögen größere Beträge aufgewendet den Mietgegenstand instandzuhalten und instandzu etzen. Hierfür sei die Zahlung auch eine Kompensation gewesen. Ein massives Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung liege daher nicht offensichtlich vor.

Tipp vom Anwalt: Wenn Sie einen Untermietvertrag abschließen, sollten Sie daher zum einen für einen bestimmten Zeitraum das Recht auf ordentliche Kündigung ausschließen und zum zweiten mit dem Vermieter des Hauptvermieters vereinbaren, dass sie das Recht zur Weiternutzung der Mietsache erhalten, wenn der Hauptmietvertrag beendet wird.

Dieser Beitrag dient der Präsentation der Rechtsberatungsdienstleistungen der Kanzlei am Theater und stellt keine Rechtsberatung dar. Für Richtigkeit und Vollständigkeit wird daher nicht gehaftet. Haben Sie selber ein rechtliches Problem, lassen Sie sich bitte rechtlich beraten.

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Investor bekam Gewerbemieter nach Immobilienkauf nicht raus

Räumungsklage des Käufers wurde abgewiesen

Der Bundesgerichtshof hat eine gewerbemieterfreundliche Entscheidung getroffen und entschieden, dass der Erwerber einer vermieteten Gewerbeimmobilie vom Eigentümer, der mit dem Vermieter nicht personenidentisch ist, diesen auch nicht kündigen konnte.

Rechte von Gewerbemietern gestärkt

Der im Gewerbemietrecht tätige Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur. , stellt Ihnen diese interessante BGH-Entscheidung vom 12. 7. 2017  (Az.: XII ZR 26/16) vor, die den Schutz von Gewerbemietern stärkt.

Befristeter Mietvertrag ging mit über

Der Gewerbemieter hatte den vierten und fünften Stock eines größeren Geschäftshauses von einer GmbH auf mehrere Jahre zeitlich befristet gemietet. Diese GmbH vermietete die Geschäftseinheiten aufgrund einer Vereinbarung einer dieses Gebäude im Immobilienbestand haltenden anderen GmbH. Die Gewerbemieterin kannte den Eigentümerin gar nicht. Nachdem der Eigentümer allerdings die Gewerbeimmobilie veräußerte, wollte die neue Eigentümerin die Mieter loßwerden und kündigte das Gewerbemeitverhältnis ordentlich. In der 1. Instanz erfolgreich, weil das Landgericht der Räumungsklage stattgegeben hatte, da es meinte, der Mietvertrag sei mangels Personenidentität von Vermieter und früherem Eigentümer nicht mitübergegangen. Es sei ein neuer Mietvertrag zustandegekommen, der aber das Schriftformgebot von § 550 BGB verletze.

Gewerbemietvertrag stand Räumungs- und Herausgabeanspruch entgegen

Bereits in der Berufung wurde die Entscheidung gekippt, die nunmehr auch vor dem BGH standhielt. Die Begründung: Dem Räumungsanspruch des neuen Eigentümers stand der über den Gewerbemietvertrag vermittelte Besitz entgegen.

Anders hier dieser Fall.

Im vorliegenden Fall war es nach den Karlsruher Richtern gerechtfertigt, die Mietverträge in entsprechender Anwendung des § 566 Abs. 1 BGB so zu behandeln, als habe die veräußernde Eigentümerin die Räume vermietet. Denn der Schutz des Grundstückserwerbers vor einer Belastung seines Grundstücks mit einem Mietverhältnis, welches ihn zur Gebrauchsüberlassung verpflicht und an seiner Eigennutzung hindere, ohne dass er diese Belastung selbst eingegangen sei oder sie auf ihn zurückgehe, sei hier nicht bedroht.

Vermietung erfolgte auf Anweisung der Grundstückseigentümerin

Weil der Abschluss der Mietverträge durch die Vermieterin nur auf Anweisung der bisherigen Eigentümerin, die das Haus auch tatsächlich verwaltete, erfolgte, konnte hier ausnahmsweise der Mietvertrag auf die neue Erwerberin mitübergehen. Für dieses Ergebnis  sprach insbesondere eine  Zusatzvereinbarung zum Immobilienvertrag zwischen Verkäuferin und Erwerberin, nach der der Übergang der Gewerbemietverträge auf die Erwerberin gewünscht sei. Der Schutz der Erwerberin die bestimmenden Nebenabreden nicht zu kennen, scheidete daher aus.

Widerklage gegen neue Grundstückseigentümerin erfolgreich

So kam mangels Verletzung der Schriftform eine ordentliche Kündigung nicht in Betracht. Die klagende Erwerberin wurde widerklagend sogar noch  auf die Rückerstattung überzahlte Miete (wegen Mietminderung), Schadensersatz und die Instandsetzung des Lastenaufzugs verdonnert.
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Untermietvertrag läuft trotz Kündigung des Hauptvertrages weiter

Ausnahme bei gewerblicher Weitervermietung

Mit seiner Räumungsklage auf die Nase gefallen ist ein Neueigentümer eines Wohnblocks, den der Voreigentümer an einen Unternehmen vermietet hatte, das die Wohnungen dort seit den 60er-Jahren zu fairen Konditionen an seine Angestellten untervermietet hatte (BGH vom  17.01.2018, Az.: VIII ZR 241/16).

Normalerweise teilt Untermietvertrag Schicksal des Hauptmietvertrages

Bei Untervermietung ist es so, dass dieses Mietverhältnis grundsätzlich das Schicksal des Hauptmietvertrages teilt – fällt dieser weg, dann hat auch der Untermietvertrag keine Bestand mehr. Eine Ausnahme hiervon sieht der § 565 BGB vor, wenn nach dem Hauptvertrag eine gewerbliche Weitervermietung erfolgen soll.  Verereinbart der Zwischenmieters dann eine Wohnraummiete finden alle mieterschützenden Regelungen Anwendung.

Werkwohnung unterliegt Mieterschutzregeln

So ging es auch dem Neueigentümer, der zwar den Hauptmietvertrag beenden konnte und dann automatisch als neuer Vermieter in den Mietvertrag eintrat. Dass der Mieter mittlerweile gar nicht mehr Arbeitnehmer war, sondern bereits Pensionist, änderte nichts, weil er nach der Sozialregelung auch nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb die Wohnung weiternutzen durfte.

Bei Vermietung an eigene Arbeitnehmer wirtschaftliches Eigeninteresse

Anders als die Vorinstanzen sah der BGH den § 565 BGB direkt und nicht etwa nur entsprechend anwendbar. Selbstverständlich habe der neue Eigentümer als Rechtsnachfolger des ursprünglichen ein wirtschaftliches Eigeninteresse gehabt, denn die Vermietung an die eigenen Angestellten war ein Element der Mitarbeiterbindung.

Tipp vom Anwalt: Will  der Vermieter Sie als Untervermieter vor die Tür setzen, dann kann der § 565 BGB ein Hebel sein, dies zu verhindern. Lassen Sie sich daher im Einzelfall beraten!

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Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, sondern dient ausschließlich der Präsentation der Rechtsberatungsangebote der Kanzlei Niggl, Lamprecht & Kollegen. Lassen Sie sich daher immer individuell rechtlich beraten. Kurze rechtliche Fragen beantworten wir telefonisch unter 0931/47085337 für Sie kostenfrei.

Hohe Sanierungskosten stehen Sanierungsbeschluss der WEG nicht unbedingt entgegen

Schäden am Gemeinschaftseigentum

Weist das Gemeinschaftseigentum gravierende bauliche Mängel auf, die die zweckentsprechende Nutzung von Sonder- oder Teileigentumseinheiten erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen und ist eine sofortige Instandsetzung zwingend erforderlich, dann können einzelne Wohnungseigentümer eine Sanierung gemäß § 21 Abs. 4 WEG a.F. verlangen. Das hat der für das WEG-Recht zuständige BGH-Senat kürzlich entscheiden (Urteil vom 4. Mai 2018 – V ZR 203/17). Nach neuerem Recht ist die Beschlussfassung in einem solchen Fall sogar noch einfacher geworden.

Gewerbeobjekte waren von Durchfeuchtung betroffen

Die Kläger waren Eigentümer und Vermieter dreier Teileigentumseinheiten in einem Altbau, die sie mit Gewerbemietverträgen an eine Naturheilpraxis, eine Künstler- und eine Kommunikationsagentur vermieteten. Weil die Wände Durchfeuchtungen aufwiesen, holten sie  Gutachten eines Ingenieurbüros und  eines Architekten ein, die ergaben, dass die  fehlende außenseitige Sockelabdichtung, eine fehlende Horizontalsperre und im Mauerwerk eingelagerte Salze die Ursache für diese Durchfeuchtung waren. In der Eigentümerversammlung wurde der Antrag  auf Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden jedoch gleichwohl abgelehnt.

Tipp vom Anwalt: Entstehen dem Sondereigentümer in so einem Fall aus dem Ablehnungsbeschluss (weitere) Schäden, dann können ihm die Gegner des begehrten Beschlusses u.U. auf Schadensersatz haften.

Anspruch auf Sanierung aus § 21 IV WEG a.F.

Dieser Ablehnungsbeschluss war rechtswidrig, wie die BGH-Richter  feststellten, weil weil die Kläger einen Anspruch auf die Sanierung des Gemeinschaftseigentums hatten, da dadurch ihr Sondereigentum beeinträchtigt wurde. Denn die Innen- und Außenwände der Teileigentumseinheiten waren massiv durchfeuchtet, wobei die Ursache in einer fehlenden Abdichtung des Gebäudes –  und damit im Gemeinschaftseigentum lagen.

Hohe Sanierungskosten nicht unbedingt Hindernis

Die Sanierung war den anderen WEG-Mitgliedern nach Meinung der Richter auch zuzumuten. Denn ist der Erhalt der Gebäudesubstanz gefährdet, muss saniert werden. Der Zustimmungsverpflichtung zum Beschluss stünden auch nicht die  mit 300.000 € bezifferten und somit recht hohen Sanierungskosten entgegen. Zumal im konkreten Fall auch nicht ersichtlich sei, dass diese Summe völlig außer Verhältnis zu dem erzielbaren Nutzen für die Gebäudesubstanz im Allgemeinen  stehen. Eine “Opfergrenze” für einzelne Wohnungseigentümer gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohnehin nicht.

Tipp vom Anwalt: Ob hohe Kosten einer Instandsetzung dazu führen können einzelne nichtzustimmende WEG-Mitglieder noch von einer Kostenbeteiligung auszunehmen sind, ist nach dem Inkraften des WEMoG, vgl.  § 21 II Nr. 1 WEG n.F. kaum mehr denkbar, wenn eine 2/3-Mehrheit für die Durchführung der Maßnahme gestimmt hat.

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Drittverfall nach Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot

Drittverfall bei Verstoß gegen Sonntagsfahrverbot

Einen Fall des Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot hatte der BGH snach der Revision gegen das Ausgangsurteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 21. Januar 2016 zu entschieden, das gegen den drittverfallsbeteiligten Spediteur aus Polen den Verfall eines Betrages von 2.300 Euro angeordnet hatte.

Internationaler Straßengüterverkehr

Ein Mitarbeiter der Spediteurin befuhr an einem Sonntagvormittag mit einem Fahrzeug nebst Auflieger die BAB 30 in Fahrtrichtung Niederlande. Er führte für die Spedition eine Transportfahrt von Polen über Deutschland nach Spanien durch. Bei einer Kontrolle konnte der Fahrer eine gültige Ausnahmegenehmigung für die Durchführung des Transports an einem Sonntag nicht vorlegen. Nach der Kontrolle und Erbringung einer Sicherheitsleistung setzte er die Fahrt zwar am selben Tag fort. Der Drittverfall in Höhe des Nettolohns von 2.300 € wurde angeordnet.

Einspruch gegen Bußgeldbescheid

Gegen den Bußgeldbescheid wehrte sich die Spediteurin zunächst mit dem Einspruch mit der Argumentation, dass der Transportlohn nur teilweise im Sinne des § 29a OWiG erlangt sei, und zwar entsprechend dem Anteil der Fahrtstrecke in der Bundesrepublik Deutschland an der Gesamtstrecke. Der Anwalt der Spedition trieb den Streit schließlich bis zum Bundesgerichtshof, indem er die Frage aufwarf: „Ist bei einem internationalen Transport, der unter Verstoß gegen deutsche Straßenverkehrsvorschriften, hier die Bestimmungen über das Sonn- und Feiertagsfahrverbot, durchgeführt worden ist, bei der Bestimmung des Erlangten i. S. des § 29a Abs. 1 OWiG auf den gesamten Transportlohn oder nur auf den sich rechnerisch für die inländische Fahrtstrecke ergebenden Transportlohn abzustellen?”

Verfall in Höhe des erlangten Transportlohns

Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass nach § 29a OWiG der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht, also dem gesamten erlangten Transportlohn. Maßgeblich war die Bestimmung des wirtschaftlichen Wertes des Vorteils, welcher dem Täter infolge der mit Geldbuße bedrohten Handlung zugeflossen ist. Zwar stelle nicht der (Gesamt-) Transport als solcher die mit Bußgeld bedrohte Handlung (§ 1 Abs. 2 OWiG) im Sinne von § 29a OWiG dar, sondern Anknüpfungspunkt des Verfalls sei nur der jeweilige Verstoß gegen deutsche Straßenverkehrsvorschriften gewesen. Denn bei einem internationalen Transport kann die erfolgte Nutzung des deutschen Verkehrsraums nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der wirtschaftliche Vorteil des gesamten Transportlohns entfällt.

Internationaler Transport durch mehrere Länder

Eine klare Ohrfeige bekam der Betroffene vom BGH: Die Annahme, bei einem internationalen Transport werde der unmittelbare Tatvorteil nur aus dem Teil des Transportlohns gezogen, der auf den inländischen Streckenanteil entfalle, sei eine reine Fiktion. Der Transportunternehmer wird doch nicht für die zurückgelegten Streckenabschnitte bezahlt, sondern für die Ablieferung des Transportguts am Bestimmungsort!

Einstellung nach Opportunitätsgründen möglich

Auch einem weiteren Zahn zogen die Richter dem kämpferischen Betroffenen: Auch die bloße Möglichkeit einer mehrfachen Abschöpfung des Transportlohns in verschiedenen Ländern führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn sollte eine mehrfache Abschöpfung irgendwann mal in Rede stehen, kann diesem Umstand jedenfalls unter Opportunitätsgesichtspunkten im Rahmen des nach § 29a OWiG auszuübenden Ermessens Rechnung getragen werden.

Unterwegskontrollen nach EU-RiL 2014/47

Unterwegskontrollen und ihre Folgen für die Logistikbranche

Die Unterwegskontrollen sind ein wichtiger Baustein im EU-Paket zur Verbesserung der Verkehrssicherheit, denn Unterwegskontrollen tragen dazu bei, dass die Machenschaften schwarzer Schafe im Straßengüterverkehr, die sich Wettbewerbsvorteile aufgrund schlampiger Ladungssicherungs-maßnahmen verschaffen, erkannt und sanktioniert werden.

Das System der Kontrollen wird nun durch die Richtlinie in eine anfängliche technische und eine ggf. gründlichere technische Unterwegskontrolle aufgeteilt. Bei der anfänglichen technischen Unterwegskontrolle wird zunächst ein für das Fahrzeug vorhandener Kontrollbericht einer  Kontrolle unterzogen. Außerdem wird die letzte TÜV-Bescheinigung des Fahrzeugs überprüft. Dann folgt eine Sichtprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs.

Von Sichtprüfung bis aufwendiger technischer Unterwegskontrolle alles möglich

Im Ermessen der Prüfer steht, ob die anfängliche technische Unterwegskontrolle auf eine Sichtprüfung der Ladungssicherung gemäß § 22 Abs. 1 StVO erweitert wird. Außerdem kann eine über die Sichtprüfung hinausgehende Prüfung durch andere Prüfungsmethoden erfolgen, soweit es sich um eine in der Anlage II der Richtlinie 2014/47/EG aufgeführte Prüfungsposition handelt. Dabei geht es sich um die folgenden Prüfungspositionen:

  • Identifizierung des Fahrzeugs
  • Bremsanlage
  • Lenkanlagen
  • Sichtbarkeit
  • Beleuchtungsanlage und Teile der elektrischen Anlage
  • Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung
  • Fahrgestell und daran befestigte Teile
  • Sonstige Ausstattungen
  • Umweltbelastung
  • Zusätzliche Kontrollen bei Fahrzeugen (zur Personenbeförderung)  der Fahrzeugklassen M2 und M3

Wird bei der anfänglichen technischen Unterwegskontrolle Mängel bei einem der vorgenannten Prüfungspunkte festgestellt oder  dass eine Position tatsächlich nicht überprüft werden kann, obwohl dies von den Prüfern für erforderlich angesehen wird, dann wird das Fahrzeug bzw. sein Anhänger der sogenannten gründlicheren Unterwegskontrolle unterzogen. Bei der werden insbesondere die Sicherheit der Brems- und Lenkanlage, die Reifen, die Räder, des Fahrgestells und die Umweltbelastung  überprüft. Die gründlichere Unterwegskontrolle ist in einer Untersuchungsstelle durchzuführen.

Bewertung von Mängeln in drei Gruppen und Folgemaßnahmen

Die bei der Kontrolle festgestellten Mängel sind anhand des Anhanges II der Richtlinie 2014/47/EU in eine der drei neuen Mängelgruppen einzustufen. Das EU-Recht unterscheidet dabei konsequent zwischen geringen, erheblichen und gefährlichen Mängeln.

a. Als geringe Mängel sind nach der EU-Neuregelung nur solche Mängel anzusehen, die für die Fahrzeugsicherheit oder Umwelt ohne bedeutende Auswirkung sind oder eine andere geringfügige Unregelmäßigkeit darstellen.

b. Als erheblich hingegen sind Mängel dann anzusehen, wenn sie die Fahrzeugsicherheit oder  die Umwelt beeinträchtigen bzw. dazu geeignet sind andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden oder eine andere bedeutende Unregelmäßigkeit gegeben ist.

c. Als gefährlich schließlich sind Mängel einzustufen, wenn sie eine direkte und unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen.

Weist ein Fahrzeug oder dessen Anhänger Mängel auf, die gar in mehrere Mängelgruppen fallen, so wird es dann in die Gruppe eingeordnet, die den schwerwiegendsten Mangel aufweist. Wird für ein Fahrzeug  bei einem der zu prüfenden Prüfungsbereiche sogar mehr als einen Mangel auf, dann ist das Fahrzeug in die nächsthöhere Mängelgruppe aufzunehmen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Mängelhäufung zu einer größeren Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs oder der Umwelt führt.

Mögliche Folgemaßnahmen durch die Behörden: Nutzungsuntersagung und Frist zur Mängelbeseitigung

Weist ein Fahrzeug erhebliche oder gefährliche Mängel auf, dann kann die Benutzung des Fahrzeugs bis zur Beseitigung der Mängel vorläufig untersagt werden. Soweit gefährliche Mängel festgestellt worden sind, darf eine weitere vorläufige Nutzung des Fahrzeugs ausschließlich zu dem Zweck der Mängelbeseitigung gestattet werden, wenn bei dem Betrieb des Fahrzeugs keine unmittelbaren Gefahren für die Sicherheit der Insassen, anderer Verkehrsteilnehmer oder der Umwelt bestehen. Bei weniger erheblichen Mängeln hingegen kann eine Frist zur Beseitigung der vorhandenen Mängel gesetzt werden und die vorläufige Weiternutzung des Fahrzeugs von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden. Die Richtlinie überlässt es dem Gesetzgeber die Sanktionen festzulegen. Nach derzeitigem Stand besteht wohl noch ein Umsetzungsdefizit.

Weiterleitung des Kontrollberichts an die Zulassungsbehörde

Der von den Prüfern zwingend zu fertigende Kontrollbericht wird schließlich Übrigens an die  Zulassungsbehörde weitergeleitet, damit diese weitere Maßnahmen ergreifen kann. Soweit ein Fahrzeug betroffen ist, welches in einem Drittland zugelassen ist, kann für das Fahrzeug sogar die Einfahrt in die Bundesrepublik Deutschland sogar untersagt werden.

Das neue Kontrollsystem sieht für die Auswahl der zu kontrollierenden Fahrzeuge ausdrücklich vor, dass Fahrzeuge eines Unternehmens mit einem hohen Risikoprofil häufiger Kontrollen unterworfen und intensiver überprüft werden sollen, als Fahrzeuge eines Unternehmens mit einem niedrigeren Risikoprofil. Um das unternehmensbezogene Risikoprofil erstellen zu können werden zukünftig alle bei einer Kontrolle festgestellten Fahrzeugmängel nach Zahl und Schweregrad der Mängel unternehmensbezogen in ein von den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten betriebenes Risikoeinstufungssystem eingegeben!

Logistiker: Last-Minute-Tipps zur RiL 2014/47

Ladungssicherheit im Fokus der RiL 2014/47

Logistiker, Versender und Frachtunternehmer beschäftigen nach wie vor Fragen zur  Richtlinie 2014/47 (“Directrive of Road Worthiness”), die im Juni 2018 in Kraft getreten ist und die u.a. die Unterwegskontrollen auf Ladungssicherung und Ladungsstabilität für Nutzfahrzeugen regelt. Diese wendet sich in erster Linie an Polizei und BAG, die die Einhaltung von § 22 StVO kontrollieren.

Qualität der EUMOS-Norm 40509 wird Standard

Nach dieser neuen Direktive wird die  EUMOS-Norm 40509 zum allgemeinen Standard der Ladungssicherheit. Die EUMOS-Norm  verlangt, dass die Verpackung sicherstellen muss, dass eine permanente Deformation von unter 5 %, eine elastische Deformation von unter 10 % und eine verschiebung der einzelnen Lagen unter 2 % (sog. vertical gap) während des Transportes ständig gewährleistet sein muss. Und auch im Rahmen dieser Toleranzen darf es zu keiner Produktbeschädigung kommen. Es muss also ein Beschleiunigungstest durchgeführt werden, wobei eine Probepalette auf eine Ladeplattform gesetzt wird und dann die Steifigkeit der palettierten Gütern mit horizontalen Trägheitskräften quantifiziert werden muss.

hier mehr zur technischen Unterwegskontrolle:

Nachweis der Ladeeinheitenstabiltiät mitzuführen

Während des Transportes muss ein geeigneter Nachweis der Ladeeinheitenstabilität geführt werden, d.h. dass das Gut auch bei einer Neigung nicht beschädigt wird. Ansonsten drohen nach der EU-Richtlinie Sanktionen wie Geldstrafen bis hin zum Entzug der Transportgenehmigung. Allerdings hat der deutsche Gesetzgeber die Bußgeldvorschriften noch nicht angepasst, so dass derzeit wohl ein gewisses Umsetzungsdefizit und damit Rechtsunsicherheit besteht. Das bedeutet aber, dass fortan jede Fracht hinsichtlich ihrer Ladungsstabilität getestet und zertifiziert sein muss. Im Fall eines Verstoßes, wird die Haftung auf den Hersteller, also auf Ihr Unternehmen verlagert, wenn nicht-zertizierte unfallverursachende Ladungen versendet wird, ohne dass genaue Klarheit über die bußgeldrechtlichen Folgen besteht.

Bußgeldumfang und Sanktionen bei Verstößen noch unklar

Weitere Haftende sind alle am Logistikprozess beteiligten Akteuere, vom Verpacker über den Verlader über das Verkehrsunternehmen bis zum Fahrzeugführer. Der genaue Umfang möglicher neuer Bußgelder und weiterer Sanktionen ist bis dato jedoch noch unklar.

Anforderungen, die an den Versender nun gestellt werden müssen:

– Ladungssicherung hat oberste Priorität

– zur Überprüfung der Ladungssicherheit müssen ausgebildete Fachkräfte eingesetzt werden

– es sollen technische Unterwegskontrollen durchgeführt werden und Nachweise dieser Kontrollen mitgeführt werden

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Böswilligen WEG-Mitgliedern das Wohnungseigentum entziehen

Entzug von Wohnungseigentums  nach 18 I WEG

Seine Nachbarn kann man sich selten aussuchen, das gilt auch für die Mitglieder einer WEG-Gemeinschaft. Schlecht anwaltlich beraten waren zwei Mitglieder einer WEG-Gemeinschaft aus Wiesbaden,  die einem WEG-Mitglied, das sich daneben benahm, seine Eigentumswohnung nach §  18 Abs. 1 WEG entziehen wollten (BGH-Urteil vom 25.01.2018, Az.: V ZR 141/17).

Hausgeldschulden und Straftaten

 Der „Störenfried“ hatte erhebliche Rückstände beim Wohngeld und mehrfach den Hausmeister bedroht und beleidigt.  Abgemahnt wurde aber nur wegen der Schulden.

Keine Abmahnung wegen Pöbeleien

Die Klage auf den Entziehung des Wohnungseigentum stützte sich aber auf beide Gründe!  Daher wurde das Ausgangsurteil auf Entziehung des Wohnungseigentum  in der Berufung aufgehoben.
Tipp vom Anwalt: Mahnen Sie den  Wohnungseigentümer in solchen Fällen zu Sicherheit immer auch wegen seines Verhaltens ab! Weil die Entziehung des  Eigentums  das letzte Mittel gegen einen gemeinschaftsschädigenden Wohnungseigentümer sein darf, sind zuvor alle bestehenden und zumutbaren Möglichkeiten zu Unterbindung störenden Verhaltens auszuschöpfen!
Sprich:  Dem Wohnungseigentümer muss sein Fehlverhalten vor Augen geführt und ihm Gelegenheit zu einer Verhaltensänderung gegeben werden. Nur einem böswillige Mitglied der WEG kann das Eigentum entzogen werden.

Fortgesetzte Pöbeleien während Rechtsstreit

Da der Störenfried hier sein renitentes  Verhalten aber während des Rechtsstreits nach Aktenlage weiter fortsetzte,  war nach Ansicht der Richter am Bundesgerichtshof die Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich, denn es musste ihm klar sein, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft sein rabiates Verhalten nicht länger hinnehmen will.
Eine Abmahnung habe in einem solchen Sonderfall eines derart böswilligen Menschen regelmäßig keine Aussicht darauf, dass der Störer das störende Verhalten künftig unterbindet, betonten die Karlsruher Richter.
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Höhe des Verdienst ist nicht unbedingt Indiz für Selbständigkeit

Bauunternehmer scheiterte mit Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Widersprüche gegen Sozialversicherungsbescheide, die  Beiträge nachfordern, haben zunächst Mal keine aufschiebende Wirkung, sodass die geforderte Summe zu zahlen ist.  Dann muss ein Antrag auf  Herstellung der aufschiebenden  Wirkung  gestellt werden Wegen der hohen Anforderung ist er aber nur mithilfe fachkundiger Unterstützung zu gewinnen, wie der folgende Fall des Sozialgericht Oldenburg einmal mehr zeigt (S 81 BA 28/18 ER).

Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung

Helfen kann hier nur ein entsprechender Antrag an Sozialgericht, wobei argumentiert werden muss, dass der Bescheid entweder offensichtlich rechtswidrig ist oder das private Interesse des Antragstellers an der Nichtvollziehung höher zu bewerten ist als das staatliche Vollzugsinteresse.

Subunternehmer hier keine Selbständigen

Vorliegend scheiterte  ein Trockenbauer mit seinem Geschäftsmodell ausländische Mitarbeiter als Subunternehmer einzusetzen. Mit seiner  Argumentationen, sie seien selbständig, da sie im Vergleich zu seinen Angestellten mehr verdienen würden, drang der Arbeitgeber auch nicht durch.

Soziale Absicherung miteinpreisen

Jedenfalls nicht bei 26 Euro Stundenlohn auf dem Bau. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Umstand, dass der Verdienst teilweise über dem tarifvertraglich geschuldeten Lohn für abhängig Beschäftigte lag, reichte dem Sozialrichter nicht. Die Höhe des hier in Rede stehenden Verdienstes sei nämlich hier nicht geeignet, ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit der Mitarbeiter abzugeben. Denn die Höhe des von einem Subunternehmer erzielten Verdienstes kann bei der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status nur dann als Indiz für eine selbständige Tätigkeit gewertet werden, wenn er den Bruttolohn eines vergleichbare Arbeiten verrichtenden Arbeitnehmers derart massiv überschreitet, dass aufgrund der Höhe des Verdienstes sowohl eine soziale Absicherung bezahlt werden kann, die mit dem Sozialversicherungsschutz von Arbeitnehmern vergleichbar ist, als auch typische Unternehmenskosten gedeckt werden können (wie insbesondere die Beschäftigung eigener Arbeitnehmer, die Unterhaltung einer eigenen Betriebsstätte, die Buchhaltung und sonstige Verwaltung des Unternehmens, Kosten für Werbung und gegebenenfalls auch Investitionen in das eigene Unternehmen). 

Tipp vom Anwalt: Maßgebend für den Sozialversicherung rechtlichen Status ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Für eine abhängige Beschäftigung spricht, wenn. “Subunternehmer” über längere Zeiträume ganz regelmäßig für einen Arbeitgeber tätig sind.  Für den Status einer abhängigen Beschäftigung spricht weiterhin, wenn “Subunternehmer” Tätigkeiten ausüben, die zum normalen Betrieb des Arbeitgeber  gehören.

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Bei zu kleinen Wohnungen Miete zurückerhalten

Mietminderung bei zu kleiner Wohnfläche

Bekanntlich können bei Balkonen, Terrassen und Dachgärten nur ein Viertel der Fläche berücksichtigen werden. In einem aktuellen Fall vor Landgericht Berlin vom 17.01.2018 (18 S 308/13) wurde es  einem Vermieter zum Verhängnis, als er die Miete um 64, 60 Euro auf die ortsübliche Miete von 507,60 Euro anheben wollte.

Mieter erhält über Widerklage Miete zurück

Nicht nur, dass seinem Ansinnen die Kappungsgrenzverordnung entgegenstand, das Gericht nahm eine von Anfang an geminderte Miete an. So konnte der Vermieter nicht nur die gewünschte Mieterhöhung nicht voll durchsetzen, sondern musste wegen einer erfolgreichen Widerklage dem Mieter die überhöhte Miete aus drei Jahren, immerhin über 1700 Euro zurückzahlen! 

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Tipp vom Anwalt: Beachten Sie die klaren Vorgaben der Wohnflächenverordnung (WoFlV). Gem. dessen § 4 sind nur die Grundflächen
von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern vollständig, die von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern jedoch nur zur Hälfte und von unbeheizbaren Wintergärten und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Bei Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind es  in der Regel sogar nur ein Viertel!

Update: Nach einer neueren BGH-Entscheidung sind die Wohnflächenverordnung auch bei nichtpreisgebundenen Wohnraum immer heranzuziehen, denn – so wird angedeutet – können die DIN 283 oder 277 der II. Berechnungsverordnung auch über eine örtliche Übung oder eine Verkehrssitte nicht allgemeingültig werden, da diese keine in sich geschlossen Regelwerke ohne Wertungswidersprüche seien (BGH vom 17.04.19, Az.: VIII ZR 33/18).

Schmu bei den Investitionskosten für das Pflegeheim

Investitionskosten nach § 82 SGB XI

Pflegeheime dürfen nach § 82 III SGB XI ihre Investitionskosten auf die Heimbewohner  umlegen. Dabei sind aber auch Grenzen einzuhalten.

Kosten müssen tatsächlich angefallen sein

Nur tatsächlich angefallene Kosten, die weder durch Vergütungen oder Entgelte noch mittels Förderung durch die Länder abgegolten sind, dürfen dem Pflegebedürftigen auferlegt werden (vgl. u.a BSG vom 08.09.2011, Az.: B 3 P 4710 R). Daher dürfen etwa fiktive Zinsen auf das im Eigentum eines Einrichtungsträgers stehende Betriebskapital auf keinen Fall den Heimbewohnern in Rechnung gestellt werden und auch grundsätzlich keine bloßen Pauschalen für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (so BSG vom 08.09.2011, Az.: B3 P2/11 R).

Kosten müssen betriebsnotwendig sein

Die Kosten müssen dabei auch betriebsnotwendig gewesen sein, so dass die Pflegeheime auch insoweit beschränkt sind (vgl. hierzu zuletzt etwa BSG vom 28.9.2017, B 3 P 4/15 R). Dass muss bei der Vergrößerung des Fuhrparks immer beachtet werden.

Zuwendungen Dritter berücksichtigen

Zweckgerichtete Zuwendungen Dritter zu den Investitionskosten verringern auf jeden Fall die Forderung gegenüber den Pflegebedürftigen und dürfen nicht zum Aufbau von Eigenkapital oder der Bildung für Rückstellung für erst in Zukunft anfallende Investitionen umgewidmet werden.

Neuerkrankung nach Rentenantragsstellung

Rentenversicherungsrecht

Bei sozialgerichtlichen Klageverfahren von nicht selten vielen Jahren tritt öfters die Situation ein, dass beim Kläger oder der Klägerin eine Krankheit hinzutritt, die die ganze Situation in einem neuen Licht erscheinen lässt. In der hier dargestellten Entscheidung hatte das Sozialgericht Neubrandenburg über die Klagänderung eines mittlerweile 60-jährigen Mannes zu entscheiden der seit fast 7 Jahren um seine Erwerbsminderungsrente kämpfe (S 2 R 136/13).

EU-Rente nach Arbeitsunfall

Der damals 53-Jährige wollte nach einem Arbeitsunfall volle EU-Rente nach § 43 SGB VI  erhalten, jedoch war der Sozialrichter nicht davon überzeugt, dass er dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht wenigstens sechs Stunden täglich zur Verfügung stehen könnte. Der Mann war in seinem bisherigen Berufsleben nach einer Tätigkeit als Beschäftigungstherapeut als Sozialarbeiter und zuletzt als Biogasanlagenfahrer in sehr verschiedenen Berufen tätig und daher wirklich anpassungsfähig.

Psychische Erkrankung als Rentenleistungsfall

Nach der mündlichen Verhandlung trug der Mann vor, dass er eine psychische Erkrankung entwickelt habe und nun (auch) wegen diesen Umstandes erwerbsunfähig sei.  Sein Anwalt versuchte nun die Klage noch zu ändern. Das Sozialgericht sah darin aber keine Sachdienlichkeit, weil zwischen ursprünglichem Antrag (Antrag auf EM-Rente und Sachverhalt) und dem jetzigen behaupteten Leistungsfall viele Jahre lägen. Das neue Krankheitsgeschehen stelle daher eine Zäsur da, die mit dem ursprünglichen Rentenantrag nicht in unmittelbaren Zusammenhang stehe.

Neuer Rentenantrag und neues Widerspruchsverfahren

Der Kläger habe also einen neuen Rentenantrag bei der Rentenversicherung zu stellen und im Falle dessen Ablehnung das Widerspruchsverfahren zu durchlaufen. Mit der ersten Ablehnung habe die Rentenversicherung nicht “Nein heißt Nein” sagen wollen – also dass sie unter keinen Umständen bereit sei eine Rente zu zahlen – sondern nur, dass dies im ursprünglich umrissenen Leistungsfall verneint wird.

Daher wurde die Klage des Mannes abgewiesen und er blieb auf seinen Anwaltskosten sitzen.

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Arbeitnehmer auf Abwegen verlieren Unfallversicherungsschutz

Unfallversicherung bei Wegeunfall

Wer kennt das nicht? Todmüde von der Arbeit heim, im Zug einschlafen und dann ein paar Stationen weiteraufwachen als man eigentlich aussteigen wollte. Das Thüringische Landessozialgericht hat jetzt entschieden, dass im Falle eines Unfalls in diesem Fall kein Unfallversicherungsschutz bestehen kann. Der im Sozialrecht tätige Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur. stellt Ihnen dieses interessante Urteil vor.

Von Zug erfasst auf Nachhauseweg

Eine Mittvierzigerin, Fleischfachverkäuferin, kehrte nach der Frühschicht und vorangegangener Tagschicht übermüdet nach Hause. In der Regionalbahn schlief sie ein und erwachte erst wieder eine Station später als geplant. Zu dem auf dem anderen Gleis stehenden Zug – in entgegengesetzter Richter – nahm sie die Abkürzung über die Gleise und wurde durch eine rangierende Lok erfasst und so stark verletzt, dass sie noch am Unfallort verstarb.

Klage auf Hinterbliebenenleistungen nach § 63 I SGB VII

Die Klage der Hinterbliebenen auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen nach § 63 I 1 SGB VII wurde nun von den Sozialrichtern abgewiesen. Die Frau habe sich nämlich auf einem Abweg – in entgegengesetzter Richtung – zum Nachhauseweg befunden. Als der Unfall passierte sei sie auch noch nicht auf den gewöhnlichen Nachhauseweg zurückgekehrt.

Abweg oft nicht versichert

Ein Umweg, also ein verkehrsbedingtes Ausweichen, sei ebensowenig der Grund für das Weiterfahren gewesen, wie ein “betriebsbedingter Schlafmangel”. Damit wichen die Richter von einer Entscheidung des Sozialgericht Gelsenkirchen ab (Az.: S 13 U 53/02), wo eine Arbeitnehmerin nach einer Nachtschicht auch auf dem Nachhauseweg einschlief und die Unfallversicherung die  verunfallte Klägerin entschädigen musste.

Eigenwirtschaftliche Gründe statt Schichtplan

Hier aber sahen die Sozialrichter eigenwirtschaftliche Gründe für das Einschlafen. Weder der Schichtwechsel, noch äußere Umstände, wie Dunkelheit oder entsprechende Außentemperaturen seien für das Einschlafen wesentlich gewesen.

Tipp vom Anwalt: Versuchen Sie in solchen Situationen unbedingt die damalige Situation vor dem Unfall zu rekapitulieren und trage Sie Umstände vor, die das Einschlafen des Unfallversicherten begünstigt haben.

Wegeunfall nicht auf direkter Wegstrecke

Weil der Unfall nicht auf der üblicherweise genutzten direkten Wegstrecke zwischen Arbeitsstätte und Wohnung erfolgte, war der Wegeunfall hier also nicht versichert.

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Rechtsprechung reagiert auf osteuropäische Billig-Fuhrunternehmer

Newsletter Transport- und Logistikrecht

Der Newsletter 1/2018 zum Transport- und Logistikrecht der Kanzlei Niggl, Lamprecht & Kollegen befasst sich diesmal schwerpunktmäßig um die wettbewerbsverzerrende Situation durch osteuropäische Billigtransporte und wie die Gerichte hierauf reagieren.

Erbärmliche Situation von Autobahnnomaden

Zum einen geht es um die Entscheidung des EuGH, der den Autobahnnomaden die rote Karte zeigt und zum zweiten die Kabotage-Entscheidung des Amtsgerichtes Köln, die auch gebündelte Teillieferung von ausländischen Logistikunternehmen als unzulässig erklärt.

Als kleines Extra greifen wir die BGH-Entscheidung Anfang letzten Jahres nochmal auf, die die Darlegungslast von geschädigten Frachtführern gegenüber ihren Versicherern auch im Hinblick auf Schäden durch Raubüberfälle weiter verschärft

Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit  auf Autobahnraststätten

Zunächst die Entscheidung des europäischen Gerichtshof (Az: C-102/16):

Weil Belgien es LKW-Fahrern grundsätzlich verboten hatte ihre wöchentliche Ruhezeit – also nicht die verkürzte – auf Autobahnraststätten zu verbringen, kam es an der deutschen Grenze zu regelrechten Truckercamps, wo auf engstem Raum Hunderte von osteuropäischen LKWs abgestellt wurden und dazwischen gekocht, Wäsche gereinigt und die Freizeit verbracht wurde. Und wenn die Toiletten überfüllt wurden, dann wurde neben die LKWs die Notdurft verrichtet. Genächtigt wurde freilich in der Kabine. Ziemlich erbärmliche Umstände.

Osteuropäisches Fuhrunternehmen klagte gegen Bußgeld

Ein osteuropäisches Fuhrunternehmen klagte nun gegen das Bußgeld von 1.500 € durch eine belgischen Behörde, weil sein Fahrer eben doch die wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden auf einer belgischen Raststätte verbracht hatte. Dessen Argumentation Art. 8 VIII EGVO 561/2006 sehe kein Verbot vor die wöchentliche Ruhezeit im LKW zu verbringen.

Arbeitsbedingungen der Fahrer und Gleichheit im Wettbewerb

Das sah der EuGH anders, der wegen der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und der Arbeitsbedingungen der Fahrer sowie der Angleichung der Wettbewerbsbedingungen im Straßenverkehrsgewerbe sehr wohl ein solches Gebot erkennen konnte.

Kabotagevorschriften werden umgangen

Ein Daueraufreger in der Logistikbranche ist auch die unfaire Billigkonkurrenz durch deren Fuhrunternehmen. Ein 63-jähriger Tscheche wurde nun wegen fahrlässigem Verstoß gegen § 19 IIa Nr. 3 GüKG i.V.m.  § 17a GüKGrKabotageV zu einem Bußgeld von 1.000 € verurteilt.

Trickreicher Logistiker aus Osteuropa wurde bestraft

Die Idee war eigentlich genauso simple, wie smart: Ein osteuropäischer Logistiker nahm von verschiedenen Absendern Ware entgegen, disponierte so, dass nur noch eine Fahrt nötig war und trat gegenüber dem BAG als eigener „rechtlicher“ Absender auf, indem er einen Unterfrachtführer beauftragte. Dieser lud die verschiedenen zusammengefassten Teillieferungen nun bei verschiedenen Empfängern in der BRD ab.

Frachtpapiere wurden “frisiert”

In den Frachtpapieren zwischen den Absendern in Tschechien und dem tschechischen Logistiker tauchten noch die tatsächlichen Absender auf – gegenüber dem BAG wurde hingegen nur der tschechische Absender genannt. So wurden dann auf einem 40-Tonner kleinere Mengen an Papierwaren, Bauzubehör und Holz in Paletten an verschiedene Orte im Bundesgebiet verbracht.

Kettenfrachtvertrag wurde zerlegt

Diesen Kettenfrachtvertrag nahm das Amtsgericht Köln jedoch auseinander und verwarf die Idee vom „rechtlichen“ Absender. Abzustellen sei vielmehr auf den „ersten“ Frachtvertrag zwischen tschechischem Absender und tschechischem Logistiker. Zu gut Deutsch: Es kommt auf den tatsächlichen Absender an, also auf dessen Rechnung und in dessen Auftrag der Versand erfolgt. Der Logistiker wurde vom Amtsgericht dabei also zurecht als Güterkraftverkehrsunternehmer enttarnt.

Kabotage

Hintergrund Kabotage: Kabotage ist das Erbringen von Transportdienstleistungen innerhalb eines Landes durch ein ausländisches Verkehrsunternehmen Seit dem 14. Mai 2010 gelten innerhalb der EU einheitliche Kabotagebestimmungen. Kabotagebeförderungen im Anschluss an eine Beförderung mit Grenzüberschreitung darf erst nach vollständiger Entladung des Fahrzeuges erfolgen. Innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates mit einem leeren Fahrzeug kann eine Kabotagebeförderung durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass zuvor eine grenzüberschreitende Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat durchgeführt wurde und dass die 7-Tage-Frist eingehalten wird.

Ladungsdiebstähle und Ladungsraub

Ein ständiges Ärgernis für international tätige Speditionen ist die Sicherheit vor Ladungsdiebstählen, insbesondere im berüchtigten italienischen Bermuda-Dreieck (Neapel-Bari-Mailand). In dieser Region spielt wohl auch der BHG-Fall des Frachtführers gegen seine Transportversicherung, die unter Berufung auf § 137 I VVG die Zahlung für den Diebstahl der Ware infolge eines Raubes verweigerte (Az.: IV ZR 74/14).

Verladung der Ware ist zu dokumentieren

Der Fahrer wurde übrigens spektakulär bei der Autobahnauffahrt gestoppt und in einem fremden PKW gekidnappt und später irgendwo ausgesetzt. Das Genick brach dem klägerischen Frachtführer der Umstand, das er die Verladung der Ware nur mit einer Rechnung dokumentieren konnte, die zugleich auch Transportbegleitpapier war, aber aber keine weiteren Dokumente, wie Pack- oder Stücklisten oder ein Kommissionierungspapier fehlten. „Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass derjenige, der Versicherungsleistungen beansprucht, auch die Beförderung des Transportgutes nach Art und Menge ausreichend zu dokumentieren hat, ist nicht angezeigt“, schreiben die BGH-Richter dem Kläger nüchtern ins Stammbuch. Der Kläger müsse nun mal den eingetretenen Schaden darlegen, was auch den Nachweis von Identität, Art, Menge und Zustand der Gütern umfasse. Für einen Anscheinsbeweis, anders als früher, ließen die Richter keinen Raum mehr (seinerzeit noch zu dem Inhalt von verschlossenen Behältnissen, wie Containern).

Anspruch gegen Transportversicherung

Tipp vom Anwalt: Die Entscheidung setzt die strenge Linie des BGH fort (vgl. BGH 22.05.2014 (Az: I ZR 109/13). Damals wurde entschieden, dass der Fahrer beim Beladevorgang tatsächlich anwesend sein müssen und die geladenen Pakete mitdurchzählen (!) muss, will der Frachtführer bei Ladungsverlusten eine unbeschränkte Haftung vermeiden. Mit der Folge, dass er nunmehr keine Ruhezeit einlegt, sondern arbeitet und der Mindestlohn bezahlt werden muss. Nun muss der Frachtführer auch bei der Handhabung der Lieferpapier und sonstigen Dokumente sehr achtsam sein, will er nicht seinen Versicherungsanspruch gegen die Transportversicherung riskieren.

 

 

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Ohne Konflikt mit Vermieter als Startup im Homeoffice

Mietrecht für Startups

Für Startups und Existenzgründer sind langjährige Gewerbemietverträge oft ein Graus. Um das finanzielle Risiko zu verringern, wird die eigene Geschäftsidee daher oft im Nebenerwerb von den eigenen vier Wänden aus als Homeoffice betrieben.

Business im Homeoffice starten

Je nachdem, welchen Umfang und Außenwirkung die berufliche Tätigkeit entfaltet, gibt es verschiedene rechtliche Probleme. In diesem Beitrag von Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur. soll es vorallem um die mietrechtlichen Herausforderungen gehen.

Food-Startups und Online-Shops müssen aufpassen

Zunächst sollte – bevor das Start-Up seine Tätigkeit aufnimmt, der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden, um sich nicht des Vorwurf des vertragswidrigen Gebrauchs der Mietwohnung auszusetzen. Dabei kann bereits die geplante Tätigkeit beschrieben werden und mitgeteilt werden, ob mit Lärm, Gerüchen oder Publikumsverkehr zu rechnen ist. Insbesondere Food-StartUps, die aus der eigenen Wohnungsküche heraus starten oder Online-Shops, die im Bastelraum hergestellte Produkte verkaufen, sind hier also gefordert.

Dem Existenzgründern kann gekündigt werden

Wenn dies nicht getan wird, muss damit gerechnet werden, dass der Vermieter den Existenzgründer abmahnt und ggf. kündigt. Dies gilt generell auch, wenn nur einzelne Räume oder Raumteile für die Gründungsidee in Beschlag genommen werden.

Onlineshops auf Ebay oder Amazon müssen aufpassen

Der Vermieter wird zustimmen müssen, wenn die betriebliche Nutzung nicht nach außen hin in Erscheinung tritt und keine konkreten Störungen der Nachbarschaft zu erwarten sind. Gerade bei Online-Shops kommt es also auf den Einzelfall an, ob diese erlaubnispflichtig sind: Werden etwa fremde Waren zuhause gelagert, ist die Situation anders, als wenn nur eigene Waren verkauft werden. Einen Unterschied macht es auch, wenn häufig Paketzusteller ins Haus kommen oder weniger störend über eine Packstation operiert wird. Schließlich spielen auf Fragen, wie ob über eine starke Beeinflussung des gemeinschaftlichen Internetzugangs und ob ein Schild am Eingang samt Publikumsverkehr die Nachbarn stören können. Schließlich spielt auch eine Rolle, welche Gewinnhöhe Sie mit Ihrem Startup erzielen. Der Powerseller auf ebay oder Amazon wird also u.U. Schwierigkeiten bekommen.

Tipp vom Anwalt: Für den Umstand, dass keine vertragsmäßige Wohnnutzung mehr vorliegt, trägt der Vermieter die Beweislast.

Baurecht kann Ihrem business entgegenstehen

Im Umkehrschluss wird der Vermieter nicht zustimmen, wenn Störungen der Nachbarschaft nicht auszuschließen oder eine Beanspruchung  der Mietwohnung durch die gewerbliche Tätigkeit zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang wird auch das Baurecht eine wichtige Rolle spielen, denn je nachdem, ob sie sich in einem Allgemeinen Wohngebiet (WA) oder einem Reinen Wohngebiet (WR), einem Misch-, Dorf- oder sonstigem Gebiet befinden, gibt Ihnen die Baunutzungsverordnung verschiedene Schranken vor. Für freie Berufe, wie Journalisten, Dolmetscher, Ärzte ,Hebammen, Steuerberater, Auktionator oder Anwälte,  sieht die Baunutzungsverordnung (BauNVO) Erleichterungen und Ausnahmen vor. Ebenfalls kann der Bebauungsplan Abweichendes regeln.

Tipp vom Anwalt: Daher empfiehlt sich eine Rückfrage beim Bauamt bzw. dem Bauordnungsamt, um Untersagungsverfügungen oder ein Bußgeld zu vermeiden. Zum Teil existieren auch Zweckentfremdungssatzungen.

Dem Vermieter einen Gewerbezuschlag zahlen

Im Übrigen sollte beim Mietzweck, wenn Sie sich vorstellen können ein eigenes business aus den eigenen Vier-Wänden zu starten, entsprechend angepaßt werde und maximal ein Erlaubnisvorbehalt für den Vermieter festgeschrieben werden. Im Umkehrschluss dürfte eine Klausel im Mietvertrag, die jegliche gewerbliche Tätigkeit generell untersagt nach Expertenmeinung unwirksam sein. Aus taktischen Gründen empfiehlt sich manchmal dem Vermieter einen Gewerbezuschlag zu zahlen.

Prostitution oder Thai-Massage – Arbeiten am Abend

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Ausübung der Prostitution in der eigenen Wohnung unzulässig. Bei Thai-Massage  kommt es auf den Einzelfall an. Ebenfalls unübersichtlich ist die Situation bei Tagesmüttern. Unzulässig ist es auch die eigene Mietwohnung zur Bürogemeinschaft umzufunktionieren oder . Büroarbeiten am Abend oder am Wochenende sind hingegen klar zulässig. Ebenso gelegentliche Geschäftsessen zuhause und geschäftliche Telefonate. In der Rechtsprechung wurde auch schon schon die teilgewerbliche Nutzung als bewegungstherapeutische Praxis und astrologische Beratung als zulässig erachtet.

Situation in der WEG

Tipp vom Anwalt: Für Eigentumswohnungen, wo in der Teilungserklärung der Zweck als Wohnung festgeschrieben ist, ist eine teilgewerbliche Nutzung dennoch möglich. Um Streitigkeiten gleichwohl zu vermeiden, ist es sinnvoll in der Gemeinschaftsordnung Regelungen zur teilgewerblichen Nutzung und ggf. zur Verwalterzustimmung hierzu, festzulegen.

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