SG Würzburg: Betreuungsgeld ist anzurechnen

Betreuungsgeld ist auf Hartz IV anzurechnen

Eine harte Entscheidung gegen Bezieherinnen von Betreuungsgeld hat das SG Würzburg jüngst getroffen. Nach der Entscheidung vom 15.05.19 (Az.: S 18 AS 455/18) ist Betreuungsgeld auf die SGB II-Regelleistung anzurechnen.

Das SG Würzburg stellt sich damit hinter die Entscheidung des SG München und wendet sich gegen das SG Bayreuth. Die Berufung gegen die noch nicht rechtskräftige Entscheidung wurde zugelassen.

Das SG Würzburg rechtfertigt seine familienfeindliche Entscheidung damit, dass die Zweckbestimmung im Bayerischen Betreuungsgeldgesetz nicht eindeutig genug sei. Zwar sei die Gesundheitsprävention, insbesondere Leistungen der Früherkennung, explizit als Gesetzesziel angegeben, jedoch sei deren Finanzierung über die Leistungen der kassenärztlichen Versorgung gesichert.

Nach Auffassung der Kammer liege hier eine gemischte Leistung vor, die aber nicht klar trennbar sei, so dass die Anrechnung voll (!) erfolgen müsse. Anders als das SG Bayreuth, dass den § 10 V BEEG als “verunglückte Vorschrift” bezeichnete, sah die Richterin dessen Wortlaut klar, dass nämlich das Betreuungsgeld anzurechnen sei. Dafür spreche, dass dessen Höhe nicht an vorher bezogenes Einkomen und dessen Höhe anknüpfe.

Auch das Grundrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums werde durch die Anrechnung nicht betroffen, war sich die Richterin sicher, weil die Regelleistung nach dem SGB II alleine ausreiche, um auch diese Bedarfslage hier abzudecken.

 

Update: Mieterhöhung bei fehlendem Mietspiegel tückenreich

Austausch der Einbauküche rechtfertigt nicht immer Mieterhöhung

Im Mietrecht kann der Vermieter die Miete nicht einfach willkürlich erhöhen. Ist die Miete vor 15 Monaten erhöht werden, kann eine Erhöhung der Miete nach § 558 II 1 BGB grds. nicht erfolgen. Für Vermieter ist die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete zudem mit vielen Tücken versehen, insbesondere wenn kein qualifizierter Mietspiegel für die Gemeinde vorhanden ist, in der die Wohnung liegt.

Vergleichsmiete bei fehlendem qualifiziertem Mietspiegel schwer ermittelbar

In letzterem Fall sind zum Beweis der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete vom Vermieter mindestens drei Mietwohnungen mit genauer Adressbezeichnung zu nennen, die in Lage, Ausstattung – einschließlich der energetischen –  und Größe vergleichbar sind. Was die Ausstattung angeht, kommt es allein auf den objektiven Wohnwert der, dem Mieter zur Verfügung gestellten Wohnung an und nicht auf irgendwelche Vereinbarungen im Mietvertrag mit denen der Wohnwert oder die Beschaffenheit der Wohnung abweichend von den objektiven Verhältnissen festgelegt wird (so BGH-Urteil vom 24.10.2018, Az.: VIII ZR 52/18).

Vereinbarungen im Mietvertrag

Tipp vom Anwalt: Solche Vereinbarungen im Mietvertrag können sogar nach § 558 VI BGB unwirksam sein! Vermieter können aber bei einer konkreten Mieterhöhung mit dem Mieter abweichend vom § 558 BGB eine Vereinbarung treffen!

So drang der Vermieter, der nach § 558 BGB die Zustimmung seines Mieters zu einer Mieterhöhung verlangte, nicht durch, als er er die Erhöhung der monatlichen Bruttokaltmiete um mehr als 90 € unter anderem mit der nun vorhandenen modernen Küchenausstattung begründete. Zuvor hatten die Mietparteien vereinbart, der MIeter dürfe die bereits eingebaute Einbauküche nach Einzug auf eigene Kosten durch eine neue ersetzen. Die alte Küche wurde vom Sohn des Vermieter übrigens verkauft, wobei der Mieter am Erlös nicht beteiligt wurde.

Tipp vom Anwalt: Nach einer neuen Entscheidung des BGH vom 13.02.2019 hat ein einfacher Mietspiegel, wie er etwa für die Stadt Schweinfurt kürzlich neu aufgelegt wurde, zumindest eine Indizwirkung für die Ermittlung der ortsüblichen Miete (VIII ZR 245/17).

Update: Neue BGH-Entscheidung zur Berechnung der Kappungsgrenze

Wenn die Berechtigung zur Mieterhöhung feststeht, dann kann in der Höhe immer noch die Kappungsverordnung dem Erhöhungsverlangen des Vermieters entgegenstehen. Nach einer neue BGH-Entscheidung ist dabei von der vertraglich vereinbarten Ausgangsmiete auszugehen, auch wenn wegen eines vorhandenen unbehebbaren Mietmangels der Mieter die Miete mindern kann (hier zu geringe Wohnfläche). Dabei ist es unerheblich, dass der Mangel unbehebbar war (VIII ZR 33/18).

Tipp vom Anwalt: Bei späteren Änderungen, wie im Falle von Mieterhöhungen nach §§ 557 oder 558 BGB tritt an die Stelle der Ausgangsmiete aber die zuletzt vereinbarte Miete.

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Miete zurückbehalten bei Mietmängeln

Das Zurückbehaltungsrecht auf Miete bei Mängeln

Eine interessante Entscheidung für von Schimmel beeinträchtige Mieter hat BGH kürzlich getroffen (Az.: VIII ZR 250/17).

Dort hatte eine Mieter wegen Schimmel die Miete um 20 % gemindert und zusätzlich über sieben Monate hinweg 60 % der Bruttomiete über das Zurückhaltungsrecht einbehalten.

Recht nur mit Bedacht ausüben

Tipp vom Anwalt: Dieses Leistungsverweigerungsrecht unterliegt grundsätzlich einer zeitlichen und betragsmäßigen Begrenzung. Insbesondere muss der insgesamt einbehaltenen Betrag in angemessener Relationen zur Bedeutung des Mangels stehen. Lassen Sie sich bei der Ausübung des Zurückhaltungsrechts, wie auch des Minderungsrechts, in jedem Fall anwaltlich beraten.

Vermieter reagierte mit Kündigung

Der Vermieter reagierte hierauf mit mehreren Kündigungen, zuletzt während des Prozesses.  Die Vorinstanz sah seine letzte  Kündigung wegen dem doch erheblichen Zahlungsrückstand von über 5000 € als gerechtfertigt an, zumal der Vermieter die Auffassung vertrat den Schimmelpilzbefall Ende Juli 2016 vollständig beseitigt zu haben. Nachdem das Amtsgericht zunächst nur der Zahlungsklage weitgehend stattgegeben hatte, verfolgte der Vermieter sein Räumungsbegehren erfolgreich in der Berufungsinstanz weiter. Erst der Bundesgerichtshof schließlich machte dem Vermieter aus Nordrhein-Westfalen einen Strich durch die Rechnung.

Vermieter behauptete Mangelbeseitigung

Durch die erfolgreiche Zahlungsklage sei nicht bewiesen, dass im Zeitpunkt der letzten Kündigung ein Zahlungsrückstand von zwei Monatsmieten im Verzug aufgelaufen ist, so die Richter vom Bundesgerichtshof. AndVers als die Vorinstanz meinten Sie, dass das Zurückhaltungsrecht nicht durch die bloße Behauptung des Vermieters, dass der Mangel beseitigt sei, seinen Zweck verfehlt habe.

Tipp vom Anwalt: Das Zurückbehaltungsrecht kann aber bei der tatsächlichen Beseitigung des Mangels enden, genau wie, wenn der Mieter dem Vermieter beziehungsweise den von ihm zur Prüfung oder Beseitigung der Mängel beauftragten Personen den Zutritt zur Wohnung nicht gewährt oder sonstwie die Duldung der Mangelbeseitigung verweigert.

Update: Neue BGH-Entscheidung

Nach einer brandneuen BGH-Entscheidung vom 10.04.2019 (Az.: VIII ZR 12/18) berechtigt auch der Umstand, dass noch ein Gerichtsverfahren läuft den Mieter nicht die Mangelbeseitigung zu verweigern, weil ansonsten Beweisvereitelung drohe.  Es könne nämlich durch die Anfertigung von Lichtbildern oder durch das Zeugnis der mit der Mängelbeseitigung befassten Handwerker die Mängel auch im Nachhinein noch bewiesen werden.

Zurückbehaltungsrecht als Druckmittel

Hier jedenfalls reicht die bloße Behauptung des Vermieters den Schimmel beseitigt zu haben nicht aus das Zurückbehaltungsrecht als Druckmittel entfallen zu lassen. Es würde sonst völlig entwertet, meinten die BGH-Richter.

Beweislast für Vorliegen des Mangels

Tipp vom Anwalt: Nach den Entscheidungsgründen trägt der Mieter die Beweislast das im Zeitpunkt der Minderung, der Mangel noch vorliegt. Lässt sich dies und die Ursache des Schimmels durch den Vermieter nicht beweisen, wird der gesamte zurückbehaltene Betrag sofort zu nach Zahlung fällig, so dass ein die fristlose Kündigung rechtfertigender Rückstand aufläuft! Lassen Sie sich daher auf jeden Fall anwaltlich beraten, bevor sie beginnen zu mindern oder das Zurückbehaltungsrecht zu nutzen.

WEG-Mitglieder können Kurzzeitvermietung nicht einseitig verbieten

Kurzzeitvermietung generell zulässig

Eine interessante Entscheidung im WEG-Recht hat der BGH kürzlich getroffen, der  Privatwohnungsanbieter, wie Airbnb, erfreuen dürfte: Der Bundesgerichtshof erklärten es für rechtswidrig, dass eine WEG-Gemeinschaft mehrheitlich gegen die Stimme des betroffenen Eigentümers beschlossen hatte, dass eines ihrer Mitglieder seine Wohnung nicht an kurzfristige Feriengäste vermieten darf.

Rascher Wechsel der Gäste störte den Nachbarn

Die anderen WEG-Mitglieder fühlen sich von dem raschen Wechsel der Gäste gestört und beschlossen über einer  Öffnungsklausel in der Teilungserklärung mehrheitlich, dass Kurzzeitvermietung in ihrem Gebäude nicht erlaubt  und zudem immer anzuzeigen sei. Zu Unrecht, wie der BGH jetzt entschied, denn der Beschluss greife in die unentziehbaren Rechte des WEG-Mitglieds ein. Es handele sich nicht um eine eine reine Gebrauchsänderung, sondern der Zweck des Eigentums werde substanziell verändert, was auch Einfluss auf dessen Wert habe.

Überbelegung, Hausordnungsverstöße und Lärm durch Feriengäste durch WEG angreifbar

Tipp vom Anwalt: Andere WEG-Mitglieder sind denen mit der Kurzzeitvermietung einhergehenden Störungen auch unter Geltung des neuen Rechts aber nicht völlig schutzlos ausgesetzt, sondern können gegen Überbelegung, fortwährende Verstöße gegen die Hausordnung oder Lärmbelästigung durch Feriengäste vorgehen. Direkt gegen diese oder natürlich gegen den Eigentümer der Wohnung. Im letzteren Fall, sofern ausschließlich das Gemeinschaftseigentum betroffen ist, muss die WEG gegen den Störer vorgehen. Ist auch das Sondereigentum gestört, dann kann nach § 14 II Nr. 2 WEG auch unmittelbar gegen den Eigentümer vorgegangen werden.

Anzeigepflicht von Kurzzeitvermietungen zulässig

Andere Situation aber hinsichtlich einer Anzeigepflicht: Grundsätzlich als zulässig sahen die BGH-Richter die Verpflichtung des Eigentümers, die Kurzzeitvermietung jeweils der Verwaltung anzeigen zu müssen, an, da dies nur die Verwaltung des Eigentums beträfe.

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Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, sondern informiert über eine Einzelfallentscheidung des BGH!  Lassen Sie sich daher auf jeden Fall immer individuell anwaltlich beraten.

Hartz IV trotz Knast

Hartz IV

Ein Strafgefangener, dessen Haft aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes und Kur unterbrochen wird, hat unter Umständen einen Anspruch auf Hartz IV. Dabei bleibt das Jobcenter grundsätzlich zuständig, wo der Gefangene seine Regelmaßvollzug verbüßt, auch wenn seine Krankheit für längere Zeit in einem anderen Jobcenterbezirk behandelt wird (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 26.02.2019, Az.: L 11 AS 474/17).

Arbeitsunfall durch Lautsprecherdurchsage?

Verletztenrente wegen Tinnitus?

Ein über 60-Jähriger Mitarbeiter eines Möbelhauses gab einen Tinnitus als Folge einer Lautsprecherdurchsage einer Kollegin an. Er begehrte neben Ersatz der Heilbehandlungskosten Verletztengeld und Verletzenrente.

Schaden des Hörapparates

Erfolglos, wie jetzt das SG Dortmund entschied (Az.: S 17 U 1169/16). Nach lebensnaher Würdigung sei der Schaden des Hörapparats nicht auf die Lautsprecheranlage zurückzuführen.

Sie haben Fragen?  09721/7934890

Mit Fortgeltungsbeschluss Blockaden aufheben

Fortgeltungsbeschluss verhindert Finanzierungslücken

In Wohnungseigentümergemeinschaften kommt es nicht selten zu solch schlimmen Streit,  dass einzelne Gruppen Beschlüsse blockieren und es so zu Liquiditätslücken im Wirtschaftsbetrieb kommt, etwa wenn für das folgende Kalenderjahr nicht rechtzeitig ein Wirtschaftsplan aufgestellt werden kann.

Bisheriger Wirtschaftsplan gilt fort

Der Beschluss, dass der bisherige Wirtschaftsplan so lange Gültigkeit hat bis ein neuer aufgestellt ist, ist laut BGH zulässig (BGH-Urteil vom 14.12.2019, Az.: V ZR 2/18). Denn die durch Auslaufen des alten Wirtschaftsplans ansonsten entstehende Liquiditätslücke können nur vermeiden werden, wenn der aktuelle Wirtschaftsplan – der ja die Grundlage für die Vorschusspflicht der Wohnungseigentümer bildet – weitergilt. Der BGH hat nunmehr festgestellt, dass ein solcher Beschluss nicht mal zeitlich zu befristen ist.

Tipp vom Anwalt: Die einzelnen Wohnungseigentümer können freilich ihren Anspruch auf die Aufstellung eines neuen Wirtschaftsplans gem. § 43 WEG gerichtlich durchsetzen.

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Hinweis: Der BGH hat jedoch nicht explizit klargestellt, dass diese Beschlüsse nicht anfechtbar sind!

Update: Die zehn Gebote für Hartz IV-Empfänger

Verhaltenstipps für Hartz IV-Empfänger

*Update: Die Beschwerde wurde abgewiesen*
Warnhinweis: Dieser Beitrag stößt auf Missfallen des Jobcenters der Stadt Würzburg und war Anlass für einen Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer Bamberg. Wir lassen ihn dennoch weiter hier für Sie stehen, solange uns dies nicht verboten wird. Lesen Sie hier diesen Artikel, der dem Jobcenter der Stadt Würzburg so sauer aufstößt und bilden Sie sich Ihre eigene Meinung:
Hartz IV-Empfänger sein kann stressig sein. MIt den hier vorgestellten Tipps erleichtern Sie sich das Leben als Arbeitssuchender und gewinnen die Oberhand gegenüber dem Jobcenter zurück. Wer sich an diese 10 Geboten hält, der kommt gegenüber dem übermächtigen Jobcenter in eine bessere Position.

1. Kauf dir ein Fax!

Immer wieder behaupten Sachbearbeiter sie hätten Unterlagen oder Anträge nicht bekommen. Ob diese nur intern verloren gehen oder bewusst weggeschmissen werden, lassen wir hier mal offen. Mithilfe eines Faxbeleges können Sie jedoch unzweifelhaft beweisen, dass sie die Unterlagen gefaxt haben und der Jobcenter-Mitarbeiter guckt im Zweifel dumm aus der Wäsche, wenn er den Zugang bestreitet.

2. Du sollst Deine Anträge  schriftlich stellen!

Lassen Sie sich nicht mündlich abweisen. Immer wieder gibt es Sachbearbeiter die Anträge, angeblich weil sie die Position nicht zahlen müssen, gar nicht annehmen. Benutzt Ihr Sachbearbeiter diesen Trick, schmeißen Sie gleichwohl den Antrag in den Postkasten des Jobcenters, lassen Sie sich den Zugang bestätigen oder besser (siehe oben) faxen Sie!
Da Sie nichts zu verschenkenen haben, gilt: Lieber einen Antrag zu viel stellen, als einen zu wenig.

3. Du sollst das Jobcenter mit Post zuschütten!

Sie haben eine fast unendliche Zahl von Meldepflichten: Jeder Geldeingang, jedes Nebenkostenhaben, jede Urlaubsabwesenheit und und und. Sie wissen gar nicht, was sie alles melden müssen?!? Eine Nachlässigkeit hier führt jedoch schnell zu Strafen und Sanktionen.
Dann schütten Sie Ihren Sachbearbeiter einfach mit Informationen im Zusammenhang mit den oben genannten Meldepflichten zu, egal wie belanglos diese Ihnen auch zunächst erscheinen mögen, solange es Sie nicht selber belastet. Mithilfe von Fax und E-Mail ist Ihr Verwaltungsaufwand auch nicht so hoch.
Achtung: Widersprüche dürfen Sie weiterhin nicht per einfacher Mail einreichen, sondern nur schriftlich (so explizit LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.11.2021, Az.: L 11 AS 632/20).

4. Vertraue nicht deinem Sachbearbeiter!

Auch wenn Ihr Sachbearbeiter gute Absichten hat – und das unterstellen wir jetzt einfach der Mehrzahl der Jobcenter-Mitarbeiter – dann werden Ihnen dennoch immer wieder, gerade in Eingliederungsvereinbarungen, belastende Regelungen untergejubelt. Daher unterschreiben Sie nichts ungeprüft und bitten immer zumindest um Bedenkzeit.
Lesen Sie hier zu Fehlern in Eingliederungsvereinbarungen: Fehler in Eingliederungsvereinbarungen finden und sich wehren

5. Kenne deine Rechte und sei kein Opfer!

Gegen falsche Bescheide, Sanktionen sowie Rückforderungen können Sie Widerspruch innerhalb einer Frist von einem Monat nach Kenntnis, d.h. Zugang, einlegen. Gegen ältere Bescheide ist oft noch der Überprüfungsantrag möglich.
Diverse Internetseiten und facebook-Gruppen liefern Infos für Hartz IV-Empfänger. Sollte Ihre Arbeitslosigkeit nicht nur eine vorübergehende sein, empfiehlt sich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung auch für den Bereich Sozialrecht ohne Selbstbeteiligung ab Widerspruchverfahren! Zahlreiche Anwälte, wie auch der hier schreibende Rechtsanwalt Christopher Richter, prüfen Ihre Hartz IV-Bescheide für Sie kostenfrei. Für mittellose Bürger gibt es zudem Beratungs- und Prozesskostenhilfe.
Lesen Sie hier zu den häufigsten Fehlern in Hartz IV-Bescheiden: Update: Die fünf häufigsten Fehler in Hartz IV-Bescheiden
Insbesondere bei den Kosten der Unterkunft gehen die Jobcenter häufig zu Unrecht von den niedrigeren internen Richtlinien aus, die aber zumeist unwirksam sind. Bestehen Sie daher auf die Höhe nach dem Wohngeldgesetz und preisen Sie einen zehnprozentigen Sicherheitszuschlag mit ein!

6. Gib den Druck an Dein Jobcenter zurück!

Das Jobcenter setzt Ihnen regelmäßig Fristen, Unterlagen einzureichen, sich bei einem potentiellen Arbeitgeber zu bewerben –  und und und. Wo steht geschrieben, dass Sie dem Jobcenter für Ihre Anliegen keine Frist setzen dürfen? Es gibt übrigens auch gesetzliche Fristen im Sozialrecht: 6 Monate Bearbeitungsfrist für Ihre Anträge und drei Monate für eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren.

7. Nie um eine Ausrede verlegen sein!

Können Sie einen Termin beim Jobcenter oder ein Bewerbungsgespräch aus persönlichen, beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen, dann teilen Sie das rechtzeitig vor dem Termin mit. Faxen Sie einfach die ärztliche Bestätigung mit ein paar Zeilen durch etc.
Lassen Sie sich von Arbeitgebern bestätigen, dass Sie sich ernstlich bemüht haben. Probleme, wie einen Stau, einen Zugausfall etc. dokumentieren Sie sauber. Jedes Handy hält eine Fotofunktion bereit und in der Cloud ist nahezu unendlicher Speicherplatz.
Lesen Sie hier zu Sanktionen und wie Sie sich wehren: Sanktionen durch das Jobcenter – und wie Sie sich wehren!

8. Kauf dir eine Terminkalender

Die Jobcenter setzen so viele Fristen und Termine, so dass Sie ohne Terminkalender zwangsläufig Termine vergessen werden. Trage Sie dort auch die Entscheidungsfristen für Ihre Anträge und Widersprüche ein. Gegen einen Widerspruchsbescheid haben Sie auch einen Monat Zeit vor dem Sozialgericht Klage zu erheben.
Gerade bei vorläufigen Bescheiden besteht die Gefahr, dass Sie vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Diese werden nämlich durch Zeitablauf nach einem Jahr automatisch zu endgültigen. Beantragen Sie daher sobald wie möglich die endgültige Festsetzung und legen Sie bei Fehlern Widerspruch ein. Der Erlass des endgültigen Bescheides erledigt dann das Widerspruchsverfahrens gegen den vorläufigen Bescheid. Vergessen Sie also auch nicht gegen den endgültigen Bescheid rechtzeitig Widerspruch einzulegen! …und verlieren Sie nicht den Überblick!

9. Kauf dir einen Aktenordner und einen Locher!

Änderungsbescheide auf  vorläufige Bescheide, Aufhebungs- und Erstattungsbescheide etc. machen Ihren Fall schnell unübersichtlich. Ohne ein Ablagesystem mit Aktenordner herrscht schnell ein – auch mit anwaltlicher Hilfe – kaum überschaubares Chaos in Ihrem Papierberg. Darum vernachlässigen Sie von Anfang an die Verwaltung nicht.

10. Mach Dir deinen Sachbearbeiter zum Untertan!

Nach §§ 13, 14 SGB I müssen die Sachbearbeiter Sie umfassend beraten und Sachverhalte aufklären. Nutzen Sie jede Gelegenheit Ihren Sachbearbeiter daran zu erinnern und zwar schriftlich unter Fristsetzung. Nur so haben Sie bei Verstößen auf Seite des Jobcenters dann auch eine Chance einen ungeliebten Sachbearbeiter zu wechseln.
Bedienen Sie sich dabei elektronischen MItteln, wie Fax und E-Mail. Bleiben Sie in Ihrem Schreiben aber immer freundlich-verbindlich. Zeigen Sie sich in Anhörungsschreiben oder Vorschlägen für eine EGV grundsätzlich offen für die Vorschläge des Jobcenters, teilen Sie aber Ihre Gegenansicht mit.
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Obdachlose wohnen nicht, sondern werden untergebracht

Unterbringung von Obdachlosen von Teilungserklärung nicht ausgeschlossen

Dass auf die Formulierung des Nutzungszwecks in der Teilungserklärung des Wohnungseigentums besondere Sorgfalt gelegt werden muss, wurde schon in anderen Beiträgen erklärt.

Dass die klagende WEG-Eigentümergemeinschaft aus Berlin  vor dem Bundesgerichtshof auf die Nase gefallen war mit ihrer Klage einem ihrer Mitglieder die gewerbliche Vermietung an eine Einrichtung, die Obdachlose tageweise unterbringt, zu verbieten, überraschte daher nicht (BGH vom 08.03.2019, Az.: V ZR 330/17).

Lesen Sie hier mehr, zur Kündigung des Mietverhältnisses bei zweckfremder Nutzung des Untervermieters im Gegensatz zur Teilungserklärung

Teilungserklärung enthielt Verbot des Wohnens

Zunächst wollte die Klägerin mit Verweis auf die Teilungserklärung der Einrichtung die Vermietung verbieten, weil der Teilungszweck das Wohnen ausgeschlossen hatte. In der Teilungserklärung wurde sogar die Nutzung als “Laden” festgeschrieben. Für die Richter war aber dieserZweck aber zu unbestimmt.

Wegen heimähnlicher Struktur kein Wohnen

Die Unterbringung von Obdachlose auch nicht dem  Bereich Wohnen zuzuordnen, sondern vielmehr eine Nutzung als Heim oder heimähnliche Einrichtung. Denn anstelle der Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises trete eine heimähnliche Struktur mit der Zuweisung von Schlafplätzen, bestimmten Verhaltensregeln im Hinblick auf Ruhezeiten sowie die Nutzung der gemeinschaftlichen Küchen- und Sanitäreinrichtungen etc.

Tipp vom Anwalt: Daher ist auch die professionelle Unterbringung von Flüchtlingen durch Gemeinden keine dem Wohnen zuzuordnende Nutzung. Je nach der Art der Einrichtung, der baulichen Gestaltung und Beschaffenheit der Einheit kann eine derartige Nutzung aber im Einzelfall doch gegen den Zweck in der Teilungserklärung verstoßen. Lassen Sie sich bei Fragen anwaltlich beraten!

Unterlassensbegehren gegen Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft nicht erfolgreich

Auch der   Hilfsantrag, nämlich dass die Beklagte alles Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen habe, das eine Überlassung  zu Unterkunftszwecken an Obdachlose unterbleibe, scheiterte.Der BGH nutzte den Antrag, um einen Grundsatzstreit zu klären: Auch aus dem Charakter einer Anlage und den prägenden örtlichen Verhältnissen kann eine sich eine formal im Rahmen der Zweckbestimmung haltende Nutzung generell nicht mehr verhindern lassen.

Tipp vom Anwalt: Verstoßen die untergebrachten wohnungslosen Personen hingegen gegen das Rücksichtnahmeverbot kann ein in seinem Sondereigentum betroffener Eigentümer vom Störer und dem Vermieter verlangen, dass die konkrete Beeinträchtigung unterlassen wird. Dies kann dann auch durch eine Unterlassensklage und wenn gar nichts fruchtet durch die Entziehungsklage  durchgesetzt werden.

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Achtung WEG-Mitglieder: Nicht vorschnell zahlen!

Haftung für Sozialverbindlichkeiten

Auf die Nase gefallen ist ein Mitglied einer WEG-Gemeinschaft, der für die WEG offene Rechnungen bezahlt hatte. Genauer gesagt hatte er eine ausstehende Versicherungsprämie im Alleingang gezahlt, nachdem die Versicherungsgesellschaft die Gebäudeversicherung wegen des Zahlungsrückstand von mehrere tausend Euro gekündigt hatte (BGH vom 28.10.2018, Az.: V ZR 279/17).

Zuvor Beschlussfassung der WEG nötig

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung dieser sogenannten Sozialverbindlichkeiten* von den anderen Eigentümern stellten die Richter noch zur alten Rechtslage fest. Denn diese Kosten wurden zuvor nicht im Beschlusswege Teil des Wirtschaftsplans oder einer Instandhaltungsrücklage. Eine Haftung nach § 10 VI 1 WEG a.F. der anderen Wohnungseigentümer für Verbindlichkeiten des Verbandes gebe es nicht.

*Sozialverbindlichkeiten sind Ansprüche, die aus dem Gemeinschaftsverhältnissen herrühren, wie etwa die Verwaltungskosten

Durchgriff auf WEG-Mitglieder möglich

Tipp vom Anwalt: Sorgen Sie als Eigentümer vor der Erfüllung von Forderungen der Gemeinschaft dafür, dass eine Beschlussfassung zum Wirtschaftsplan oder eine Kostenregelung für die Umlage auf die WEG-Mitglieder erfolgt. Reicht das Verbandsvermögen  zur Begleichung der Verbindlichkeit dann nicht aus, dann kann es zur Durchgriff auf die Wohnungseigentümer nur kommen, wenn zuvor ein entsprechender Beschluss gefasst wurde. Lehnt die die Mehrheit einen derartigen Beschluss ab, gibt es die Möglichkeit diesen  vom Gericht im Wege der Beschlussersetzungsklage zu erstreiten.

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Als Sozialhilferegresspflichtiger dem Sozialamt ein Bein stellen

Vorzeitige Erbfolge auch gegenüber der übernächsten Generation

Die rechtzeitige Übertragung des eigenen Häuschens auf die Erben im Wege der vorweggenommen Erfolge  und die Eintragung eines Wohnrechts ist ein alter Hut, um eine mögliche erzwungene Vermögensverwertung durch das Sozialamt zu vermeiden.

Den Wohnwert verringern

Dass möglicherweise sozialhilferegresspflichtige Kinder ihr Häuschen  ebenfalls unter Einräumung eines Wohnrechts  frühzeitig an die nächste Generation vorausschauend übertragen können, um im Falle eines Regresses den bei der Regresshöhe einzubeziehenden Wohnwert zu verringern, haben dagegen die Wenigsten auf dem Schirm.

Eingetragenes Wohnrecht als Gegenwert

Das Sozialamt von Hamm, das wegen einem möglicherweise  gegebenen Rückforderungsanspruch des Schenkers dessen unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit deswegen erhöhen wollte, wurde jetzt von BGH gestoppt (BGH-Urteil vom 20.02.2019, Az.: XII ZB 364/18). Hier hatte sich trotz der negativen Vermögensverschiebung an der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners nichts verändert, meinten die Richter. Das eingetragene Wohnrecht war auch ein hinreichender Gegenwert für die Schenkung, weil dem Schenker ja die vollumfängliche Nutzungsmöglichkeit verbleibt.

 

Tipp vom Anwalt:

Eine vorweggenommene Erbfolge um die Folgen eines Sozialhilferegresses zumindest abzumildern, ist für die Beteiligten nicht ohne Risiken, weil zu kreative Wege das Sozialamt auszutricksen oft die Gefahr einer Sittenwidrigkeit provoziert und dann alle Bemühungen vergebens waren. Lassen Sie sich daher im Vorfeld professionell anwaltlich beraten!

Krankenkasse muss für Wasserschutz bezahlen

Anspruch auf Versorgung mit Wasserschutzhüllen

Einen großen Sieg konnten wir für den Sohn eines Mandanten vor dem Sozialgericht Würzburg kürzlich erringen. Die Krankenkasse Barmer wurde trotz heftiger Gegenwehr vom Sozialgericht verdonnert 140,02 € für einen Wasserschutz für ein Cochlea Implantat zu bezahlen (Urteil vom 26.02.2019, Az.: S 6 Kr 452/18).

Neues Urteil für die Versorgung mit Hilfsmitteln

Damit wurde ein wichtiges Urteil für die Versorgung mit Hilfsmitteln erstritten und das wohl erste bundesweite Urteil das einen Anspruch auf Kostenübernahme für Wasserschutzhüllen bejaht.

Lesen Sie hier mehr zu richtigen Beantragung von Hilfsmitteln

Recht auf Hören auch im Wasser

Der minderjährige behinderte Schüler wollte an einem Schwimmkurs der Wasserwacht teilnehmen und hatte über seinen Vater die Kostenübernahme für zwei “Water Wear Kit für OPUS 2/SONNET” bei der Barmer beantragt. Als die ablehnte und auch den Widerspruch ablehnte, legte der Vater über unsere Kanzlei Niggl, Lamprecht & Kollegen Klage ein. In der mündlichen Verhandlung war unser auf das Sozialrecht spezialisierte Rechtsanwalt Christopher Richter einigermaßen überrascht über die Argumentation der Beklagten, die meinte, es sei nicht nötig, dass der Sohn im Wasser hören müsse. Die Verständigung über Handzeichen sei ausreichend und im Übrigen stelle Schwimmen kein Grundbedürfnis dar. Zudem könne das Kind ja auch auf dem Trockenen das Schwimmen lernen.

Lesen Sie hier zum Anspruch auf einen Blindenhund

Selbstbeschaffung des Hilfsmittels war rechtens

Einen Vergleichsvorschlag durch das Gericht schmetterte die Barmer Krankenkasse ab. Schließlich entschied das SG Würzburg für den Kläger, dass es notwendig war den Hörschutz nach Ablehnung der Kostenübernahme zu beschaffen, weil letzteres zu Unrecht erfolgt sei.

Zum Behinderungsausgleich erforderlich

Denn die Versorgung mit Wasserschutzhüllen ist zum Behinderungsausgleich erforderlich, da Hören ein Grundbedürfnis ist. Auf den Umstand, ob der Schwimmunterricht dem Freizeit- oder schulischen Bereich zuzuordnen sei kommt es nach dem Sozialgericht entscheidungserheblich an, weil sich bei Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahrs die Lebensbereiche nicht in der Weise treffen lassen, wie bei Erwachsenen in die Bereiche Beruf, Gesellschaft und Freizeit.

Eingliederung in den Kreis Gleichaltriger das Ziel

Bei Kindern und Jugendlichen gibt es nämlich als Bestandteil des sozialen Lernprozesses ein Grundbedürfnis in der Teilnahme an der sonstigen üblichen Lebensgestaltung. Gerade die Hilfsmittelversorgung soll für eine weitgehende Eingliederung des behinderten Kindes oder Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger sorgen und eine Isolation verhindern. Dies wird durch die Versorgung mit Schutzhüllen aber gerade gefördert.

Grundbedürfnis zu hören endet nicht am Wasserrand

Nach Überzeugung des Gerichts besteht also ein Grundedürfnis auf Hören auch im Wasser und endet nicht am Beckenrand. Das Gericht hielt auch – wenig überraschend – das Argument der Krankenkasse als realitätsfern, dass Schwimmenlernen auch auf dem Trockenen möglich sei.

Die Berufung wurde nicht zugelassen.

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Sie haben eine Frage? Kurze rechtliche Fragen werden unter 0931/47085337 kostenfrei beantwortet.

Kein Recht des Mieters auf zeitgemäßes Wohnen bezüglich der Wärmedämmung

Kein Recht zur Mietminderung wegen bloßer Schimmelpilzgefahr

Der BGH hat kürzlich eine mieterunfreundliche Entscheidung getroffen: Mieter haben definitiv demnach kein Recht auf zeitgemäßes Wohnen bezüglich der Wärmedämmung (vgl. BGH vom 05.12.2018, Az.: VIII ZR 271/17). Der Bundesgerichtshof setzt sich damit bewusst von seiner Rechtsprechung zu den Mindestanforderungen an zeitgemäßes Wohnen bezüglich der Elektroinstallation ab.

Bauteildurchfeuchtung, schadhaftes Mauerwerk und Wärmebrücken reichten nicht

So flog ein Mieter mit seiner Klage auf einen Vorschuss für die Innendämmung  trotz Schimmelpilzbildung in mehreren Räumen als Folge einer Bauteildurchfeuchtung  auf die Nase. Zwar wies die Wohnung aus dem Jahr 1971 schadhafte Fensterblendrahmen, schadhaftes Mauerwerk mit Bauteildurchfeuchtungen und geometrische Wärmebrücken auf, dies lies die Richter jedoch kalt. Weil zur Zeit der Errichtung die DIN 4108-2:2003-07 (“Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden”), die im Jahr 2003 in Kraft trat und 2013 nochmal überarbeitet wurde, noch nicht galt.

Minderung kraft Gesetzes bei Schimmelpilzbildung

Die Berechtigung zur Minderung haben die Richter dem Mieter hingegen nicht abgesprochen, jedoch betont, dass allein die Gefahr einer Schimmelpilzbildung noch keinen eine Minderung rechtfertigenden  Mietmangel darstellt. Die Richter brachen auch mit der Einschätzung der Vorinstanz, die meinte, es gehöre zum Mindeststandard, dass die Wohnung mit üblichem Lüftungs- und Heizverhalten schimmelpilzfrei gehalten werden könnte. Ein mehr als zweimaliges Stroßlüften von jeweils bis zu zehn Minuten und ein Stellen der Möbel mit Abstand zu den Außenwänden kann daher den Mietern im Einzelfall durchaus zumutbar sein.

Tipp vom Anwalt: Im Mietvertrag können konkrete Vereinbarung über das Wohnverhalten getroffen werden, wie zur Beheizung bestimmter Räume oder zum Lüftungsverhalten.

Lesen Sie hier zur Klagemöglichkeiten des Mieters bei Schimmelschäden

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Achtung in der WEG: Dachfenster nicht einfach einbauen

Rückbau baulicher Veränderungen in der WEG durchsetzen

Neue Dachfenster einbauen ohne vorher einen Beschluss der WEG-Gemeinschaft einzuholen ist keine gute Idee. Ein WEG-Mitglied, dass sich wegen der veränderten Optik des Dachs und der erfolgten Verletzung der Dachhaut gestört fühlt, kann die Beseitigung und den Rückbau selbst gegen den Willen der restlichen WEG-MItglieder auch nach neuem Recht durchsetzen. Hier ist allerdings der Umweg über eine Beschlussersetzungsklage nötig, wenn sich keine Mehrheit für ein Vorgehen gegen den “Schwarzbau” findet.

Lesen Sie hier dieses Interessante Urteil auf Beseitigung einer Markise.

Beschluss der WEG-Gemeinschaft vor Baumaßnahme

Das ein baulicher Eingriff ohne Beschluss in der Regel nicht hinzunehmen ist, hat der BGH mal wieder klargestellt (BGH-Urteil vom 26.10.2018, Az.: V ZR 328/17). Ein WEG-Mitglied hatte in einem Müncher Mehrfamilienhaus insgesamt drei Dachfenster einbauen lassen ohne vorher einen Beschluss der WEG-Gemeinschaft einzuholen. Mehrere Wohnungseigentümer waren damit nicht einverstanden und verlangten den Rückbau.

Vergemeinschaftung von Individualansprüchen

Ein nachträglich gefasster Genehmigungsbeschluss der Baumaßnahme wurde zunächst erfolgreich angefochten. Später gab es einen Vergemeinschaftungsbeschluss  die Rechte der einzelnen Mitglieder der WEG auf Geltendmachung von Schadensersatz gem. § 10 VI 3 WEG an sich zu ziehen, der ebenfalls angefochten wurde. Nach heutigem Recht durch das WEMoG ist die WEG ausschließlich zuständig bei (baulichen) Eingriffen ins Gemeinschaftseigentum.

Lesen Sie hier mehr zu Anfechtung von WEG-Beschlüssen

Klage auf Entfernung und Wiederherstellugn des bisherigen Zustands

Zu dem Zeitpunkt hatten  mehrere WEG-Mitglieder aber bereits auf Entfernung der Dachfenster und die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes gem. §§ 1004, 823 BGB geklagt. Das Recht dazu haben die einzelnen WEG-Mitglieder grundsätzlich stellte der BGH noch zur alten Rechtslage klar. Der Prozess auf Rückbau sei aber auszusetzen, solange über die Anfechtungsklage gegen den zweiten Beschluss noch nicht rechtskräftig entschieden sei.

Tipp vom Anwalt: Nunmehr ist es nicht mehr nötig und möglich Ansprüche des Einzelnen zu Vergemeinschaften, da die WEG alleiniger Anspruchseinhaber von Beseitigungsansprüchen bei Störungen des Gemeinschaftseigentums ist. Anders kann das nur noch sein, wenn zugleich das Sondereigentum des Eigentümers gestört wird.

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Schadensersatz wegen asbestbelasteter Wohnung

Asbestbelastete Mietwohnung

Wer in einer mit Asbest belasteten Mietwohnung lebt, der setzt sich u.a.  der Gefahr aus, dass Asbestfasern in die Lunge eindringen und dort Krankheiten auslösen. Mieter sind in einer solchen Situation nicht etwa schutzlos gestellt, sondern können gegenüber dem Vermieter von der Mangelbeseitigung über die Minderung bis zum Schadensersatz wegen Gesundheitsschäden im Einzelfall verschiedene Rechte geltend machen.

Verkehrssicherungspflicht des Vermieters

Tipp vom Anwalt: Nach dem Verbot von asbesthaltigen Bauteilen im Jahr 1993 und dem Inkrafttreten der Richtline für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden (sog. “Asbestrichtlinie”) im Jahr 1996 gelten für den Vermieter Handlungspflichten. Er muss Mieter zudem auf die Asbestbelastung zumindest hinweisen, ansonsten verletzt er seine Verkehrssicherungspflicht (so zuletzt auch LG Berlin vom 17.01.2018, Az.: 18 S 140/16). Aus Beweisgründen sollte dies im Mietvertrag oder sonstwie schriftlich festgehalten werden und Altbauten auf ihre Asbestbelastung hin überprüft werden. Lassen Sie sich anwaltlich beraten!

Verjährung von Schadensersatzansprüchen

In Altbauten könne bei Inkrafttreten neu festgelegter Grenzwerte, etwa auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, nachträglich Mietmängel entstehen, auch wenn die bei Abschluss des Mietvertrages geltenden Vorgaben und Richtlinien eingehalten worden sind! Die Verjährungsfrist für Mieterrechte beginnt in der Regel erst mit Erteilung des Warnhinweises an den Mieter zu laufen, da Dauerverstöße vorliegen.

Tipp vom Anwalt: Bei sogenannten gestreckten Schadensersatzlagen, wenn der Schaden also vor einem Eigentumsübergang zwar verursacht wurde, der Schadenseintritt aber erst danach erfolgt, haftet der neue Eigentümer/Vermieter. Seinen Sie daher als Erwerber kritisch bei weitreichenden Haftungsausschlüssen im notariellen Kaufvertrag.

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Schriftform bei der Verlängerungsoption?

Verlängerungsoption richtig ausüben

Bei vielen befristeten gewerblichen Mietverträge gibt es für Mieter eine Option den Gewerbemietvertrag vor Vertragsende einseitig zu verlängern. Aber wie das dann tun? Per Mail? Als Fax? Oder sogar als Einschreiben?

Schriftformgebot des § 550 BGB nicht verletzt

Der BGH hat mit Urteil vom 21.11.2018 entschieden, dass bei Ausübung einer solchen Option nicht das Schriftformgebot des § 550 BGB einzuhalten ist, weil dadurch ja kein neuer Mietvertrag zustande kommt (BGH vom 21.11.2018, Az.: XII ZR 78/17).

Lesen Sie hier diesen interessanten Fall zur Vertiefung.

Die mittels Übergabeeinschreiben versandte Optionsausübung hatte der Insolvenzverwalter des Vermieters in vor dem BGH spielenden Fall nicht von der Post abgeholt. Allerdings hatte der Mieter  das Schriftstück auch gefaxt.

Tipp vom Anwalt: Aus Beweis des Zugangs sollte die Option zumindest als Fax mit Sendenachweis übermittelt werden! Bei einer Mail braucht es mindestens eine Eingangs- oder Lesebestätigung. Zudem muss zuerst darauf geachtet werden, ob der Mietvertrag für die Optionsausübung Schrift- oder Textform vorschreibt.

Per Fax in Textform

Die BGH-Richter sahen die Optionsübung mittels Fax als ausreichend an. Der Vertrag wurde verlängert und es kam nicht zu einer Verletzung der Schriftform. Die die ordentliche Kündigung des Mietvertrages durch den Insolvenzverwalter war daher noch nicht möglich.

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Staat stiehlt sich aus Verantwortung

Der Staat kann´s: Bedürftigkeitseinrede ohne Grenze

Wer mit staatlichen Stellen öfters zu tun hat, der weiß es: Wenn zwei dasselbe tun, ist es noch immer nicht das gleiche. Während der einfache Bürger sich an die Regeln halten muss, nimmt sich der Staat mehr Freiheiten. Der Bundesgerichtshof hat dem Staat hierfür kürzlich Rückendeckung gegeben (Urteil v. 14.12.2018, Az.: V ZR 309/17).

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte mehrere Anerkenntnisurteile erwirkt gegen Vater Staat, der  als Nachlassverwalter für ein WEG-Mitglied ohne Erben den herrenlosen Nachlass übernehmen musste. Nachdem der Staat das in Rechnung gestellte Wohngeld zunächst zahlte, verweigerte er nach einigen Monaten die Zahlung.

Die Vollstreckungsgegenklage des Staates gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft unter Berufung auf die Bedürftigkeitseinrede des § 1990 I BGB  war erfolgreich, weil  die Wohngeldschulden hier Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers seien und keine Eigenverbindlichkeiten des Staates. Die Ausnahme, dass der Staat die Wohnung zu eigenen Zwecken genutzt habe, lag nicht vor 10

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Update: Reform der Mietpreisbremse – und was das für Würzburg und Schweinfurt bedeutet

Erneute Reform der Mietpreisbremse 

Haben Mieter in unser Region von der sogenannten Mietpreisbremse bisher profitieren können? Was ändert sich durch die Reform? Der im Mietrecht tätige Anwalt Christopher Richter gibt anlässlich der Reform des Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten durch das MietAnpG einen Überblick.

Mietpreisbremse weiter wirksam

Das Urteil des AG München ( AG München, Urteil v. 21.6.2017, 414 C 26570/16), nach dem die Mietpreisbremse für 138 Städte unwirksam ist, ändert an der Wirksamkeit der Mietpreisbremse übrigens nichts, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Der bayerische Gesetzgeber, der hier schlampig agiert hat, hat bereits angekündigt nachzubessern. Nunmehr nachgebessert hat bereits der  Bundesgesetzgeber, weil es bislang kein Recht des Mieters gab vom Vermieter die Vorlage des alten Mietvertrages zu verlangen, um die bisherige Miete einsehen zu können. „Update: Reform der Mietpreisbremse – und was das für Würzburg und Schweinfurt bedeutet“ weiterlesen

Gute Nachricht für SEOs

Keine Rentenversicherungspflicht für Social Media Consultant

Das Landessozialgericht NRW hat eine wichtige Entscheidung für Content Manager, Social Media Consultants und alle anderen SEOs getroffen, wonach deren Tätigkeit für ein Unternehmen trotz einer gewissen Einbindung in den fremden Betrieb und einzuhaltenden Vorgaben beim Redaktionsplan sowie in Sprachguides nicht zwingend zur Versicherungspflicht in der Rentenversicherung führt (Urteil vom 20.06.2018, Az.: L 8 R 934/16).

Statusfeststellungsverfahren ergab Beschäftigungsverhältnis

Neue Berufe führen zu rentenrechtlichen Problemen, gelegentlich gelangen diese Streitigkeiten dann auch vor den Sozialgerichte. Vorliegend hatte eine 36-jährige SEO-Spezialistin erfolglos ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV eingeleitet, um Gewissheit zu haben, dass ihre Arbeit für eine auf Werbung spzezialisierte Agentur keine abhängige Beschäftigung sei.

Tipp vom Anwalt: Die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren ist zumindest in Zweifelsfällen sinnvoll, da ansonsten Sozialversicherungsbeitragsnachforderungen von im Schnitt 40 % der Einkünfte des streitigen Zeitraums durch den Sozialversicherungsträger drohen!

Honorarvertrag mit Rahmenvereinbarung

Die Klägerin war zu einem Stundensatz von 35-40 € an fünf Tagen die Woche jeweils für acht Stunden neben der Social Media Strategie dem Aufbau von YouTube Channels, dem Anlegen von Facebook-Fanpages, der Interaktion mit Usern inklusive des Mails-Supports und der Koordination von Influencern für die Abwicklung on Community-Events sowie der Online-Redaktion inklusive Content-Pflege und Identifizierung relevanter Keywords zuständig. Zunächst erfolgte die Tätigkeit im Rahmen eines Honorarvertrags, der später um eine Rahmenvereinbarung ergänzt wurde.

Tätigkeit im Homeoffice

Die Klägerin leistete nur eine Teil ihrer Arbeit im Homeoffice, sondern war teilweise auch im Unternehmen der Arbeitgeberin tätig und nahm vereinzelt an Strategiebesprechungen teil.

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Vorgaben des Redaktionsplans und Sprachguide

Außerdem hatte sie gewisse Vorgaben von einem Sprachguide und einem Redaktionsplan einzuhalten. Der Prüfbehörde reichte dies, um eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung anzunehmen.

Weisungsbefugnis nur gering

Anders entschied jetzt das Landessozialgericht NRW, dass aus dem Gesamtzusammenhang der gelebten Beziehung zwischen Auftraggeberin und -nehmerin kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sehen wollte. Nach funktionsgerechter Auslegung etwa sei keine Weisungsbefugnis der Auftraggeberin in einer für ein Beschäftigungsverhältnis prägender Dichte anzunehmen, weil eine gewisse Ablaufplanung bei jedem Content-Management notwendig sei. Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin an Projektmeetings der Auftraggeberin teilweise teilgenommen habe folge keine Einbindung in deren betriebliche Organisation, weil es für Beratungsdienstleistungen kennzeichnend ist, dass einzelne Eckpunkte der Leistungen im Rahmen persönlicher Gespräche abgestimmt und evaluiert werden.

Unternehmerisches Risiko bei Dienstleistern

Auch dem nur geringen eigenen unternehmerischen Risiko der Klägerin maßen die Richter nur geringe Bedeutung bei, weil bei Dienstleistungen oftmals nicht erhebliche Investitionen zu treffen seien. Unschädlich sei auch das gezahlte Festgehalt, weil die Eigenheiten der hier zu erbringenden Leistungen  online regelmäßig nicht erfolgsbezogen vergütet werden.

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Schwundklausel im Lagervertrag

Eine Spedition betrieb für ein Nürnberger Unternehmen ein  Konsignationslager, also ein Warenlager in der Nähe des Abnehmers. Dort kam es aber regelmäßig zu Inventurverlusten von wohl insgesamt im mittleren sechsstelligen Bereich! Was der Einlagerin natürlich stinkte, so dass sie fällige Entgelte für speditionelle Leistungen und Lagermiete in Höhe von über 270.000 € nicht entrichtete. Allerdings war im Lagervertrag eine sogenannte Schwundklausel individuell vereinbart worden.

Der BGH hatte sich kürzlich also sowohl mit dem Anspruch auf Lagergeld des Lagerhalters nach § 467 HGB, wie auf die für speditionelle Nebenleistungen zu befassen (BGH vom 20.09.2018, Az.: I ZR 146/17). Interessanterweise legte er die Schwundklausel des Lagerhalters, dass bis 0,4 % des jährlichen Wareneinkaufswertes als Schwund freigegeben wären, so aus, dass dies eine zulässige Modifizierung der Haftungsfolgen bei Inventurdifferenz sei. Allerdings sei eine solche Klausel aber so auszulegen, so die Karlsruher Richter, dass die Haftung dann nicht ausgeschlossen ist, wenn der Schuldner selber eine vorsätzliche Pflichtverletzung begangen hat. Dabei wird freilich das Verhalten von Organen zugerechnet.

Tipp vom Anwalt: Wie bei Verkehrsverträgen üblich trägt für ein qualifiziertes Verschulden eines Unternehmers der andere Vertragspartner die Beweislast. Aufgrund der sekundären Darlegungslast ist diese Hürde allerdings abgemildert. Jedoch sollten bei Schadensersatzforderungen aufgrund Inventurverlusten Lagerhalter zu schadensvermeidenden Maßnahmen, wie Taschenkontrollen und Überprüfung der Zuverlässigkeit der Pförtner durch fingierte Diebstahlsversuche immer durch ihren Anwalt vortragen lassen.

Lesen Sie hier diesen weiteren interessanten Fall zum Lagerrecht

Der geschädigte Einlagerer kann in so einem Fall übrigens mit eigenen Schadensersatzansprüchen nach § 475 HGB aufrechnen und gegebenenfalls sogar Widerklage erheben. Die Klauselverbote des AGB-Rechts im BGB,  wie auch das Aufrechnungsverbot in den  ADSp, steht einem solchen Schadensersatzverlangen u.U. auch nicht entgegen, wenn die Schwundklausel im Einzelfall keine in den ADSp geregelte Haftungsbeschränkung ist.

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Im Notlagentarif von der Krankenkasse im Stich gelassen

Harte Zeit für privat Krankenversicherte im Notlagentarif

Der Notlagentarif gem. § 193 VI VVG ist anders als sein Wortlaut zu verraten scheint kein Tarif der privaten Krankenversicherung für hilfebedürftige Personen, sondern einer für Nichtzahler während des ruhenden Krankenvesicherungsvertrages. So zahlen privat Krankenversicherte hier niedrigere Beiträge, sind von Selbstbehalten, Leistungsausschlüssen und Risikozuschlägen befreit, erhalten aber nur eine Notfallversorgung bis die Beitragsrückstände getilgt sind.

Krankenversicherung kann mit Prämienrückständen gegen Leistungsansprüche aufrechnen

Allerdings können private Krankenversicherer dann gegen Erstattungsansprüche des Krankenversicherten mit Prämienrückständen aufrechnen. Die Prämienrückstände bleiben nämlich erhalten.

Zurecht, wie der BGH kürzlich entschied und die Klage eines Krankenversicherten auf Übernahme der Kosten für eine Krankenhausbehandlung über 1.897,04 € abwies (BGH vom 05.12.2018, Az.: VI ZR 81/18). Dem privaten Krankenversicherer stehe auch kein Aufrechnungsverbot bei diesem brutalem Vorgehen entgegen.

Tipp vom Anwalt: Privat Krankenversicherten mit Beitragsschulden ist u.U. zu empfehlen Sozialleistungen zu beantragen, weil sie dann gem. § 193 VI 5 VVG aus dem Notlagentarif herausfallen! Somit endet das Ruhen das Krankenversicherungsvertrages und der Versicherte bekommt wieder eine bessere Versorgung im Grundtarif.

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Landessozialgericht schränkt Ersatzpflicht von Hartz IV-Empfängern ein

Gericht schafft ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Unentschuldbarkeit

§ 34 SGB II gibt den Jobcentern keinen Freibrief bei Pflichtverletzungen von Arbeitslosen alle Sozialleistungen zurückzufordern. Das hat das Landessozialgericht NRW kürzlich festgestellt (LSG NRW vom 11.10.2018,, Az.: L 7 AS 1331/17).

Mehr als einfaches Eigenverschulden

Ähnlich wie beim AsylblG muss ein Verhalten zugrundeliegen, das unentschuldbar ist. Dieses ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal sei zu fordern, um das differenzierte und verhältnismäßige Sanktionssystem der §§ 31 ff. SGB II nicht zu unterlaufen. Ein einfaches Eigenverschulden des Hartz IV-Empfängers reiche nicht aus. So schließe auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Kündigung durch den Arbeitgeber die Anwendung von § 34 SGB II aus (LSG Schleswig-Holstein vom 24.02.2022, Az. L 6 AS 89/19).

 

Erstattungsbescheid muss bestimmt sein

Erst wenn diese Hürde übersprungen ist, kann ein Erstattungsbescheid ergehen, der bestimmt sein muss und erkennen lässt, für welche Monate und in welcher Höhe Leistungen zurückgefordert werden. Die Vorgaben – ähnlich wie bei §§ 45, 48, 50 SGB X – gelten also auch hier bei Erstattungsbescheiden nach § 34 I SGB II.  Ein einfacher Grundlagenbescheid, der nur die Zahlungspflicht des Hartz IV-Empfängers festlegt, darf hingegen nicht ergehen.

Ausbildung war zu verschult

So gewann im zugrundeliegende Fall der Auszubildende seinen Fall, der zusätzlich zu einer 30%-Sanktion, weil er wegen Fehlzeiten gekündigt wurde, die restlichen Sozialleistungen nach § 34 SGB II zurückzahlen sollte. Die Richter ließen seine Erklärung, dass ihm die überwiegend verschulte Ausbildung nicht zugesagt hatte, ausreichen, um kein unentschuldbares Verhalten anzunehmen.

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Kein Schadensersatz für unterlassene Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung

Keine Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung geschuldet

Seit längerem steht fest, dass Vermieter von Mietern nicht ohne weiteres Schönheitsreparaturen oder Schadensersatz  bei Unterlassen von diesen verlangen können, wenn diese in eine unrenovierte Wohnung gezogen sind.

Kompensation für Übernahme für Schönheitsreparaturen

Standardmietverträge sind zumindest insoweit, sofern sie keine Kompensation für diese Überbürdung auf den Mieter vorsehen, diesbezüglich oft unwirksam und der Mieter kann einfach ausziehen. Eine besondere Konstellation hatte der BGH kürzlich zu entscheiden (BGH vom 22.08.2018, Az.: VIII ZR 277/16).

Vor- und Nachmieter regelten Durchführung von Schönheitsreparaturen

Dort hatte ein Vormieter mit seinem Nachmieter seinerzeit vereinbart, dass letzterer die ausstehenden Schönheitsreparaturen zu übernehmen habe. Das ganze spielte im Rahmen eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnis auf das das Mietrecht aber Anwendung findet. § 4 des Mietvertrages regelte: “Die Schönheitsreparaturen sind vom Mitglied auszuführen (…)”

Keine fachmännische Anstricharbeiten an Decken, Wänden und Türen

Rund fünf Jahre später kündigte auch der Nachmieter und nun verlangte der Vermieter fachmännische Anstricharbeiten an Decken, Wänden, Türen, Türrahmen und Heizköpern. Mit dem angeblich nur streifigen Nachbesserungsarbeiten des Mieters war Herr Vermieter nämlich nicht zufrieden.

Abnutzungsspuren nicht zu beseitigen

Zu Unrecht, wie nun der BGH entschied, denn die in § 4 geregelte Klausel ist unwirksam, da sie den Mieter auch zur Beseitigung von Abnutzungsspuren verpflichte, die nicht auf seinem Gebrauch beruhen. Ein angemessener Ausgleich war auch nicht durch die Vereinbarung zwischen Vor- und Nachmieter gegeben, weil diese nicht auf das Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter durchschlage. Eine solche Fernwirkung sei der Verständigung der beiden Mieter über Durchführung von Renovierungsarbeiten nicht zu entnehmen.

Keine vorzeitige Renovierung der Mietwohnung

Nach kundenfeindlichster Auslegung würde der Mieter durch eine solche Klausel gezwungen sämtliche Gebrauchsspuren des Vormieters zu beseitigen und eine Wohnung vorzeitig zu renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückzugeben, als er sie vom Vermieter bekommen hat.

Tipp vom Anwalt: Vermieter sollten in auslaufenden Mietverhältnissen prüfen lassen, ob sie einen Anspruch auf Vornahme von Schönheitsreparaturen haben. Eine Renovierungsvereinbarung zwischen Vor- und Nachmieter sollte Vermieterseits also nicht einfach hingenommen werden, sondern zumindest darauf bestanden werden, dass man als Vermieter hieran beteiligt wird! Dies liegt eigentlich auch im Interesse des schuldverpflichteten Vormieters.

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Vermieter muss Internetanschluss dauerhaft gewährleisten

Neue Vermieterpflicht: Signalübertragung dauerhaft gewährleisten!

Dieses Urteil ist für Mieter Gold wert: Ein Vermieter muss dauerhaft gewährleisten, dass die Wohnung mit Telefon und Internet versorgt wird, wenn beim Einzug eine Telefondose vorhanden war. Dies gilt selbst dann, wenn der Mietvertrag dazu schweigt.

Gesamtschuld Vermieter mit Telefonunternehmen

Diese für Mieter wichtige Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nicht nur kürzlich getroffen (Urteil vom 05.12.2018, Az.: VIII ZR 17/18), sondern zugleich festgestellt, dass es auch unerheblich ist für diese Pflicht des Vermieters, wenn der Mieter im Hinblick auf die Verkabelung gegen das Telefonunternehmen Ansprüche hat, weil dann nur eine gesamtschuldnerische Verpflichtung vorläge. Der Mieter kann sich seinen Gläubiger also aussuchen!

Instandhaltungspflicht auch für defekte Leitung außerhalb Mietwohnung

Wenn die defekte Leitung außerhalb des Mietobjekts liegt, rechtfertigt das genauso wenig eine Leistungsverweigerung des Vermieters, wie der Umstand, dass verschiedene Gerichte bei einem derartigen späteren Defekt nur eine Pflicht des Vermieters zur Duldung der Reparatur durch den Mieter angenommen hatten. Dieser Rechtsprechung hat der BGH jetzt den Boden entzogen und betont, dass den Vermieter aus § 535 I 2 BGB  die Pflicht trifft die Signalübertragung eines bestehenden Anschlusses dauerhaft zu gewährleisten.