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Die interessante Entscheidung: Harte Zeiten für mit betrügerischen Pflegediensten zusammenarbeitenden Sozialhilfeempfängern

Entscheidung im Bereich Hartz IV

In einer aktuellen Entscheidung hat das Sozialgericht Berlin eine beinharte Linie gegen Sozialhilfeempfänger entwickelt, die mit betrügerischen Pflegediensten kollusiv zusammenarbeiten. Die Entscheidung hat starke Ausstrahlungswirkung auch auf andere Bundesländer, die angekündigt haben gegen schwarze Schafe in der Pflege härter vorzugehen.

Betrügerischer Pflegedienst

 

Was war passiert? Ein Pflegedienst hatte in Hunderten von Fällen Leistungen mit der Pflegekasse abgerechnet, die gar nicht oder in geringerem Umfang geleistet wurden. Die Angehörigen, die mit ihrer Unterschrift die Leistung als erfolgt quittiert hatten, bekamen hierfür einen Anteil an dem Geld (sogenannte „Kick-back-Zahlung“). Eine 67-jährige Sozialhilfeempfängerin, die über die Jahre so Tausende von Euros zu Unrecht ergaunert hatte, obwohl der Pflegedienst keine einzige Pflegeleistung erbracht hatte, bekam einen Bescheid vom Sozialamt, dass sie das Geld sofort zurückzahlen sollte. Ihr Widerspruch hiergegen verschaffte ihr auch keine Luft, weil die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet hatte. Also versuchte sie sich vorm Sozialgericht vor der Rückzahlung zu retten, indem sie behauptete weder von den Machenschaften des Pflegedienstes gewusst zu haben, noch irgendwelche Zahlungen erhalten zu haben.

 

Vergeblich. „Ihnen muss durch eine unmittelbare Konsequenz verdeutlicht werden, dass jedwedes kollusives Zusammenwirken mit betrügerischen Pflegediensten zum Nachteil eines Sozialhilfeträgers unmittelbar sanktioniert wird“, schrieb der Richter ihr zurecht ins Stammbuch. Und setzte noch einen drauf: Die Sozialgemeinschaft sei schon aus generalpräventiven Gründen vor Menschen, wie der Klägerin zu schützen, da das gesamte Sozialversicherungssystem, die öffentliche Hand und alle Steuerzahler von Menschen, wie ihr, geschädigt würden.

 

Einkommen i.S.v. § 82 I SGB XII

 

Gerichte, Staatsanwaltschaften und Behörden greifen daher mit harter Hand gegen derartige Leistungsmissbräuche durch. Bei seiner Entscheidung weichte die 145. Kammer des Sozialgerichts Berlin von der 146. ab, die aus Straftaten erlangte Gelder nicht als Einkommen im Sinne von § 82 I SGB XII betrachtet. Obwohl der Hilfesuchende also nicht auf derartige Einkommensquellen verwiesen werden kann, seien sie als Einkommen ohne Rücksicht auf ihre deliktische Herkunft und Rechtsnatur als Einkommen zu werten. Problematisch dann, dass das Gericht weiter ausführt, dass Sozialhilfeempfänger daher Gelder aus Straftaten dem Sozialhilfeträger als Einkommen freiwillig müssten, da dieses auf den Sozialhilfeanspruch anzurechnen sei. Dies ist verfassungsrechtlich zumindest bedenklich, da das Aussageverweigerungsrecht als Ausprägung des sogenannten „nemo-tenetur-Grundsatzes” (niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen), ausgehebelt wird. Denn im Falle der Selbstbezichtigung wird das Sozialamt dann Strafanzeige gegen den Leistungsempfänger einzuleiten.

 

Anwaltliche Beratung einholen

 

In derartigen Konstellationen ist daher eine anwaltliche Beratung dringend angezeigt, bevor sich Betroffene durch ggf. zu weitreichende Bekenntnisse selber ausliefern. Das Anwaltsteam von Niggl, Lamprecht & Kollegen, das Pflegerechts-, Sozialrechts- und Strafrechtsexperten in ihren Reihen hat, kann Sie hier effektiv beraten.

 

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