Frautfracht als Gegenstrategie bei Beweisnot

Frautfracht als leichtere Alternative

Der Sachverhalt: Ein Umzugsunternehmer hatte mit einen Verbraucher einen Vertrag geschlossen, um dessen Hausstand von München in eine Gemeinde in der Schweiz zu transportieren. Diesen Vertrag kündigte der Verbraucher kurz vor dem Transport, weil sein Vater schwer erkrankt war. Vom vereinbarten Frachtgeld von 2.772 € wollte der Umzugsunternehmer zunächst 2,000,30 € haben, womit er in den Vorinstanzen aber deshalb nicht erfolgreich war, weil e. die genaue Höhe der anzurechnenden Ersparnisse aufgrund des nicht durchgeführten Transportes nicht vorbringen konnte (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Az: I ZR 252/15).

Frautfracht geltend gemacht

Später im Prozess verlangte der Frachtführer  nur noch pauschal gem. § 415 II 1 Nr. 2 HGB ein Drittel der Fracht in Höhe von 924 €, weil er nach diesem Paragraphen nicht mehr die Höhe der ersparten Aufwendungen beweisen muss. Zu Recht: Die BGH-Richter stellten klar, dass ein Frachtführer, der nach der Kündigung des Frachtvertrags durch den Absender zunächst den Anspruch auf die vereinbarte Fracht abzüglich seiner ersparten Aufwendungen gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB erfolglos geltend gemacht hat, nachfolgend immer noch ein Drittel der Frautfracht gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB beanspruchen kann.
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Rechtstipp: Dies gibt Ihnen in transportrechtlichen Streitigkeiten nach Kündigungen des Transportvertrages mehr Spielraum, da sie bei Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Höhe der ersparten Aufwendungen nicht mehr in Beweisnot geraten. Behalten Sie das eine Drittel der Fracht als Untergrenze – auch im Falle von Vergleichsverhandlungen –  im Hinterkopf. Bei einem niedrigeren Angebot der Gegenseite ist ein Vergleich somit keine attraktive Alternative. 

 

Haben Sie noch Fragen? Rechtsanwalt Richter, LL.M.Eur, ist einer der wenigen Anwälte der durch den Besuch des Fachanwaltlehrgangs für Transport- und Speditionsrecht sowie den für Sozialrecht hier kompetent Auskunft geben kann. Kontakt: Tel.0931/47085337 oder richter(at)anwaltskanzlei-wue(dot)de

 

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