Verhaltenstipps für Hartz IV-Empfänger
Obdachlose wohnen nicht, sondern werden untergebracht
Unterbringung von Obdachlosen von Teilungserklärung nicht ausgeschlossen
Dass auf die Formulierung des Nutzungszwecks in der Teilungserklärung des Wohnungseigentums besondere Sorgfalt gelegt werden muss, wurde schon in anderen Beiträgen erklärt.
Dass die klagende WEG-Eigentümergemeinschaft aus Berlin vor dem Bundesgerichtshof auf die Nase gefallen war mit ihrer Klage einem ihrer Mitglieder die gewerbliche Vermietung an eine Einrichtung, die Obdachlose tageweise unterbringt, zu verbieten, überraschte daher nicht (BGH vom 08.03.2019, Az.: V ZR 330/17).
Lesen Sie hier mehr, zur Kündigung des Mietverhältnisses bei zweckfremder Nutzung des Untervermieters im Gegensatz zur Teilungserklärung
Teilungserklärung enthielt Verbot des Wohnens
Zunächst wollte die Klägerin mit Verweis auf die Teilungserklärung der Einrichtung die Vermietung verbieten, weil der Teilungszweck das Wohnen ausgeschlossen hatte. In der Teilungserklärung wurde sogar die Nutzung als “Laden” festgeschrieben. Für die Richter war aber dieserZweck aber zu unbestimmt.
Wegen heimähnlicher Struktur kein Wohnen
Die Unterbringung von Obdachlose auch nicht dem Bereich Wohnen zuzuordnen, sondern vielmehr eine Nutzung als Heim oder heimähnliche Einrichtung. Denn anstelle der Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises trete eine heimähnliche Struktur mit der Zuweisung von Schlafplätzen, bestimmten Verhaltensregeln im Hinblick auf Ruhezeiten sowie die Nutzung der gemeinschaftlichen Küchen- und Sanitäreinrichtungen etc.
Tipp vom Anwalt: Daher ist auch die professionelle Unterbringung von Flüchtlingen durch Gemeinden keine dem Wohnen zuzuordnende Nutzung. Je nach der Art der Einrichtung, der baulichen Gestaltung und Beschaffenheit der Einheit kann eine derartige Nutzung aber im Einzelfall doch gegen den Zweck in der Teilungserklärung verstoßen. Lassen Sie sich bei Fragen anwaltlich beraten!
Unterlassensbegehren gegen Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft nicht erfolgreich
Auch der Hilfsantrag, nämlich dass die Beklagte alles Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen habe, das eine Überlassung zu Unterkunftszwecken an Obdachlose unterbleibe, scheiterte.Der BGH nutzte den Antrag, um einen Grundsatzstreit zu klären: Auch aus dem Charakter einer Anlage und den prägenden örtlichen Verhältnissen kann eine sich eine formal im Rahmen der Zweckbestimmung haltende Nutzung generell nicht mehr verhindern lassen.
Tipp vom Anwalt: Verstoßen die untergebrachten wohnungslosen Personen hingegen gegen das Rücksichtnahmeverbot kann ein in seinem Sondereigentum betroffener Eigentümer vom Störer und dem Vermieter verlangen, dass die konkrete Beeinträchtigung unterlassen wird. Dies kann dann auch durch eine Unterlassensklage und wenn gar nichts fruchtet durch die Entziehungsklage durchgesetzt werden.
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Achtung WEG-Mitglieder: Nicht vorschnell zahlen!
Haftung für Sozialverbindlichkeiten
Auf die Nase gefallen ist ein Mitglied einer WEG-Gemeinschaft, der für die WEG offene Rechnungen bezahlt hatte. Genauer gesagt hatte er eine ausstehende Versicherungsprämie im Alleingang gezahlt, nachdem die Versicherungsgesellschaft die Gebäudeversicherung wegen des Zahlungsrückstand von mehrere tausend Euro gekündigt hatte (BGH vom 28.10.2018, Az.: V ZR 279/17).
Zuvor Beschlussfassung der WEG nötig
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung dieser sogenannten Sozialverbindlichkeiten* von den anderen Eigentümern stellten die Richter noch zur alten Rechtslage fest. Denn diese Kosten wurden zuvor nicht im Beschlusswege Teil des Wirtschaftsplans oder einer Instandhaltungsrücklage. Eine Haftung nach § 10 VI 1 WEG a.F. der anderen Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten des Verbandes gebe es nicht.
*Sozialverbindlichkeiten sind Ansprüche, die aus dem Gemeinschaftsverhältnissen herrühren, wie etwa die Verwaltungskosten
Durchgriff auf WEG-Mitglieder möglich
Tipp vom Anwalt: Sorgen Sie als Eigentümer vor der Erfüllung von Forderungen der Gemeinschaft dafür, dass eine Beschlussfassung zum Wirtschaftsplan oder eine Kostenregelung für die Umlage auf die WEG-Mitglieder erfolgt. Reicht das Verbandsvermögen zur Begleichung der Verbindlichkeit dann nicht aus, dann kann es zur Durchgriff auf die Wohnungseigentümer nur kommen, wenn zuvor ein entsprechender Beschluss gefasst wurde. Lehnt die die Mehrheit einen derartigen Beschluss ab, gibt es die Möglichkeit diesen vom Gericht im Wege der Beschlussersetzungsklage zu erstreiten.
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Als Sozialhilferegresspflichtiger dem Sozialamt ein Bein stellen
Vorzeitige Erbfolge auch gegenüber der übernächsten Generation
Den Wohnwert verringern
Eingetragenes Wohnrecht als Gegenwert
Tipp vom Anwalt:
Eine vorweggenommene Erbfolge um die Folgen eines Sozialhilferegresses zumindest abzumildern, ist für die Beteiligten nicht ohne Risiken, weil zu kreative Wege das Sozialamt auszutricksen oft die Gefahr einer Sittenwidrigkeit provoziert und dann alle Bemühungen vergebens waren. Lassen Sie sich daher im Vorfeld professionell anwaltlich beraten!
Krankenkasse muss für Wasserschutz bezahlen
Anspruch auf Versorgung mit Wasserschutzhüllen
Einen großen Sieg konnten wir für den Sohn eines Mandanten vor dem Sozialgericht Würzburg kürzlich erringen. Die Krankenkasse Barmer wurde trotz heftiger Gegenwehr vom Sozialgericht verdonnert 140,02 € für einen Wasserschutz für ein Cochlea Implantat zu bezahlen (Urteil vom 26.02.2019, Az.: S 6 Kr 452/18).
Neues Urteil für die Versorgung mit Hilfsmitteln
Damit wurde ein wichtiges Urteil für die Versorgung mit Hilfsmitteln erstritten und das wohl erste bundesweite Urteil das einen Anspruch auf Kostenübernahme für Wasserschutzhüllen bejaht.
Lesen Sie hier mehr zu richtigen Beantragung von Hilfsmitteln
Recht auf Hören auch im Wasser
Der minderjährige behinderte Schüler wollte an einem Schwimmkurs der Wasserwacht teilnehmen und hatte über seinen Vater die Kostenübernahme für zwei “Water Wear Kit für OPUS 2/SONNET” bei der Barmer beantragt. Als die ablehnte und auch den Widerspruch ablehnte, legte der Vater über unsere Kanzlei Niggl, Lamprecht & Kollegen Klage ein. In der mündlichen Verhandlung war unser auf das Sozialrecht spezialisierte Rechtsanwalt Christopher Richter einigermaßen überrascht über die Argumentation der Beklagten, die meinte, es sei nicht nötig, dass der Sohn im Wasser hören müsse. Die Verständigung über Handzeichen sei ausreichend und im Übrigen stelle Schwimmen kein Grundbedürfnis dar. Zudem könne das Kind ja auch auf dem Trockenen das Schwimmen lernen.
Lesen Sie hier zum Anspruch auf einen Blindenhund
Selbstbeschaffung des Hilfsmittels war rechtens
Einen Vergleichsvorschlag durch das Gericht schmetterte die Barmer Krankenkasse ab. Schließlich entschied das SG Würzburg für den Kläger, dass es notwendig war den Hörschutz nach Ablehnung der Kostenübernahme zu beschaffen, weil letzteres zu Unrecht erfolgt sei.
Zum Behinderungsausgleich erforderlich
Denn die Versorgung mit Wasserschutzhüllen ist zum Behinderungsausgleich erforderlich, da Hören ein Grundbedürfnis ist. Auf den Umstand, ob der Schwimmunterricht dem Freizeit- oder schulischen Bereich zuzuordnen sei kommt es nach dem Sozialgericht entscheidungserheblich an, weil sich bei Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahrs die Lebensbereiche nicht in der Weise treffen lassen, wie bei Erwachsenen in die Bereiche Beruf, Gesellschaft und Freizeit.
Eingliederung in den Kreis Gleichaltriger das Ziel
Bei Kindern und Jugendlichen gibt es nämlich als Bestandteil des sozialen Lernprozesses ein Grundbedürfnis in der Teilnahme an der sonstigen üblichen Lebensgestaltung. Gerade die Hilfsmittelversorgung soll für eine weitgehende Eingliederung des behinderten Kindes oder Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger sorgen und eine Isolation verhindern. Dies wird durch die Versorgung mit Schutzhüllen aber gerade gefördert.
Grundbedürfnis zu hören endet nicht am Wasserrand
Nach Überzeugung des Gerichts besteht also ein Grundedürfnis auf Hören auch im Wasser und endet nicht am Beckenrand. Das Gericht hielt auch – wenig überraschend – das Argument der Krankenkasse als realitätsfern, dass Schwimmenlernen auch auf dem Trockenen möglich sei.
Die Berufung wurde nicht zugelassen.
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Kein Recht des Mieters auf zeitgemäßes Wohnen bezüglich der Wärmedämmung
Kein Recht zur Mietminderung wegen bloßer Schimmelpilzgefahr
Der BGH hat kürzlich eine mieterunfreundliche Entscheidung getroffen: Mieter haben definitiv demnach kein Recht auf zeitgemäßes Wohnen bezüglich der Wärmedämmung (vgl. BGH vom 05.12.2018, Az.: VIII ZR 271/17). Der Bundesgerichtshof setzt sich damit bewusst von seiner Rechtsprechung zu den Mindestanforderungen an zeitgemäßes Wohnen bezüglich der Elektroinstallation ab.
Bauteildurchfeuchtung, schadhaftes Mauerwerk und Wärmebrücken reichten nicht
So flog ein Mieter mit seiner Klage auf einen Vorschuss für die Innendämmung trotz Schimmelpilzbildung in mehreren Räumen als Folge einer Bauteildurchfeuchtung auf die Nase. Zwar wies die Wohnung aus dem Jahr 1971 schadhafte Fensterblendrahmen, schadhaftes Mauerwerk mit Bauteildurchfeuchtungen und geometrische Wärmebrücken auf, dies lies die Richter jedoch kalt. Weil zur Zeit der Errichtung die DIN 4108-2:2003-07 (“Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden”), die im Jahr 2003 in Kraft trat und 2013 nochmal überarbeitet wurde, noch nicht galt.
Minderung kraft Gesetzes bei Schimmelpilzbildung
Die Berechtigung zur Minderung haben die Richter dem Mieter hingegen nicht abgesprochen, jedoch betont, dass allein die Gefahr einer Schimmelpilzbildung noch keinen eine Minderung rechtfertigenden Mietmangel darstellt. Die Richter brachen auch mit der Einschätzung der Vorinstanz, die meinte, es gehöre zum Mindeststandard, dass die Wohnung mit üblichem Lüftungs- und Heizverhalten schimmelpilzfrei gehalten werden könnte. Ein mehr als zweimaliges Stroßlüften von jeweils bis zu zehn Minuten und ein Stellen der Möbel mit Abstand zu den Außenwänden kann daher den Mietern im Einzelfall durchaus zumutbar sein.
Tipp vom Anwalt: Im Mietvertrag können konkrete Vereinbarung über das Wohnverhalten getroffen werden, wie zur Beheizung bestimmter Räume oder zum Lüftungsverhalten.
Lesen Sie hier zur Klagemöglichkeiten des Mieters bei Schimmelschäden
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Achtung in der WEG: Dachfenster nicht einfach einbauen
Rückbau baulicher Veränderungen in der WEG durchsetzen
Neue Dachfenster einbauen ohne vorher einen Beschluss der WEG-Gemeinschaft einzuholen ist keine gute Idee. Ein WEG-Mitglied, dass sich wegen der veränderten Optik des Dachs und der erfolgten Verletzung der Dachhaut gestört fühlt, kann die Beseitigung und den Rückbau selbst gegen den Willen der restlichen WEG-MItglieder auch nach neuem Recht durchsetzen. Hier ist allerdings der Umweg über eine Beschlussersetzungsklage nötig, wenn sich keine Mehrheit für ein Vorgehen gegen den “Schwarzbau” findet.
Lesen Sie hier dieses Interessante Urteil auf Beseitigung einer Markise.
Beschluss der WEG-Gemeinschaft vor Baumaßnahme
Das ein baulicher Eingriff ohne Beschluss in der Regel nicht hinzunehmen ist, hat der BGH mal wieder klargestellt (BGH-Urteil vom 26.10.2018, Az.: V ZR 328/17). Ein WEG-Mitglied hatte in einem Müncher Mehrfamilienhaus insgesamt drei Dachfenster einbauen lassen ohne vorher einen Beschluss der WEG-Gemeinschaft einzuholen. Mehrere Wohnungseigentümer waren damit nicht einverstanden und verlangten den Rückbau.
Vergemeinschaftung von Individualansprüchen
Ein nachträglich gefasster Genehmigungsbeschluss der Baumaßnahme wurde zunächst erfolgreich angefochten. Später gab es einen Vergemeinschaftungsbeschluss die Rechte der einzelnen Mitglieder der WEG auf Geltendmachung von Schadensersatz gem. § 10 VI 3 WEG an sich zu ziehen, der ebenfalls angefochten wurde. Nach heutigem Recht durch das WEMoG ist die WEG ausschließlich zuständig bei (baulichen) Eingriffen ins Gemeinschaftseigentum.
Lesen Sie hier mehr zu Anfechtung von WEG-Beschlüssen
Klage auf Entfernung und Wiederherstellugn des bisherigen Zustands
Zu dem Zeitpunkt hatten mehrere WEG-Mitglieder aber bereits auf Entfernung der Dachfenster und die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes gem. §§ 1004, 823 BGB geklagt. Das Recht dazu haben die einzelnen WEG-Mitglieder grundsätzlich stellte der BGH noch zur alten Rechtslage klar. Der Prozess auf Rückbau sei aber auszusetzen, solange über die Anfechtungsklage gegen den zweiten Beschluss noch nicht rechtskräftig entschieden sei.
Tipp vom Anwalt: Nunmehr ist es nicht mehr nötig und möglich Ansprüche des Einzelnen zu Vergemeinschaften, da die WEG alleiniger Anspruchseinhaber von Beseitigungsansprüchen bei Störungen des Gemeinschaftseigentums ist. Anders kann das nur noch sein, wenn zugleich das Sondereigentum des Eigentümers gestört wird.
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Schadensersatz wegen asbestbelasteter Wohnung
Asbestbelastete Mietwohnung
Wer in einer mit Asbest belasteten Mietwohnung lebt, der setzt sich u.a. der Gefahr aus, dass Asbestfasern in die Lunge eindringen und dort Krankheiten auslösen. Mieter sind in einer solchen Situation nicht etwa schutzlos gestellt, sondern können gegenüber dem Vermieter von der Mangelbeseitigung über die Minderung bis zum Schadensersatz wegen Gesundheitsschäden im Einzelfall verschiedene Rechte geltend machen.
Verkehrssicherungspflicht des Vermieters
Tipp vom Anwalt: Nach dem Verbot von asbesthaltigen Bauteilen im Jahr 1993 und dem Inkrafttreten der Richtline für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (sog. “Asbestrichtlinie”) im Jahr 1996 gelten für den Vermieter Handlungspflichten. Er muss Mieter zudem auf die Asbestbelastung zumindest hinweisen, ansonsten verletzt er seine Verkehrssicherungspflicht (so zuletzt auch LG Berlin vom 17.01.2018, Az.: 18 S 140/16). Aus Beweisgründen sollte dies im Mietvertrag oder sonstwie schriftlich festgehalten werden und Altbauten auf ihre Asbestbelastung hin überprüft werden. Lassen Sie sich anwaltlich beraten!
Verjährung von Schadensersatzansprüchen
In Altbauten könne bei Inkrafttreten neu festgelegter Grenzwerte, etwa auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, nachträglich Mietmängel entstehen, auch wenn die bei Abschluss des Mietvertrages geltenden Vorgaben und Richtlinien eingehalten worden sind! Die Verjährungsfrist für Mieterrechte beginnt in der Regel erst mit Erteilung des Warnhinweises an den Mieter zu laufen, da Dauerverstöße vorliegen.
Tipp vom Anwalt: Bei sogenannten gestreckten Schadensersatzlagen, wenn der Schaden also vor einem Eigentumsübergang zwar verursacht wurde, der Schadenseintritt aber erst danach erfolgt, haftet der neue Eigentümer/Vermieter. Seinen Sie daher als Erwerber kritisch bei weitreichenden Haftungsausschlüssen im notariellen Kaufvertrag.
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Schriftform bei der Verlängerungsoption?
Verlängerungsoption richtig ausüben
Bei vielen befristeten gewerblichen Mietverträge gibt es für Mieter eine Option den Gewerbemietvertrag vor Vertragsende einseitig zu verlängern. Aber wie das dann tun? Per Mail? Als Fax? Oder sogar als Einschreiben?
Schriftformgebot des § 550 BGB nicht verletzt
Der BGH hat mit Urteil vom 21.11.2018 entschieden, dass bei Ausübung einer solchen Option nicht das Schriftformgebot des § 550 BGB einzuhalten ist, weil dadurch ja kein neuer Mietvertrag zustande kommt (BGH vom 21.11.2018, Az.: XII ZR 78/17).
Lesen Sie hier diesen interessanten Fall zur Vertiefung.
Die mittels Übergabeeinschreiben versandte Optionsausübung hatte der Insolvenzverwalter des Vermieters in vor dem BGH spielenden Fall nicht von der Post abgeholt. Allerdings hatte der Mieter das Schriftstück auch gefaxt.
Tipp vom Anwalt: Aus Beweis des Zugangs sollte die Option zumindest als Fax mit Sendenachweis übermittelt werden! Bei einer Mail braucht es mindestens eine Eingangs- oder Lesebestätigung. Zudem muss zuerst darauf geachtet werden, ob der Mietvertrag für die Optionsausübung Schrift- oder Textform vorschreibt.
Per Fax in Textform
Die BGH-Richter sahen die Optionsübung mittels Fax als ausreichend an. Der Vertrag wurde verlängert und es kam nicht zu einer Verletzung der Schriftform. Die die ordentliche Kündigung des Mietvertrages durch den Insolvenzverwalter war daher noch nicht möglich.
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Staat stiehlt sich aus Verantwortung
Der Staat kann´s: Bedürftigkeitseinrede ohne Grenze
Wer mit staatlichen Stellen öfters zu tun hat, der weiß es: Wenn zwei dasselbe tun, ist es noch immer nicht das gleiche. Während der einfache Bürger sich an die Regeln halten muss, nimmt sich der Staat mehr Freiheiten. Der Bundesgerichtshof hat dem Staat hierfür kürzlich Rückendeckung gegeben (Urteil v. 14.12.2018, Az.: V ZR 309/17).
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte mehrere Anerkenntnisurteile erwirkt gegen Vater Staat, der als Nachlassverwalter für ein WEG-Mitglied ohne Erben den herrenlosen Nachlass übernehmen musste. Nachdem der Staat das in Rechnung gestellte Wohngeld zunächst zahlte, verweigerte er nach einigen Monaten die Zahlung.
Die Vollstreckungsgegenklage des Staates gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft unter Berufung auf die Bedürftigkeitseinrede des § 1990 I BGB war erfolgreich, weil die Wohngeldschulden hier Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers seien und keine Eigenverbindlichkeiten des Staates. Die Ausnahme, dass der Staat die Wohnung zu eigenen Zwecken genutzt habe, lag nicht vor 10
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Update: Reform der Mietpreisbremse – und was das für Würzburg und Schweinfurt bedeutet
Erneute Reform der Mietpreisbremse
Haben Mieter in unser Region von der sogenannten Mietpreisbremse bisher profitieren können? Was ändert sich durch die Reform? Der im Mietrecht tätige Anwalt Christopher Richter gibt anlässlich der Reform des Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten durch das MietAnpG einen Überblick.
Mietpreisbremse weiter wirksam
Das Urteil des AG München ( AG München, Urteil v. 21.6.2017, 414 C 26570/16), nach dem die Mietpreisbremse für 138 Städte unwirksam ist, ändert an der Wirksamkeit der Mietpreisbremse übrigens nichts, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Der bayerische Gesetzgeber, der hier schlampig agiert hat, hat bereits angekündigt nachzubessern. Nunmehr nachgebessert hat bereits der Bundesgesetzgeber, weil es bislang kein Recht des Mieters gab vom Vermieter die Vorlage des alten Mietvertrages zu verlangen, um die bisherige Miete einsehen zu können. „Update: Reform der Mietpreisbremse – und was das für Würzburg und Schweinfurt bedeutet“ weiterlesen
Gute Nachricht für SEOs
Keine Rentenversicherungspflicht für Social Media Consultant
Das Landessozialgericht NRW hat eine wichtige Entscheidung für Content Manager, Social Media Consultants und alle anderen SEOs getroffen, wonach deren Tätigkeit für ein Unternehmen trotz einer gewissen Einbindung in den fremden Betrieb und einzuhaltenden Vorgaben beim Redaktionsplan sowie in Sprachguides nicht zwingend zur Versicherungspflicht in der Rentenversicherung führt (Urteil vom 20.06.2018, Az.: L 8 R 934/16).
Statusfeststellungsverfahren ergab Beschäftigungsverhältnis
Neue Berufe führen zu rentenrechtlichen Problemen, gelegentlich gelangen diese Streitigkeiten dann auch vor den Sozialgerichte. Vorliegend hatte eine 36-jährige SEO-Spezialistin erfolglos ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV eingeleitet, um Gewissheit zu haben, dass ihre Arbeit für eine auf Werbung spzezialisierte Agentur keine abhängige Beschäftigung sei.
Tipp vom Anwalt: Die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren ist zumindest in Zweifelsfällen sinnvoll, da ansonsten Sozialversicherungsbeitragsnachforderungen von im Schnitt 40 % der Einkünfte des streitigen Zeitraums durch den Sozialversicherungsträger drohen!
Honorarvertrag mit Rahmenvereinbarung
Die Klägerin war zu einem Stundensatz von 35-40 € an fünf Tagen die Woche jeweils für acht Stunden neben der Social Media Strategie dem Aufbau von YouTube Channels, dem Anlegen von Facebook-Fanpages, der Interaktion mit Usern inklusive des Mails-Supports und der Koordination von Influencern für die Abwicklung on Community-Events sowie der Online-Redaktion inklusive Content-Pflege und Identifizierung relevanter Keywords zuständig. Zunächst erfolgte die Tätigkeit im Rahmen eines Honorarvertrags, der später um eine Rahmenvereinbarung ergänzt wurde.
Tätigkeit im Homeoffice
Die Klägerin leistete nur eine Teil ihrer Arbeit im Homeoffice, sondern war teilweise auch im Unternehmen der Arbeitgeberin tätig und nahm vereinzelt an Strategiebesprechungen teil.
Lesen Sie hier mehr zu Mietrecht im Homeoffice
Lesen Sie hier mehr zur Unfallversicherung bei Homeoffice-Arbeit
Vorgaben des Redaktionsplans und Sprachguide
Außerdem hatte sie gewisse Vorgaben von einem Sprachguide und einem Redaktionsplan einzuhalten. Der Prüfbehörde reichte dies, um eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung anzunehmen.
Weisungsbefugnis nur gering
Anders entschied jetzt das Landessozialgericht NRW, dass aus dem Gesamtzusammenhang der gelebten Beziehung zwischen Auftraggeberin und -nehmerin kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sehen wollte. Nach funktionsgerechter Auslegung etwa sei keine Weisungsbefugnis der Auftraggeberin in einer für ein Beschäftigungsverhältnis prägender Dichte anzunehmen, weil eine gewisse Ablaufplanung bei jedem Content-Management notwendig sei. Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin an Projektmeetings der Auftraggeberin teilweise teilgenommen habe folge keine Einbindung in deren betriebliche Organisation, weil es für Beratungsdienstleistungen kennzeichnend ist, dass einzelne Eckpunkte der Leistungen im Rahmen persönlicher Gespräche abgestimmt und evaluiert werden.
Unternehmerisches Risiko bei Dienstleistern
Auch dem nur geringen eigenen unternehmerischen Risiko der Klägerin maßen die Richter nur geringe Bedeutung bei, weil bei Dienstleistungen oftmals nicht erhebliche Investitionen zu treffen seien. Unschädlich sei auch das gezahlte Festgehalt, weil die Eigenheiten der hier zu erbringenden Leistungen online regelmäßig nicht erfolgsbezogen vergütet werden.
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Schwundklausel im Lagervertrag
Eine Spedition betrieb für ein Nürnberger Unternehmen ein Konsignationslager, also ein Warenlager in der Nähe des Abnehmers. Dort kam es aber regelmäßig zu Inventurverlusten von wohl insgesamt im mittleren sechsstelligen Bereich! Was der Einlagerin natürlich stinkte, so dass sie fällige Entgelte für speditionelle Leistungen und Lagermiete in Höhe von über 270.000 € nicht entrichtete. Allerdings war im Lagervertrag eine sogenannte Schwundklausel individuell vereinbart worden.
Der BGH hatte sich kürzlich also sowohl mit dem Anspruch auf Lagergeld des Lagerhalters nach § 467 HGB, wie auf die für speditionelle Nebenleistungen zu befassen (BGH vom 20.09.2018, Az.: I ZR 146/17). Interessanterweise legte er die Schwundklausel des Lagerhalters, dass bis 0,4 % des jährlichen Wareneinkaufswertes als Schwund freigegeben wären, so aus, dass dies eine zulässige Modifizierung der Haftungsfolgen bei Inventurdifferenz sei. Allerdings sei eine solche Klausel aber so auszulegen, so die Karlsruher Richter, dass die Haftung dann nicht ausgeschlossen ist, wenn der Schuldner selber eine vorsätzliche Pflichtverletzung begangen hat. Dabei wird freilich das Verhalten von Organen zugerechnet.
Tipp vom Anwalt: Wie bei Verkehrsverträgen üblich trägt für ein qualifiziertes Verschulden eines Unternehmers der andere Vertragspartner die Beweislast. Aufgrund der sekundären Darlegungslast ist diese Hürde allerdings abgemildert. Jedoch sollten bei Schadensersatzforderungen aufgrund Inventurverlusten Lagerhalter zu schadensvermeidenden Maßnahmen, wie Taschenkontrollen und Überprüfung der Zuverlässigkeit der Pförtner durch fingierte Diebstahlsversuche immer durch ihren Anwalt vortragen lassen.
Lesen Sie hier diesen weiteren interessanten Fall zum Lagerrecht
Der geschädigte Einlagerer kann in so einem Fall übrigens mit eigenen Schadensersatzansprüchen nach § 475 HGB aufrechnen und gegebenenfalls sogar Widerklage erheben. Die Klauselverbote des AGB-Rechts im BGB, wie auch das Aufrechnungsverbot in den ADSp, steht einem solchen Schadensersatzverlangen u.U. auch nicht entgegen, wenn die Schwundklausel im Einzelfall keine in den ADSp geregelte Haftungsbeschränkung ist.
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Im Notlagentarif von der Krankenkasse im Stich gelassen
Harte Zeit für privat Krankenversicherte im Notlagentarif
Der Notlagentarif gem. § 193 VI VVG ist anders als sein Wortlaut zu verraten scheint kein Tarif der privaten Krankenversicherung für hilfebedürftige Personen, sondern einer für Nichtzahler während des ruhenden Krankenvesicherungsvertrages. So zahlen privat Krankenversicherte hier niedrigere Beiträge, sind von Selbstbehalten, Leistungsausschlüssen und Risikozuschlägen befreit, erhalten aber nur eine Notfallversorgung bis die Beitragsrückstände getilgt sind.
Krankenversicherung kann mit Prämienrückständen gegen Leistungsansprüche aufrechnen
Allerdings können private Krankenversicherer dann gegen Erstattungsansprüche des Krankenversicherten mit Prämienrückständen aufrechnen. Die Prämienrückstände bleiben nämlich erhalten.
Zurecht, wie der BGH kürzlich entschied und die Klage eines Krankenversicherten auf Übernahme der Kosten für eine Krankenhausbehandlung über 1.897,04 € abwies (BGH vom 05.12.2018, Az.: VI ZR 81/18). Dem privaten Krankenversicherer stehe auch kein Aufrechnungsverbot bei diesem brutalem Vorgehen entgegen.
Tipp vom Anwalt: Privat Krankenversicherten mit Beitragsschulden ist u.U. zu empfehlen Sozialleistungen zu beantragen, weil sie dann gem. § 193 VI 5 VVG aus dem Notlagentarif herausfallen! Somit endet das Ruhen das Krankenversicherungsvertrages und der Versicherte bekommt wieder eine bessere Versorgung im Grundtarif.
Weitere Fragen? Hier geht es zu unserem Ressort Sozialrecht
Landessozialgericht schränkt Ersatzpflicht von Hartz IV-Empfängern ein
Gericht schafft ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Unentschuldbarkeit
§ 34 SGB II gibt den Jobcentern keinen Freibrief bei Pflichtverletzungen von Arbeitslosen alle Sozialleistungen zurückzufordern. Das hat das Landessozialgericht NRW kürzlich festgestellt (LSG NRW vom 11.10.2018,, Az.: L 7 AS 1331/17).
Mehr als einfaches Eigenverschulden
Ähnlich wie beim AsylblG muss ein Verhalten zugrundeliegen, das unentschuldbar ist. Dieses ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal sei zu fordern, um das differenzierte und verhältnismäßige Sanktionssystem der §§ 31 ff. SGB II nicht zu unterlaufen. Ein einfaches Eigenverschulden des Hartz IV-Empfängers reiche nicht aus. So schließe auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Kündigung durch den Arbeitgeber die Anwendung von § 34 SGB II aus (LSG Schleswig-Holstein vom 24.02.2022, Az. L 6 AS 89/19).
Erstattungsbescheid muss bestimmt sein
Erst wenn diese Hürde übersprungen ist, kann ein Erstattungsbescheid ergehen, der bestimmt sein muss und erkennen lässt, für welche Monate und in welcher Höhe Leistungen zurückgefordert werden. Die Vorgaben – ähnlich wie bei §§ 45, 48, 50 SGB X – gelten also auch hier bei Erstattungsbescheiden nach § 34 I SGB II. Ein einfacher Grundlagenbescheid, der nur die Zahlungspflicht des Hartz IV-Empfängers festlegt, darf hingegen nicht ergehen.
Ausbildung war zu verschult
So gewann im zugrundeliegende Fall der Auszubildende seinen Fall, der zusätzlich zu einer 30%-Sanktion, weil er wegen Fehlzeiten gekündigt wurde, die restlichen Sozialleistungen nach § 34 SGB II zurückzahlen sollte. Die Richter ließen seine Erklärung, dass ihm die überwiegend verschulte Ausbildung nicht zugesagt hatte, ausreichen, um kein unentschuldbares Verhalten anzunehmen.
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Kein Schadensersatz für unterlassene Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung
Keine Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung geschuldet
Seit längerem steht fest, dass Vermieter von Mietern nicht ohne weiteres Schönheitsreparaturen oder Schadensersatz bei Unterlassen von diesen verlangen können, wenn diese in eine unrenovierte Wohnung gezogen sind.
Kompensation für Übernahme für Schönheitsreparaturen
Standardmietverträge sind zumindest insoweit, sofern sie keine Kompensation für diese Überbürdung auf den Mieter vorsehen, diesbezüglich oft unwirksam und der Mieter kann einfach ausziehen. Eine besondere Konstellation hatte der BGH kürzlich zu entscheiden (BGH vom 22.08.2018, Az.: VIII ZR 277/16).
Vor- und Nachmieter regelten Durchführung von Schönheitsreparaturen
Dort hatte ein Vormieter mit seinem Nachmieter seinerzeit vereinbart, dass letzterer die ausstehenden Schönheitsreparaturen zu übernehmen habe. Das ganze spielte im Rahmen eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnis auf das das Mietrecht aber Anwendung findet. § 4 des Mietvertrages regelte: “Die Schönheitsreparaturen sind vom Mitglied auszuführen (…)”
Keine fachmännische Anstricharbeiten an Decken, Wänden und Türen
Rund fünf Jahre später kündigte auch der Nachmieter und nun verlangte der Vermieter fachmännische Anstricharbeiten an Decken, Wänden, Türen, Türrahmen und Heizköpern. Mit dem angeblich nur streifigen Nachbesserungsarbeiten des Mieters war Herr Vermieter nämlich nicht zufrieden.
Abnutzungsspuren nicht zu beseitigen
Zu Unrecht, wie nun der BGH entschied, denn die in § 4 geregelte Klausel ist unwirksam, da sie den Mieter auch zur Beseitigung von Abnutzungsspuren verpflichte, die nicht auf seinem Gebrauch beruhen. Ein angemessener Ausgleich war auch nicht durch die Vereinbarung zwischen Vor- und Nachmieter gegeben, weil diese nicht auf das Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter durchschlage. Eine solche Fernwirkung sei der Verständigung der beiden Mieter über Durchführung von Renovierungsarbeiten nicht zu entnehmen.
Keine vorzeitige Renovierung der Mietwohnung
Nach kundenfeindlichster Auslegung würde der Mieter durch eine solche Klausel gezwungen sämtliche Gebrauchsspuren des Vormieters zu beseitigen und eine Wohnung vorzeitig zu renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückzugeben, als er sie vom Vermieter bekommen hat.
Tipp vom Anwalt: Vermieter sollten in auslaufenden Mietverhältnissen prüfen lassen, ob sie einen Anspruch auf Vornahme von Schönheitsreparaturen haben. Eine Renovierungsvereinbarung zwischen Vor- und Nachmieter sollte Vermieterseits also nicht einfach hingenommen werden, sondern zumindest darauf bestanden werden, dass man als Vermieter hieran beteiligt wird! Dies liegt eigentlich auch im Interesse des schuldverpflichteten Vormieters.
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Vermieter muss Internetanschluss dauerhaft gewährleisten
Neue Vermieterpflicht: Signalübertragung dauerhaft gewährleisten!
Dieses Urteil ist für Mieter Gold wert: Ein Vermieter muss dauerhaft gewährleisten, dass die Wohnung mit Telefon und Internet versorgt wird, wenn beim Einzug eine Telefondose vorhanden war. Dies gilt selbst dann, wenn der Mietvertrag dazu schweigt.
Gesamtschuld Vermieter mit Telefonunternehmen
Diese für Mieter wichtige Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nicht nur kürzlich getroffen (Urteil vom 05.12.2018, Az.: VIII ZR 17/18), sondern zugleich festgestellt, dass es auch unerheblich ist für diese Pflicht des Vermieters, wenn der Mieter im Hinblick auf die Verkabelung gegen das Telefonunternehmen Ansprüche hat, weil dann nur eine gesamtschuldnerische Verpflichtung vorläge. Der Mieter kann sich seinen Gläubiger also aussuchen!
Instandhaltungspflicht auch für defekte Leitung außerhalb Mietwohnung
Wenn die defekte Leitung außerhalb des Mietobjekts liegt, rechtfertigt das genauso wenig eine Leistungsverweigerung des Vermieters, wie der Umstand, dass verschiedene Gerichte bei einem derartigen späteren Defekt nur eine Pflicht des Vermieters zur Duldung der Reparatur durch den Mieter angenommen hatten. Dieser Rechtsprechung hat der BGH jetzt den Boden entzogen und betont, dass den Vermieter aus § 535 I 2 BGB die Pflicht trifft die Signalübertragung eines bestehenden Anschlusses dauerhaft zu gewährleisten.
Von den Tücken von EXW im Logistikbereich
„Vertragsloser Absender“ scheiterte mit Schadensersatzforderung vor Handelskammer
International aufgestellte Diebes- und Betrügerbanden sind schon seit Jahrzehnten ein Problem in der Logistikbranche. Dieser aktuelle grenzüberschreitende Fall gegen ein großes deutsches Logistikunternehmen zeigt das Dilemma für Verkäufer einmal mehr.
Ladungsdiebstahl im großen Stil
Da versuchte eine italienische Großhändlerin erfolglos einen Schadensersatzanspruch gegen ein großes deutsches Logistikunternehmen durchzusetzen, nachdem ihr über eine Tonne Lithium-Batterien entwendet wurden. Dies lief so ab, dass Betrüger 1) unter falschem Namen und Identität zunächst die Batterien für ein Unternehmen in Frankreich in der Nähe der italienischen Grenze bestellte und die Klägerin diese dann gemäß den vereinbarten Incoterms „ex works“ (EXW) von Italien aus dorthin liefern sollte.
Incoterms wurden verwendet
Kurz vor dem Transport änderte die Verkäuferin jedoch die Lieferadresse und hab als neues Ziel ein Gewerbegebiet in London an. Über Unterfrachtführer gelangte die Ware im Wert von fast 50.000 € schließlich in einen Vorort von London und war dann nie mehr gesehen. Als die italienische Klägerin den Schaden zuzüglich des entgangenen Gewinns von wohl an die 9000 € der vermeintlichen Verkäuferin in Rechnung stellte, flog der Schwindel auf. Die Verkäuferin versuche aber nun sich bei der Logistikerin schadlos zu halten, die Logistikerin hingegen meinte, der Klägerin stünde gegen sie kein Schadensersatzanspruch zu.
Keine Obhut beim Spediteur
Zurecht, wie die Handelskammer des LG Saarbrücken jetzt der beklagten Spedition Recht gab (Urteil vom 27.06.2018, Az.: 17 HK O 9/16). Die Klage sei aus mehreren Gründen unbegründet, so die Richter. Zum einen seien die von der Klägerin behaupteten italienischen und englischen Normen, nach der die Logistikerin nach Einschätzung der Anwälte der italienischen Händlerin haften solle, gar nicht einschlägig. Sondern ganz einfach Art. 17 CMR, wonach die beklagte Logistikerin aber nicht hafte, da die Unter(unter)frachtführerin Obhut gehabt habe, aber nicht sie. Eine Pflichtverletzung der Unterfrachtführerin, die der Beklagten zuzurechnen sei, sei aber auch nicht erkennbar. Es falle in den Risikobereich der Verkäuferin, dass sie einem solchen Betrüger aufgesessen sei.
Vorkasse oder Akkreditiv
Tipp vom Anwalt: Verifizieren Sie, zumindest bei größeren Aufträgen, bei Neukunden immer deren Identität und sichern sie sich Ihren Kaufpreisanspruch durch Vorauskasse oder Einschaltung eines Akkreditivs. Aber passen Sie auf: Weist der Verkäufer gegenüber der Bank nicht rechtzeitig die notwendigen Lieferunterlagen vor, so schauen Sie als Verkäufer bei der Zahlung des Kaufpreises am Ende gleichwohl in die Röhre!
CMR oft anwendbar auf Transporte zwischen CMR-Mitgliedsstaaten ohne Rechtswahl
Weil Deutschland und Italien Mitgliedsstaaten der CMR sind und die beklagte Logistikerin den Haupt- oder Zweigsitz im Raum um Saarbrücken hatte, konnte vor deutschen Gerichten geklagt werden. Mangels getroffener Rechtswahl kam nach Einschätzung des Handelsgerichts auch die CMR zur Anwendung. Denn da der Frachtvertrag nicht zwischen Händlerin und Logistikunternehmen geschlossen wurde, sondern zwischen Betrüger 2) und der Logistikerin kam über Art. 5 Rom I, weder englisches Recht, noch über Art. 4 Rom II italienisches Recht – der Frachtvertrag war zwar als Vertrag zugunsten eines Dritten, hier der italienischen Verkäuferin, ein außervertragliches Schuldverhältnis – jedoch konnte keine unerlaubte Handlung durch die Logistikerin festgestellt werden.
Verkäuferin war Opfer von Betrügerbande
Es blieb also bei der Anwendung der CMR, da der Transport grenzüberschreitend zwischen zwei CMR-Staaten erfolgte und die Klägerin als „vertragslose Absenderin“ sich ohnehin nicht auf diesen Schadensersatzanspruch nicht berufen könne. Ihr fehle die sogenannte Aktivlegitimation trotz eines Eintrags der Spedition als Partei im Frachtbrief.
Beweiswirkung des Frachtbriefes widerlegbar
Denn dessen Beweiswirkung könne und wurde vorliegend widerlegt. Da die Ware „ex works“, also ab Werk, verkauft worden war, stand die frachtrechtliche Verfügungsgewalt über die Waren mit deren Übernahme ausschließlich der angeblichen Käuferin zu. Eine der Hauptfrachtführerin zurechenbare Pflichtverletzung der Unterfrachtführerin wollten die Handelsrichter auch nicht erkennen, denn der Transport an sich wurde ja ordnungsgemäß zum bestimmungsgemäßen Empfangsort durchgeführt. Die einzige gerichtlich festgestellte unerlaubte Handlung war jedoch der Abschluss des Kaufvertrages durch einen betrügerischen Käufer. Das Gericht stellte eine kluge Überlegung an: Hätte die Betrügerbande selber die Ware vom Werk abholen lassen, dann wäre der Schaden genauso entstanden, wenn die Betrüger das Logistikunternehmen nicht zwischengeschaltet hätten. Das Sicherungsmittel der klagenden Händlerin war also schon in dem Moment „entwertet“, als sie es aus der Hand gegeben hatte.
Verlust der frachtrechtlichen Verfügungsgewalt beachten
Tipp vom Anwalt: Die EXW beschränkt zwar die Verpflichtungen für den Verkäufer erheblich, jedoch er verliert dann in der Regel die frachtrechtliche Verfügungsgewalt und ist kein Absender mehr. Nach EXW bleiben nämlich alle transportbezogenen und logistischen Fragen (und die damit verbundenen Kosten) der Klärung durch den Warenkäufer überlassen. Nicht der Verkäufer, sondern der Käufer beauftragt schließlich vertraglich das Transportunternehmen. Im Gegenzug besteht für den Verkäufer das Risiko, dass er weder den Beladevorgang seiner Ware noch die Zuverlässigkeit und Professionalität des Transporteurs kontrollieren kann. Und beim Verladevorgang ist der Käufer im Regelfall nicht mit dabei. Häufig springt gleichwohl der Verkäufer ein und verlädt die Ware für den Käufer mit firmeneigenen Geräten und Hilfsmitteln auf das Transportfahrzeug. Diese Gefahren sind im Einzelfall gegeneinander abzuwägen, vor Benutzung der EXW-Klausel.
Lesen Sie hier diesen Rechtstipp zum Verhalten an der Laderampe: https://www.anwaltskanzlei-wue.de/wp-content/uploads/2017/06/Newsletter15-2.pdf
Im Schiffsverkehr stehen Alternativen bereit
Der Verkäufer verstößt also gegen die vereinbarte Vertragsklausel EXW verstößt und setzt sich möglicherweise zugleich einer Vielzahl von Haftungsrisiken aussetzt. Im Schiffsverkehr können die ICC-Vertragsformeln FCA (frei Frachtführer) oder FOB je nachdem eine Alternative darstellen.
Hier geht es zu unserem Ressort https://www.anwaltskanzlei-wue.de/rechtsgebiete/transport-und-speditionsrecht/
Hohe Hürden für sofortige Kündigung eines Vermieters mit türkischem Migrationshintergrund
Fremdenfeindliche Entgleisungen und Prügel reichten nicht für außerordentliche Kündigung
Im vorliegenden Fall mutete das Berufungsgericht einem Vermieter mit türkischem Migrationshintergrund doch einiges zu, indem es ihm in diesem Einzelfall das Recht verwehrte der Mieterseite trotz fremdenfeindlicher Zwischentöne und körperlichen Übergriffen sofort zu kündigen (vgl. Beschlusses des OLG Frankfurts vom 11.09.2018, Az.: 2 U 55/18).
Außerordentliche Kündigung des Gewerbemietvertrages
Eine türkische Vermieterfamilie hatte einen Backshop an einen Mieter vermietet, der sich mit der Familie alsbald “in die Wolle” bekam. Die Mietparteien filmten und fotographierten sich gegenseitig und schnitten heimlich Gespräche mit. Gestützt auf ein solches – vom Mietersohn mitgeschnittenes – Tonband stellte die Anwältin der Backshop-Betreiber schließlich Strafzeige und ließ in diesem Schreiben an die Staatsanwaltschaft wohl auch fremdenfeindliche Bemerkungen fallen.
Körperverletzung und Sachbeschädigung durch Mietersohn
Als Krönung des Ganzes verprügelte der Mietersohn daraufhin noch einen der Söhne der Vermieter brutal und trat noch auf den am Boden Liegenden ein. Für so ein Verhalten gäbe es auf dem Fußballfeld die rote Karte. Zudem zertrümmerte dann noch eine Kamera der Vermieter – ob um Spuren zu verwischen ist unbekannt.
Räumungsklage schließlich erfolgreich
Für eine außerordentliche Kündigung reichten diese doch bemerkenswerten Ausfälle der Mieterseite den hessischen Richtern zwar nicht, die Räumungsklage war letztendlich als ordentliche Kündigung aber erfolgreich. Weder das Verhalten der pöbelnden Anwältin, noch des prügelnden Sohnes seien dem Gewerbemieter jedoch zuzurechnen, fanden die hessischen Richter. Ob diese Entscheidung auch so in Bayern getroffen werden würde, soll an dieser Stelle unkommentiert bleiben…
Abmahnung vor Schlägen nötig?
Auch die weitere Ausführung im Beschluss ist zweifelhaft: Zudem hätte zuvor, so das OLG, der Mieter vor der Kündigung auch noch abgemahnt werden müssen, bevor eine fristlose Kündigung in Betracht käme. Das soll man man dem Vermietersohn, der am Boden liegend mit Tritten maltretiert wurde, erklären. In der Gesamtschau – so die Richter – läge kein überwiegendes Interesse an
Beseitigungsanspruch gegen Markise
Beseitigungsanspruch gegen unerlaubt angebrachte Markise
WEG-Gemeinschaften sind ein Quell immerwährender Streitigkeiten. Wenn ein WEG-Mitglied noch der Rechtsanwaltschaft angehört, kann man davon ausgehen, dass der Konflikte dann auch beim Mietgericht landet. So auch hier (AG München vom 18.04.2018 (Az.: 481 C 16896/17 WEG).
Beseitigungsanspruch gegen bauliche Veränderung
So verklagte eine Anwältin erfolgreich einen Verpächter, dass der seinem Pächter dazu anhalte eine Außenmarkise zu entfernen, die dieser seit über einem Jahr über der Außenterasse angebracht hatte. Und weil ein Rechtsanwalt keine halben Sachen macht, wurde gleich – erfolglos – die Einstellung des Restauranbetriebes über 22 Uhr hinaus begehrt.
Außenmarkise muss entfernt werden
Weil die klagende Anwältin ein Zimmer zu Wohnzwecken über dem Anbringungsort der Markise hatte, fühlte sie sich von den Motorengeräuschen und Vibrationen beim Ein- und Ausfahren der Markise gestört. Und natürlich auch von der Blendwirkung der Markise. Als Retourkutsche wollte der verklagte Verpächter dann der Anwältin mittels Widerklage die Nutzung dieses Zimmers zu Wohnzwecken verbieten – und machte damit eine Bauchlandung. Dazu sogleich.
Eingriff in Gebäudesubstanz
Jedenfalls muss der Verpächter für die Entfernung der Markise sorgen, da hier in der Tat ein Beseitigungsanspruch gem. § §§ 1004 ggf. i.V. m. § 14 Nr. 1 WEG besteht. Die Markise griff durch ihre feste Verankerung in der Außenwand und das Stützgerüst im Boden in die Gebäudesubstanz ein. Weil es hier am Gemeinschaftsbeschluss der WEG fehlte, war die bauliche Veränderung materiell rechtswidrig.
Gebrauchsregelungen in Teilungserklärung
Die anderen Streitpunkte wurden vom Gericht sozusagen in die Tonne getreten, weil Gebrauchsregelungen in der Teilungserklärung, die Nutzung der Gewerbeeinheiten auch zu anderen Zwecken, ohne Einschränkung ermöglichten.
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Wartungskosten für Prothese sind erstattungsfähig
Serviceleistung zur Garantieverlängerung für eine Protese als erstattungsfähige Aufwendungen für die Heilbehandlung
Wer sich privat krankenversichert, für den hat der Versicherungsvertrag besondere Bedeutung. So wollte der behinderte Mann die Wartungskosten in Höhe von 1.688,43 € für sein computergesteuertes Kniegelenk von seiner privaten Versicherung erstattet verlangen und wunderte sich über die Ablehnung.
Wartungskosten Teil der medizinisch notwendigen Heilbehandlung
Die stützte die Ablehnung auf die Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung (MB/KK 2009). Zu Unrecht, wie der BGH kürzlich entschied (BGH vom 07.11.2018, Az.: IV ZR 14/17). Anders als die Vorinstanz sah er die Wartungskosten als Teil der medizinisch notwendigen Heilbehandlung, da der Versicherungsfall mit der Behandlungsbedürftigkeit beginne und erst ende, wenn nach medizinischen Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Der Versicherungsfall dauert ggf. lebenslänglich fort.
Wartungskosten zum Erhalt der Betriebssicherheit der Protese notwendig
Angesichts der geringen Wartungskosten zu den hohen Anschaffungskosten von 40.000 € für ein solches Knie stehen auch Risikoausschlussklauseln, die die Leistung bei Zweitversorgung oder Ersatzbeschaffung begrenzen (hier drei Jahre), dem Erstattungsanspruch nicht zwingend entgegen. Kosten, die für die Aufrechterhaltung der bestimmungsgemäßen Funktion und dem sicheren Gebrauch des Hilfsmittels erforderlich sind ,mithin Wartungs- und Reparaturkosten sowie für den Austausch von Verschleißteilen, notwendig, wenn die Wartung zu Erhalt der Betriebssicherheit der Prothese und ggf. der Erneuerung von Verschleißteilen notwenig ist.
Abschließende Hilfsmittelaufzählung war auslegungsfähig
Eine gesonderte ärztliche Wartungs- oder Reperaturverordnung ist auch nicht vorzulegen, wenn der technisch sichere Betrieb einer Prothese die Wartung objektiv brauche, so die BGH-Richter. Auch der Umstand, dass die abschließende Hilfsmittelaufzählung im Tarif des privaten Krankenversicherers diese Position nicht nenne, würde hier den Ersatz derartiger Reparatur-, Neben- und Betriebskosten ausnahmsweise nicht ausschließen.
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Unbeschädigte Verpackung und Ladehilfsmittel aus Schadensersatzforderung auszunehmen
Unbeschädigte Verpackung und Ladehilfsmittel verringern Schadensersatzforderung
Ladungssicherung kann beim Unfall helfen das Transportgut zu sichern. Aber selbst wenn es dennoch zu einem Totalschaden des Transportgutes kommt, sind unbeschädigte und wiederverwendbare Ladehilfsmittel sowie Verpackungen des Versenders vom Schadensersatz ausgenommen. Dieser Umstand kam einem Frachführer, der von seinem Auftraggeber in Regress genommen wurde, zugute. Das ist die Quintessenz aus einem neuen BGH-Urteil vom 11.10.2018 (Az.: I ZR 18/18).
Zunächst Regress gegen den Absender durch die Porsche AG
So kam der Unfallschaden an 72 Porsche-Motoren dem beklagten österreichischen Frachtführer, dessen Auftraggeber seinerseits von der Porsche AG in Regress genommen wurde, weniger teuer als erwartet: Statt der eingeklagten fast 190.000 €, waren es am Ende nur rund 127.000 €, die er an Schadensersatz an seinen Hauptfrachtführer leisten musste. Nach den Handelsrechnngen waren die Motoren übrigens sogar fast 300.000 € wert!
Schadenshöhe wird abstrakt nach Sonderziehungsrechten ermittelt und begrenzt
Da der Schaden im entgeltlichen grenzüberschreitenden Straßenverkehr zwischen zwei CMR-Staaten entstand, fand die CMR Anwendung, die in Art. 17 i.V.m. 25 Nr. 2 CMR eine Haftungsgrenze für den Totalverlust der Facht für den Frachtführer während seiner Obhutszeit auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm festlegt, wenn dieser nicht vorsätzlich gehandelt hat. Das war vorliegend der Fall, da die Ladung zwischen dem Übernahmeort Gyoer in Ungarn und dem Ablieferungsort bei einer Spedition in Leipzig zerstört wurde.
Mitgeführte unbeschädigte Transportgestelle zählen nicht zum Rohgewicht nach Art. 23 CMR
Im vorliegenden Fall lag zudem nur ein Teilverlust vor, weil die mitgeführten Transportgestelle durch den Unfall nicht beschädigt wurden und wiederverwendbar blieben. Daher wurde von den, der Schadensersatzforderung des Klägers zugrunde gelegten 17.928 kg Rohgewicht (= Rein(Netto) + Taragewicht) vom BGH die 5.400 kg für die zwölf unbeschädigt gebliebenen Motorengestelle abgezogen. Nur der Schaden für die 72 völlig zerstörten Motoren mit einem Gesamtgewicht von 12.528 kg blieben daher als Rechengröße stehen. Der Restwert des Metallschrotts der Motoren soll übrigens angeblich 10.000 € betragen haben.
Tipp vom Anwalt: Das Sonderziehungsrecht beträgt derzeit 1,2211 €/kg (vgl. http://szr.wechselkurseuro.com/, Stand 24.11.2018). Da es für den Wert auf den Tag der Verkündung des letztinstanzlichen Urteils ankommt, kann eine Verfahrensbeschleunigung oder -verzögerung im Einzelfall ihre Forderung erhöhen!
Auch Container, Paletten und Transportgestelle ausnehmen
Der BGH hat mit dieser neuen Entscheidung zum einen klargestellt, dass die Haftungsbegrenzung Art. 23 Ziff 3 CMR auch im Falle des Teilverlusts anwendbar ist und zum anderen, dass das Gewicht unbeschädigt gebliebener Verpackungs- und Lademittel bei Ermittlung der Haftungshöchstsumme u.U. nicht einzurechnen ist. Die BGH-Richter stützen dies zurecht auf das schadensrechtliche Bereicherungsverbot. Die Entscheidung gilt auch andere Verpackungs- und Lademittel, wie Container, Paletten und Transportgestelle, wenn sie als selbständiger Teil der Sendung anzusehen sind.
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Auf Ladungssicherheit und Beförderungssicherheit achten
Urteil für Schwer- und Sondertransporte
Folgende zwei Entscheidungen aus den Bereichen Schwer- bzw. Sondertransporte sowie Lebensmitteltransporte zeigen dies eindeutig: Das OLG Bamberg (Az.: 3 U 2/13) hatte sich am 09.04.2014 mit einem Schwertransport eines 46,60 Meter langen und 50 Tonnen schweren Brückenträgers zu befassen, den der Fuhrunternehmer erst auf der Baustelle abgelehnt hatte, weil der vom Absender angebotene Transportbock zur Fixierung des Stahlträgers auf seinem LKW nach Ansicht des Fahrers ungeeignet war. Mit seiner Schadensersatzklage wegen der Bauverzögerung landete der Absender dann eine Bauchlandung: „Es ist gem. § 412 I 1 HGB Sache des Absenders für eine beförderungssichere Verladung zu sorgen“, wiederholten die Richter das Grundprinzip der Ladungssicherheit in ihrem Urteil. Zwar habe der Fuhrunternehmer bei Schwerlasttransporten Hinweispflichten im Vorfeld auf erkennbare Mängel der Beförderungssicherheit hinzuweisen, doch müssen diese ihm dann als Nichtwarenfachmann auch ins Auge springen.
Koordinationspflichdt bei Spezialfrachten
Bei Spezialfrachten (50 t Last) und schwierigen Transportbedingungen (gebogene Träger) gibt es zwar eine Koordinationspflicht des Fuhrunternehmers für die Kompatibilität zwischen Transportmitteln und Transportfahrzeug zu sorgen. Für die Kompatibilität zwischen Transportmittel und Transportgut hat der Fuhrunternehmer aber nicht zu sorgen, betonten die Richter aus Mittelfranken. Und weil sie die Transportböcke als Verpackung im Sinne von § 411 HGB einstuften, sahen sie die Verantwortung für die fehlende Beförderungssicherheit alleine beim Kläger und wiesen dessen Klage ab. Praxistipp: Daher nicht nur bei Sondertransporten im Vorfeld des Transportauftrages eingereichte Unterlagen des Absenders über Transportgut und -mittel auf evidente Fehler der Kompatibilität zwischen Transportfahrzeug und -mittel prüfen.
Frachtführer zivilrechtlich nur für Betriebssichereit des LKWs verantwortlich
Kürzlich wurde eine Entscheidung des OLG Köln vom 20.03.2012 (Az.: 3 U 2/11) zur Beförderungssicherheit bekannt, die einmal mehr den Grundsatz betont, dass der Frachtführer grds. nur für die Betriebssicherheit, der Absender aber für die Beförderungssicherheit des Gutes verantwortlich ist. Nach der Entscheidung musste ein Frachtführer für die Beschädigung von Lebensmittelkonserven in Dosen und Gläsern folglich nicht haften, weil der Absender als Warenspezialist das zu transportierende Gut nicht so gestaut und befestigt hatte, dass es nicht durch eine normale, vertragskonforme beförderungsbedingte Einflüsse geschädigt wird. „Die (…) Stauung der Trays mit den Konservengläsern und der Palette mit Fischkonserven barg die Gefahr, dass durch die vorhandene Staulücken innerhalb der Stapelung und die vorhandene Abtreppung nach hinten Bewegungsspielräume vorhanden waren, die bei entsprechenden Transportbewegungen, mit denen insbesondere auf dem Seetransport gerechnet werden musste (Rollbewegungen), aber auch bei Kurvenfahrten des Lkw, zu einer Verschiebung von Ladungsteilen führen konnte.
Auf Stauweise achten
Aufgrund der Stauweise erfolgte keine Entkopplung des Druckes bei seitlicher Krafteinwirkung/Gewichtsverlagerungen, wie
sie bei Kurvenfahren oder Rollbewegungen des Schiffes auftreten können“, schrieb das Gericht dem Kläger ins Stammbuch und wies seine Klage ab.
Praxishinweis: Die Stappelung von Papptrays, die an der Seite mit offener Folie versehen sind, ist nicht beförderungssicher! Um Ärger im Nachhinein zu vermeiden den Absender darauf hinweisen, dass er die Ware anders verpacken muss. Bei fehlender Einsicht des Absenders den Vorgang sauber dokumentieren.
Hinweise an Fahrer an Warenumschlagplätzen
Das OLG Köln hat im letzten Jahr zudem eine Entscheidung getroffen, die Frachtführer und Spediteure aufhorchen lässt (OLG Köln vom 05.09.2014, Az.: 3 U 15/14) und Anlass gibt, Ihre an die Fahrer auszusprechenden Weisungen bei Anfahrten von Warenumschlagsplätzen zu überprüfen. Was war geschehen? Eine Kette unglücklicher Umstände: Das nach Saudi-Arabien abzuliefernde Transportgut (Luftkanonenteile) war vom Fahrer der Spedition im Umschlaglager entgegen des vorhandenen Hinweisschildes an einer falschen Stelle abgestellt worden und gelangte über den Seeweg dann irrig nach Indien. Ein für Indien bestimmtes Gut hingegen reiste ebenfalls über See zu den Saudis. Die Verwechslung war zuvor im Warenumschlaglager der Beklagten nicht aufgefallen, denn an bei beiden Sendungen fehlte die Markierung (sog. LOT-Nummer). Und weil beide Transportgüter annähernd gleich schwer waren, wurde die Verwechslung von den Mitarbeitern des Umschlagunternehmens nicht entdeckt, obwohl der Fuhrunternehmer zuvor noch per EMail darum gebeten hatte, die Markierung am Container nachzuholen. Der Fehler hätte aber entdeckt werden können, wenn Anlieferungsquittung und -schein koch zusätzlich kontrolliert worden wären, weil die die LOT-Nummer enthielten, denen der Destinationsort eindeutig zu entnehmen ist. Der Rücktransport, jeweils über den Luftweg, war immens teuer.
Regress des Frachtführers gegen Umschlagbetrieb
Der Regress des Frachtführers gegen den Umschlagbetrieb war nicht erfolgreich [Fall vom Autor aus redaktionellen Gründen leicht modifiziert]. „Es stellt keinen Organisationsmangel dar, dass die LOT-Nummern, welche die Destination zweifelsfrei erkennen lassen, nicht auf der Ware selbst vermerkt sind. (…) Es stellt auch keinen Organisationsmangel (des Umschlagbetriebes) dar, dass die Frachtstücke weder vor der Ablage in den Lagerhallen noch vor der späteren Verladung in den Container nochmals auf die Korrektheit der Zuordnung überprüft werden. Solcher Überprüfung bedarf es nicht, weil bei Eingang der Ware anhand einer korrekten Markierung und der Papiere eine Zuordnung zu den einzelnen Häfen zweifelsfrei möglich ist. Vor Verladung in den Container ist eine Verwechslung dadurch ausgeschlossen, dass zuvor eine räumlich deutlich getrennte Aufbewahrung der Güter sichergestellt ist (…)“
Praxishinweis: Auch wenn die Entscheidung hier sicher einen Einzelfall abbildet, gibt sie doch Anlass den Fahrern einzuschärfen, dass die Transportware an der richtigen Stelle abgestellt werden muss und im Zweifel bei den Mitarbeitern des Umschlagbetriebes Rücksprache genommen werden muss.
Fehlende Verwertungsbereitschaft löst nicht Einstandsgemeinschaft
Kein Pflegekostenersatz vor Verwertung des Hausgrundstücks
Bis das der Tod Euch scheidet? Das Gericht hatte über den Fall einer 58-jährigen pflegebedürftigen Thailänderin und ihres Ehemannes zu entscheiden, der Ersatz für seine Pflegekosten seiner Frau vom Staat erhalten wollte, dessen Antrag aber abgelehnt wurde, weil er noch ein ca. 700 m² großes Hausgrundstück mit einem Restwert von fast 80.000 € nach Abzug der Schulden in seinem Eigentum hielt (OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.11.2018, Az.: 12 A 3076/15).
Unzumutbare Härte der Verwertung
Der Mann meinte vergebens, die Verwertung des Hausgrundstücks sei für ihn eine unzumutbare Härte, weil er von seiner an paranoider Schizophrenie erkrankten Ehefrau getrennt leben und sein Vermögen nicht für sie einsetzen wolle. Die Einstandsgemeinschaft war durch diese Umstände aber nicht gelöst, so die Richter.
Verschwiegende Einkünfte
Amüsantes Detail am Rande: Der Mann war zuvor mit der Behörde aneinander geraten, weil er angeblich Einkünfte aus dem Import von Schrumpfköpfen aus den USA verschwiegen hatte.
Tipp vom Anwalt: Bis zu Verwertung können Sie Ersatz der Pflegekosten als Darlehen beantragen und dann ggf. auf Zeit spielen.
Schadensersatz wegen Nichtaufklärung über Sozialbindung einer Wohnung
Sozialbindung als Rechtsmangel
Ein Verkäufer hat seinen Käufer darüber aufzuklären, wenn eine Wohnung wegen der Förderung aus öffentlichen Mitteln der Sozialbindung nach dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) unterliegt. Diese Bindung hat zur Folge , dass eine Kostenmiete zu ermitteln ist und grds. nur Mieter mit Berechtigungsschein eine derartige Wohnung bekommen dürfen. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 14.09.2018 klargestellt (Az.: V ZR 165/17).
Wohnungsbindungsgesetz schränkt Eigentumsfreiheit ein
Die Sozialbindung kann nämlich einen Rechtsmangel i.S.d. § 435 BGB darstellen und ist bei Verschweigen von den engen Haftungsausschlüssen für Mietsachmängel nicht ausgeschlossen. Denn solche Haftungsausschlüsse werden jedenfalls bei arglistigem Verschweigen unwirksam sein. Dann kommt es nicht mehr darauf ankäme, ob zwischen der Täuschung und der Kaufabsicht ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.
Ansprüche rechtzeitig geltend machen
Freilich muss der Käufer dann seine Ansprüche rechtzeitig in der dreijährigen Verjährungsfrist geltend machen, Diese beginnt zum Jahresende des Jahres, indem der Käufer Kenntnis von der Sozialbindung erhält. Dies kann etwa durch ein Informationsschreiben der zuständigen Kommune erfolgen.
Tipp vom Anwalt: Lesen Sie daher Schreiben der Kommunen betreffend ihre Mietwohnung sorgfältig und holen Sie sich im Zweifel anwaltliche Beratung ein.
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