Beförderungssichere Verladung bei Schwertransporten

Erhöhte Pflichten bei Schwertransporten

Das OLG Bamberg  (Az.: 3 U 2/13) hatte sich am 09.04.2014 mit einem Schwertransport eines 46,60 Meter langen und 50 Tonnen schweren Brückenträgers zu befassen, den der Fuhrunternehmer  auf der Baustelle abgelehnt hatte, weil der vom Absender angebotene Transportbock zur Fixierung des Stahlträgers auf seinem LKW nach Ansicht des Fahrers ungeeignet war. Mit seiner Schadensersatzklage wegen der Bauverzögerung scheiterte der Absender.

Hinweispflicht auf Mängel der beförderungssicheren Verladung

Es ist gem. § 412 I 1 HGB Sache des Absenders für eine beförderungssichere Verladung zu sorgen, ist Teil 1 des Credo der   Ladungssicherung. Teil 2 ist, dass der Frachtführer für die Ladungssicherheit verantwortlich ist. Jedoch hat auch der Fuhrunternehmer – zumindest  bei Schwerlasttransporten-  Hinweispflichten im Vorfeld auf erkennbare Mängel der Beförderungssicherheit hinzuweisen, doch müssen diese ihm dann als Nichtwarenfachmann auch ins Auge springen.

Koordinationspflicht bei Schwertransporten

Bei Spezialfrachten (50 t Last) und schwierigen Transportbedingungen (gebogene Träger) gibt es zwar eine Koordinationspflicht des Fuhrunternehmers für die Kompatibilität zwischen Transportmitteln und Transportfahrzeug zu sorgen. Für die Kompatibilität zwischen Transportmittel und Transportgut hat der Fuhrunternehmer aber nicht zu sorgen, betonten die Richter. Und weil sie die Transportböcke als Verpackung im Sinne von § 411 HGB einstuften, sahen sie die Verantwortung für die fehlende Beförderungssicherheit alleine beim Kläger und wiesen dessen Klage ab.

 

Praxistipp vom Anwalt: Daher sind im Vorfeld des Transportauftrages eingereichte Unterlagen des Absenders über Transportgut und -mittel auf evidente Fehler der Kompatibilität zwischen Transportfahrzeug und -mittel prüfen.

Frachtführer im Zweifel in der Verantwortung

An der Verantwortlichkeit des Versenders hier ändert sich zwar nichts, wenn der Versender  auf Nachfrage des Frachtführers sagt, dass eine bestimmte (ungenügende) Transportweise noch nie zu Problemen geführt hat und er daher damit  dessen Besorgnis zerstreut. Nimmt der Frachtführer im Falle eines Unfalls wegen unzureichender Verpackung dann aber den Versender nach § 414 HGB in Regress, muss er übers Mitverschulden jedoch u.U. Abstriche von seinem Schadensersatzanspruch machen (vgl. OLG Saarbrücken vom 08.02.2017, Az.: 5 U 29/16).

Frachtführer machen nichts umsonst

Die frachtführerfreundliche  Entscheidung   des   LG  Potsdam

Sachverhalt: Ein   Dienstleistungsunternehmen   im   Bereich   des Transportwesens und der Logistik stand   in ständiger Geschäftsbeziehung mit seinem Auftraggeber. Dessen Aufträge, die Ladungen (hier Lebensmittel) an  einen bestimmten Bestimmungsort zu liefern, wurden   regelmäßig in Frachtbörsen eingestellt.

Details telefonsich abgeklärt

In   den   jeweiligen  Angeboten   war   eine   detaillierte Frachtbeschreibung     sowie   die   Größe   des   benötigten   Lkw   (hier:   Sattelzug) mitangegeben.   Später   wurden   in   Telefonaten   die   weiteren   wesentlichen technischen Details geklärt und  die Transportauftragsbestätigungen, wie das Gewicht der zu transportierenden Güter, Lademeter, Verpackungsart und Warenart mitgeteilt und die Stelle benannt, an der die Ladung aufzunehmen war. Es folgte   die   Mitteilung   der   Reihenfolge   der   Entladestellen.

Kostenfreier Ladungstausch in AGBs geregelt

Zudem   wurden   die eigenen   AGBs   des   Auftraggebers   mitgeteilt,   wobei   die   ADSp   ausgeschlossen wurden. In   den   Allgemeinen   Geschäftsbedingungen   des   Auftraggebers   war   folgende Klausel enthalten: „Der   Auftragnehmer  verpflichtet   sich   zum  kostenfreien   Ladungstausch   von Direktzustellern   bzw.   zur   Ladung   für   identische   Direktempfänger   in   einer Empfangsniederlassung der … Gruppe.“

Auftraggeber verweigert Zahlung für die Zuladung

So wurden im Jahr 2011 etliche Transporte u.a. von Leppersdorf (in Sachsen) aus durchgeführt.   Gestützt   auf   diese   Klausel   in   der   Auftragsbestätigung   ließ   der Auftraggeber den jeweiligen Fahrer der Auftragnehmerin bei der Entladung einesTeils des transportierten Gutes die freigewordene Ladefläche mit neuen Gütern auffüllen.   Die Auftragnehmerin   kannte   dabei   weder   die   Art   des   neu   zu transportierenden Gutes noch die Menge. Die Auftragnehmerin stellte später für diese Zuladungen einen Pauschalbetrag in Rechnung. Diesen zu bezahlen weigerte sich der Auftraggeber aber.

AGB: Unangemessene Benachteiligung des Frachtführers

Zu   Unrecht,   wie   das   Landgericht   Potsdam   und   zuvor   dass   AG   Nauen   dem Auftraggeber   attestierten.     Denn   eine     Klausel,   nach   der Zuladungen   an   den   jeweiligen   Entladestellen   für   die   nächst   folgenden Entladestellen vorzunehmen seien ohne dass hierfür eine angemessene Vergütung zu   zahlen   ist,   sei    unwirksam.   Diese   benachteiligt   den Logistikunternehmer unangemessen, was gegen Treu und Glauben verstieße. Denn eine solche Klausel legt dem Logistiker die   pauschale Verpflichtung auf  die Zuladung   ohne   vorherige   Bestimmung   von   Art   und   Länge     des   Gutes vorzunehmen   und   dabei   für   die   Ladesicherung,   die   Ladehilfsmittel   und   evtl. Kühlung   zu   sorgen.   Zudem   werde   dem   Frachtführer   das Versicherungsrisiko auferlegt. Im  schlimmsten Falle könne der Lkw an der ersten (oder weiteren) Entladestellen völlig entladen werden und ohne weitere Kosten für den Auftraggeber   wieder   neu   beladen   werden.   Der   Frachtführer   wäre   dann gezwungen, ohne zusätzliche Vergütung Güter mit dem doppelten oder sogar dreifachen Gewicht der vertraglich vereinbarten Güter zu transportieren.

Transportraum sollte auf Vorrat bereitgehalten werden

Die Gerichte haben die Klausel weiter auseinandergenommen :   Denn   sie   habe   auch   die  nicht akzeptable Folge,   dass Transportraum auf Vorrat vom Frachtführer vorzuhalten sei, wobei er  die   dabei   entstehenden   zusätzlichen   Kosten   und Versicherungen zu tragen habe. Der Frachtführer könne keine Disposition über den frei werdenden Laderaum an der ersten oder weiteren Entladestelle tätigen, da er jederzeit damit rechnen müsse, vom Auftraggeber weiteres Frachtgut zu erhalten. Der erhöhte   Zeitaufwand   und   Kraftstoffverbrauch   sowie   den   Verschleiß   gingen dabei allesamt zu Lasten des  Frachtführers.

Fazit: Diese AGB widersprach völlig dem Gedanken des Frachtrechts   das der Transport von Gütern grundsätzlich nur gegen Entgelt erfolgt.  Denn nur bei Zahlung einer angemessenen Vergütung ist es auch sachgerecht, den Frachtführer mit der strengen Haftung des § 425 HGB zu belasten. Die Klausel widerspricht also somit auch der Wertung des Gesetzgebers in § 354 BGB, dass Kaufleute, noch weniger als andere Personen, umsonst tätig werden.

 

Praxistipp:  Daher immer sorgfältig darauf achten, dass auch für alle zu erbringenden   Zusatzleistungen   eine   Entgeltvereinbarung   getroffen   wurde,   um hinterher   Streitigkeiten   zu   vermeiden.   Wenn   der   Frachtführer   selber die   Be-   und Entladung übernimmt, dann sollte das niemals ohne Entgelt erfolgen!

Einlagerer informieren vor Umlagerung

Einlagerer informieren vor Umlagerung

Der   Auftraggeber,   ein   Fernseherproduzent   und -händler, forderte erfolgreich Schadensersatz in Höhe von über 450.000 Euro
wegen eines Brandschadens an Fernsehgeräten, die der Logistikunternehmer in seinem Auftrag  eingelagert hatte. Der   Logistiker   hatte   in   der   Vergangenheit   regelmäßig   Transporte   für   diesen einen Auftraggeber     ausgeführt.   Wegen   Umbauarbeiten   in   seinem   eigenen   Lager beauftragte der Auftraggeber den Logistiker im Jahr 2007 dann damit 90 Paletten mit LCD-Fernsehgeräten   zu   einem   Lagergeld   von   0,16   €   pro   Palette   für   ihn einzulagern. Der Logistiker lagerte die Fernsehgeräte dann zunächst im eigenen Lager. Der Auftraggeber teilte diesen Lagerort seiner Versicherung mit. In den Logistikvertrag   zwischen   den   Parteien   waren   die   ADSp,   die   die   Haftung   des Frachtführers begrenzen, einbezogen.

Fehlbestand festgestellt

Später  führten die Parteien aus Anlass eines  festgestellten Fehlbestandes an LCD-Fernsehgeräten in der Zweigstelle des Logistikers eine Besprechung durch. Im Nachgang des Meetings schickte ein Mitarbeiter
des Logistikers eine Mail an den Auftraggeber mit folgendem Inhalt:

„Nachfolgend   die  Anschrift   unserer   zusätzlichen  Lagermöglichkeit für   Sie   –   zur Verwendung Ihrer Versicherung: A.S. Logistik GmbH & Co. KG, S. 7-9, 39126 M..“

Später brachte der Logistiker  dann 87 der Paletten mit den LCD-Fernsehgeräten des Auftraggebers in dieses Warenlager. Für diese Umlagerung zahlte der Auftraggeber im Nachhinein am die Umlagerkosten von 2,50 € pro Palette.

Kurz darauf brannte es in der Halle  des fremden Lagerhalters, in dem die Fernseher nun eingelagert waren. Ein beträchtlicher Teil dieser wurde vernichtet oder beschädigt. Die Versicherung des Auftraggebers bezahlte nur einen Teil des Schadens, weil sie nicht   von   der   Umlagerung   informiert   worden   war.

Benachrichtigungspflicht als Kardinalpflicht

Die     anschließende Schadensersatzklage   gegen den Logistiker wurde erstinstanzlich   abgewiesen, war aber in der Berufung dann zum Teil erfolgreich. Zurecht, wie der BGH jetzt feststellte, denn die Umlagerung der Fernseher in das fremde Lager war ohne Wissen und ohne Zustimmung des Auftraggebers geschehen. Daher habe er seine Lagerversicherung nicht informieren können. Das Argument des Logistikers, dass er   wegen   Nr.   15.1.   Satz   1   ADSp  auch   ohne   Zustimmung   zur   Umlagerung berechtigt   gewesen   zu   sein,   ließen   die   Richter   nicht   gelten.   Bei   der   Benachrichtigungspflicht   des Lagerhalters   nach  Ziffer   15.1   S.   2   ADSp   handelt   es   sich   nämlich   um   eine vertragswesentliche   Pflicht   (Kardinalpflicht)   des   Lagerhalters   i.S.v.   Ziffer   27.1
Halbsatz 2 ADSp.

Schutz des Einlagerers

Denn nur durch eine ausreichende Benachrichtigung würde der Auftraggeber   in   die   Lage   versetzt   wird,   sich   für   sein   eingelagertes   Gut ausreichenden   Versicherungsschutz   zu   besorgen,   was   für   ihn   wegen   der Haftungssituation im Lagerrecht besonders wichtig sei. Darüber hinaus erhält er nur so die Möglichkeit, von seinem Besichtigungsrecht,  als zentralem Recht des Einlagerers, da er die Unterbringung seiner Güter in ungeeigneten Lagerräumen nicht zu dulden braucht,Gebrauch zu machen.

Wegfall der Haftungsbeschränkungen

Eine verspätete oder inhaltlich unzureichende   Benachrichtigung     über   eine     Umlagerung   des   Gutes   in   ein unbekanntes   Lager   führte   daher   auch   zu   einem   Wegfall   der Haftungsbeschränkungen   nach   Ziffer   24   ADSp,   so   dass   der   Lagerhalter unbeschränkt haften könne.  Zweifel daran, ob nur auf eine Lagerungsmöglichkeit hingewiesen   wird   oder   eine   Umlagerung   beabsichtigt   ist   oder   sie   tatsächlich
schon stattgefunden hat, gehen zu Lasten des Lagerhalters. Solche Zweifel schließt der Wortlaut der E-Mail vom 18. April 2007 nicht aus,
meinten   die   Richter:   Da   in   der   Mail   lediglich   die   Rede   von   einer   weiteren Lagermöglichkeit war,  lasse sich dem Wortlaut der E-Mail nicht entnehmen, dass von der Lagermöglichkeit schon Gebrauch gemacht wurde.

Praxistipp:
Logistiker sollten ihre Mitarbeiter und die Disponenten anweisen deutliche Hinweise an den Auftraggeber zu geben, wenn Umlagerungen stattfinden und dies zu dokumentieren.

Beim   vorliegenden   Fall   wäre   dem   Logistiker
möglicherweise mit dem Abschluss einer Lagerexzedentenversicherung geholfen gewesen.

Update wegen neuem BGH-Urteil zu “Die 10 häufigsten Fehler in Ihrer Betriebsnebenkostenabrechnung”

Fehler in Betriebsnebenkostenabrechnungen

Sie können richtig Geld sparen! Gerade jetzt, wo die Gas- und Ölpreise in die Höhe schießen, lohnt es sich genau hinzuschauen!

Schätzungsweise jede zweite Betriebskostenabrechnung enthält Fehler. In diesem zweiteiligen Beitrag   stellt Ihnen Rechtsanwalt Christopher Richter diesmal  zehn häufige Fehler bei der Umlage von Betriebskosten durch Ihren Vermieter vor. „Update wegen neuem BGH-Urteil zu “Die 10 häufigsten Fehler in Ihrer Betriebsnebenkostenabrechnung”“ weiterlesen

OLG Bamberg hält Audi die Stange – kein sittenwidriges Verhalten ab Januar 2018

Kürzlich hatten wir einen Fall, der zum Themengebiet “Abgasskandal” zu rechnen ist, allerdings mit der Besonderheit, dass es sich um einen Audi A7 handelt, welcher im April 2018 vom Mandanten gebraucht beim Vertragshändler gekauft worden war.

Beim Kauf war dem Mandanten vom Händler kein Hinweis gegeben worden, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist. Dieser erfuhr dann erst Mitte 2020, dass dies der Fall ist, nämlich durch ein Schreiben des Kraftfahrtbundesamtes, in dem er aufgefordert wurde zum Softwareupdate, weil sonst das Fahrzeug stillgelegt würde.

Namens des Mandanten hatte ich Audi Ende 2020 – die Gewährleistung war leider bereits abgelaufen, sonst hätte man noch gegen den Händler aus der Gewährleistungspflicht heraus vorgehen können – zunächst außergerichtlich bei Audi Rückabwicklung verlangt. Das wurde abgelehnt.

Dann haben wir vor dem LG Würzburg auf Rückabwicklung geklagt und gewonnen. Audi ging in Berufung, und argumentierte hierbei u.a., dass zum Zeitpunkt des Kaufs im April 2018 kein sittenwidriges Verhalten mehr unterstellt werden könne, weil man ab Mitte 2017 mehrere Aktionen öffentlich angekündigt habe. Auch habe man (nach einer Pressemeldung des KBA Ende Januar 2018) – im rein internen Händlerforum (!) – online mitgeteilt, dass hier die Händler zur Aufklärung gegenüber Kunden verpflichtet seinen, und diesen Händlern ein Schreiben beigefügt, welches diese am besten jedem Kaufinteressenten eines solchen Audi vorlegen sollten. Darin ist kein klarer Hinweis gegeben, dass hier ein Fahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung verkauft wird, welchem eine Stilllegung durch das KBA droht. Stattdessen wird ausgeführt, dass der Käufer ein Fahrzeug hat welches zu den 850.000 Fahrzeugen von Audi gehört, für welches eine “verbesserte Software zur noch besseren Schadstoffreduzierung” entworfen wurde, und dass diese Autos an einer Softwareaktualisierung “teilnehmen können”.

In der Berufungserwiderung haben wir detailliert dargelegt, warum darin auf keinen Fall eine deutliche Abkehr von sittenwidrigen Verhaltensweisen zu sehen sein kann, weil nämlich hier keinerlei Ehrlichkeit herauszulesen ist nach unserer Meinung.

Das sah das OLG Bamberg in seinem Urteil vom 22.12.2021 leider anders. Man dürfe nicht jedes Wort auf die Goldwaage legen, so wurde argumentiert. Auch die Tatsache, dass diese Schreiben rein intern waren und eine vertragliche Verpflichtung Audis zu ihren Händlern hinsichtlich der Aufklärung zwar möglich gewesen wäre, aber gerade nicht erfolgt ist, focht die Richter in Bamberg nicht an. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Unabhängig von der Tatsache, dass ich diese Begründung für äußerst fragwürdig halte, wird man sich als Audikäufer im hießigen OLG Bezirk an die Realitäten halten müssen. Ergänzend muss man sagen, dass bereits andere OLGs wohl ähnlich geurteilt haben.

Andererseits ist damit im Umkehrschluss klar, dass Audikäufer, die vor Ende Januar 2018 einen Audi mit Abschalteinrichtung gekauft haben, einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen Audi innehaben dürften. Allerdings ist hierbei die Verjährungsfrist zu beachten, die 3 Jahre läuft ab Ende des Jahres, wo der Käufer Kenntnis hatte von der Abschalteinrichtung.

Daneben drängt sich die Klage gegen die Händler auf, soweit – wie bei unserem Mandanten der Fall – diese beim Kauf eines (gebrauchten) Audi nach dem Januar 2018 keinerlei Schreiben zur Unterschrift vorgelegt bekommen haben, dass hier “ein Softwareupdate möglich ist”.

Hartz IV auch für Teilzeitstudenten möglich

Hartz IV auch für Studenten

Hartz IV gibt es teilweise auch für Studenten, obwohl diese dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfüng stehen.

  1. Für Teilzeitstudenten

Die Antragstellerin leidete unter einer seelischen Erkrankung und ist in ambulanter nervenärztlicher Behandlung. Die Antragstellerin ist an einer bayerischen Universität eingeschrieben und studiert in Teilzeit, wozu ihr ihr behandelnder Arzt auch geraten hatte. Die Antragstellerin befand sich im 13,50. Hochschulsemester. Nachdem die Antragstellerin zwischenzeitlich exmatrikuliert war und in dieser Zeit ALG II bezog, immatrikulierte sie sich erneut, woraufhin das Jobcenter die Bewilligung aufhob.

Studium war nicht BafÖG förderungsfähig

Die Antragstellerin hingegen war der Ansicht, dass sie nicht nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von Hartz IV-Leis-
tungen ausgeschlossen ist. Zudem absolviere sie kein Studium, das im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) förderungsfähig sei. Die Förderungsfähigkeit beurteile sich ausschließlich nach § 2 BAföG. Gem. § 2 Abs. 5 BAföG werde Ausbildungsförderung jedoch nur geleistet, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

Gesetzgeberischer Wille 

Die Antragsgegnerin hielt dem unter Verweis auf den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.09.2015, Az. L 31 AS 2074/15 B ER entgegen, dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche, das Studium
durch Reduzierung auf Teilzeit der Förderfähigkeit des BAföG zu entziehen und so in den
Genuss einer öffentlichen Förderung ohne Rückzahlungsverpflichtung zu gelangen.
das System der Grundsicherung so konstruiert sei, dass es nicht der Finanzierung einer Ausbildung dienen soll.

Teilzeitstudium wurde nicht missbräuchlich durchgeführt

Das SG Bayreuth ist den Ausführungen der Antragstellerin und der sie vertretenden Kanzlei am Theater (früher Niggl, Lamprecht & Kollegen gefolgt) und sich der überzeugenden Auffassung des LSG Hessen, Beschluss vom 15.12.2020, Az. L 9 AS 535/20 B ER, angeschlossen, zumal in dem vorliegend zu beurteilenden Fall nichts dafür ersichtlich sei, dass das Studium rechtsmissbräuchlich in Teilzeit durchgeführt werde, nachdem dies der behandelnde Arzt der Antragstellerin so empfohlen habe (Beschluss des SG Bayreuth vom 03.12.2021, Az.: S 13 AS 453/21 ER).

2. Bei Nichtbetreiben des Studiums

Auch außerhalb von Urlaubssemestern kann es ausnahmesweise Hartz IV geben, wenn der Student sein Studium nicht betrriebt (vgl. Sächsiches LSG vom 07.04.2022, Az.: L 7 AS 833/19).

 

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Update (Teil 2)… die häufigsten Fehler in Ihrer Betriebsnebenkostenabrechnungen

Betriebsnebenkostenabrechnung

Lesen Sie hier Beitrag 1 zu den Fehlern in der Nebenkostenabrechnung

6. Umlage der Kosten für Gebäudereinigung

Ihr Vermieter kann grundsätzlich alle Kosten auf den Mieter umlegen, die ihm durch die Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Teil des Gebäudes entstehen, insbesondere das Treppenhaus. Nach Auskunft des deutschen Mieterbundes sind dies 2,04 € pro Quadratmeter im Jahr hierfür normal.  Umlagefähig sind etwa die Kosten der zur Reinigung notwendig Putzmittel und die Betriebskosten die hierzu eingesetzten Maschinen. In der Regel darf der Vermieter einmal im Monat das Treppenhaus reinigen lassen darf, wenn es die Miete nicht vereinbarungsgemäß selber machen müssen. Eine Reinigung mehr als zweimal pro Woche dürfte daher zuviel sein. Kosten einer besonderen Verschmutzung, wie nach einer Baumaßnahme, Graffitibeseitigung oder einer Überschwemmung hingegen bleiben ohnehin am Vermieter hängen. „Update (Teil 2)… die häufigsten Fehler in Ihrer Betriebsnebenkostenabrechnungen“ weiterlesen

Personenverschiedenheit von Eigentümer und Vermieter gefährlich

Nachträglicher Verstoß gegen Schriftform

Schnell wechselnde Eigentümer auf Vermieterseite können für gewerbliche Mieter teils drastische Folgen haben, wenn Vermieter und Eigentümer nicht wirtschaftlich identisch sind. Das hat ein vor dem BGH verhandelter Fall (Az.: XII ZR 84/20, Urteil vom 27.10.2021 gezeigt). Dort war u.a. die Räumungsklage des aktuellen Eigentümers gegen einen Verein als Mieter erfolgreich. Der Verein hatte von einer Grundstücksgesellschaft im Januar 2008 ein ca. 4.000 m² großes Grundstück auf zehn Jahre befristet “gepachtet”.

Tipp vom Anwalt: Wird eine Grundstücksfläche nicht zur Fruchtziehung überlassen, dann handelt es sich trotz fälschlicher Bezeichnung häufig um einen Gewerbemietvertrag!

Eigentümerin war bei Vertragsschluss jedoch eine andere Gesellschaft (P), die das Grundstück erst rund 5 Monate später an die nunmehrige Klägerin veräußerte. Diese kündigte nun den Mietvertrag.

Der mietende Verein hielt der Klägerseite den Ausschluss der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit infolge Befristung gem. §§ 578, 550 BGB entgegen. Zu Unrecht, wie jetzt der BGH entschied und den Beklagten zur Herausgabe verurteilte. Denn mangels wirtschaftlichem Interesse der bisherigen Eigentümerin P bei Vertragsschluss des “Pachtvertrages” sei das Mietverhältnis nicht kraft Gesetzes § 566 I BGB (analog) auf die neue Eigentümerin übergegangen, sondern neu entstanden. Daher liege jetzt auch auch ein Verstoß gegen die Schriftform vor und das Mietverhältnis sei ordentlich kündbar.

Achtung: Anders kann dies dann sein, wenn der Eigentümer zur Vermietung seines Grundstücks einen Hausverwalter einsetzt, aber offiziell Vermieter bleibt. 

Tipp vom Anwalt: Als Mieter können Sie mit dem Abschluss einer rechtsgeschäftlichen Vertragsübernahme dafür sorgen, dass der neue Eigentümer in den zwischen bisherigen Eigentümer und Mieter geschlossenen Mietvertrag eintritt.

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AG Würzburg: Mietschuldennachzahlung heilt auch ordentliche Kündigung

Das Amtsgericht Würzburg hat unter dem 25.08.2021 (Az.: 13 C 1183/21) eine mieterfreundliche Entscheidung getroffen. Im dortigen Verfahren hatte ein Vermieterehepaar einer Wohngemeinschaft fristlos und hilfsweise ordentlich wegen Zahlungsverzuges gekündigt, nachdem zunächst zwei Monatsmieten nicht gezahlt wurden. Obwohl die Beklagten die Mietschulden nachgezahlt hatten, hatte die Vermieterseite Räumungsklage erhoben, die nun vom Amtsgericht Würzburg abgewiesen wurde.

Gerechtigtkeitsdefizit für den Mieter, der nachzahlt

Nach Ansicht des Gerichts war die nachträgliche Zahlung der Miete bei der Prüfung, ob der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, zu berücksichtigen. Das Gericht stellte ein Gerechtigkeitsdefizit, welches aus einer blinden Anwendung der BGH-Rechtsprechung zur Nichterstreckung einer Heilung nach § 569 BGB der nachträglichen Zahlung auch auf den Wegfall der ordentlichen Kündigung folge. Nämlich dergestalt, dass derjenige Miete, der ausgleicht “hinterher doch der Dumme ist”, wenn der Vermieter auf die ordentliche Kündigung beharrt.

AG Würzburg schloss sich Tendenz der Instanzgerichte an

Das AG Würzburg folgt daher einer Tendenz erst- und zweitinstanzlicher Gerichte (z.B. LG Berlin, Urteil vom 28.09.2018, 65 S 97/18 sowie vom 30.03.2020, Az.: 66S 293/19, AG Mannheim vom 03.04.2019, Az.: 4 C 4743/18 und AG Rheine vom 16.05.2019, Az.: 10 C 234/18). Das Gericht hatte bei seiner Abwägung berücksichtigt, dass das Mietverhältnis bereits langjährig bestand und die Mietschulden recht unverzüglich nachgezahlt wurden.

Berufungsinstanz hat nun zu entscheiden

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerseite hat Berufung eingelegt (42 S 1589/21)

Wann verjährt eine Jobcenter-Forderung?

Streit gibt es immer wieder mit Jobcentern, ob diese aus älteren Forderungen Forderungen noch gegen Hartz IV-Empfängern vorgehen können.

Oft meldet sich zunächst die BA Recklinghausen als der Inkassoservice der Jobcenter und fordert die Altschulden ein. Oft erinnern sich die Hartz IV-Empfänger gar nicht mehr an die Bescheide und die Umstände damals, weil einfach zu viel Zeit vergangen ist.

Generell ist es so – so hat es das Bundessozialgericht kürzlich klargestellt (BGS-Urteil vom 04.03.2021, Az.: B 11 AL 5/20 R) – dass Erstattungsforderungen grundsätzlich 4 Jahre zum Jahresende gem. § 50 II SGB X, nachdem sie fällig geworden sind, verjähren. Stand heute wäre also ein Erstattungsbescheid aus dem Jahr 2018 nicht mehr vollstreckbar, wenn der Hartz IV-Empfänger die Einrede der Verjährung erhebt. Dasselbe gilt bezüglich abschließenden Festsetzungen, die vier nache nach ihrer Unanfechtbarkeit in der Regel verjähren (SG Berlin vom 19.11.2021, Az.: S 129 AS 4900/20 und LSG Berlin-Brandenburg vom 30.03.2022, L 9 AS 217/22 B ER).

Im Einzelfall kann die Verjährung aber auch mal 30 Jahre gem. § 52 SGB X betragen, nämlich dann, wenn nach der Fälligkeit noch ein sogenannter Durchsetzungsverwaltungsakt gefolgt ist. Also etwa ein Aufrechnungsbescheid oder Maßnahmen der Zwangsvollstreckung. Die Aufforderung im Erstattungsbescheid innerhalb einer bestimmten Frist zurückzuzahlen oder eine spätere Mahnung sind keine derartigen Durchsetzungsverwaltungsakte!

Tipp vom Anwalt: Besteht Streit zwischen dem Jobcenter und dem Hilfesuchenden über die Frage der Verjährung kann eine Feststellungsklage vorm Sozialgericht eine Entscheidung bringen. Ein Schreiben, in dem die Behörde ihre Rechtsauffassung über das Nichtvorliegen einer Verjährung äußert, wird sich kaum als anfechtbarer Verwaltungsakt interpretieren lassen.

Ist die Verjährungseinrede wirksam erhoben, dann ist die Vollstreckung dieser Forderung ausgeschlossen nach § 14 VwVG (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 6.04.2022, Az.: L 8 AS 18/22 B ER).

Tipp vom Anwalt: Wehren sich sich mit der Feststellungsklage oder – wenn Vollstreckung droht – mittels Eilantrag gegen die Jobcenter-Altorderung.

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Anspruch auf bauliche Veränderungen für E-Mobilität, Barrierefreiheit und Einbruchschutz

Mit  § 554 BGB hat der Gesetzgeber eine Norm geschafft, die dem Mieter einen Anspruch darauf gibt, dass er aus Gründen der Barrierereduzierung, um die nötige Infrastruktur für die Ladung von elektrisch betriebenen Fahrzeuge zu schaffen und für einen besseren Schutz vor Einbrüchen bauliche Veränderungen vornimmt. Wo hierbei die Grenzen dieses Anspruchs liegen, hat das Amtsgericht München in einem Urteil vom 01.09.2021 (Az.: 416 C 6002/21) herausgearbeitet.

Tipp vom Anwalt: Die Norm korrespondiert mit § 20 II WEG, wonach Eigentümer gegenüber der Eigentümergemeinschaft in diesen Fällen einen Anspruch darauf haben, dass diese Maßnahmen genehmigt werden.

Vermieter fürchtete Überlastung der Hausanschlüsse

Dort wollte ein Mieter die Ersetzung der Erlaubnis für eine Ladestation für ihr Hybridfahrzeug einklagen, die direkt an ihren Hausanschluss angeschlossen werden sollte. Der Vermieter hatte der Maßnahme widersprochen, da er eine Überlastung der Hausanschlüsse befürchtete, wenn andere Mietparteien sich auch für eine individuelle Lösung entscheiden würden. Stattdessen bot der Vermieter eine einheitliche Lösung an durch technische Maßnahmen, wie der Verlegung von Brückenkabeln, einen neuen Trafo und Zuleitungssystemen sowie einen speziellen Zähler.

Dem Vermieter unzumutbar

Zurecht, sie das Amtsgericht jetzt entschied, denn aufgrund der Gleichbehandlungspflicht der Mieter sei es dem Vermieter unzumutbar, die bauliche Veränderung, wie sie der Mieter plante, hinzunehmen. Der Mieter müsse vielmehr die durch den Vermieter angebotene einheitliche Lösung akzeptieren.

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WEG-Recht: Kaschieren von Mängeln nicht zulässig

Notwendige Instandsetzung über das Gericht durchgesetzt

WEG-Mitglieder müssen Beschlüsse nicht hinnehmen, die letztlich nur dazu führen gravierende Mängel zu kaschieren. Diese nicht allzu unerwartete Feststellung hat der BGH noch zur alten Rechtslage getroffen (BGH-Urteil vom 04.05.2018, Az.: V ZR 203/17). Die Entscheidung hat aber auch nach dem WEMoG weiter Bedeutung.

Feuchtigkeitsschäden sind zu beseitigen

Drei Teileigentümer des Erdgeschosses eines über 100 Jahre altem Hamburger Gemeinschaftsgebäudes hatten sich gegen verschiedene mehrheitlich gefasste Beschlüsse zur Wehr gesetzt, die unter anderem die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden und die Einbringung einer Horizontalsperre im Mauerwerk ablehnten und stattdessen auf die Einholung eines weiteren Privatgutachtens setzten.

Verstoß gegen Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung

Diese ablehnenden Beschlüsse würden gegen den Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen, waren sich die Richter sicher. Eine Sanierung müsse zu einer Ursachenbeseitigung nach heutigem Baustandard führen. Daher wurden die Beschlüsse gem. § 21 VIII WEG durch das Gericht mittels Gestaltungsurteil ersetzt.

Beachte: Anders ist dies dem Grundsatz nach beim Schallschutz, wo nur der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltende technische Schallschutz gewährleistet werden muss, es sei denn es findet eine umfassende Baumaßnahme statt, die nahe an einen Neubau herankommt.

Wegen Durchfeuchtungen zum Aufenthalt ungeeignet

Vorliegend war entscheidend, dass die Kläger ihr Sondereigentum wegen der gravierenden Mängeln des Gemeinschaftseigentums nicht nutzen konnten, weil wegen der massiven Durchfeuchtungen der Aufenthalt von Menschen nicht mehr möglich war. Dabei spielte auch keine Rolle, dass das Gebäude hier sehr alt war.

Leistungsfähigkeit der anderen WEG-Mitglieder beachten

Tipp vom Anwalt: Wohnungseigentümer haben bei der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums einen Gestaltungsspielraum. Wenn hierfür bauliche Eingriffe erforderlich sind, gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Mittels 2/3-Mehrheit könnnen auch die Nichtzustimmenden zu einer Kostenbetiligung zumindest im Grundsatz gezwungen werden, wobei dann immer noch auf die Leistungsfähigkeit derWohnungseigentümer Rücksicht zu nehmen ist,

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Achtung: Nach einer weiteren neueren Entscheidung des BGH dürfen Wohnungseigentümergemeinschaften grds. nicht zum Nachteil eines Eigentümers Verbote erlassen das gemeinsame Eigentum vertragsgemäß zu nutzen (BGH vom 15.10.2021, Az.: V ZR 225/20). So etwas in Beschlussform zu regeln, auch wenn dies der Verkehrssicherheit bzw. dem Brandschutz dient, wird häufig nicht möglich sein.

Von den Schwierigkeiten eines Eilantrages

Von Gerichten wird gerne pauschal behauptet, dass Eilverfahren einen geringeren Umfang haben. Das ist oftmals unrichtig, denn der Rechtssuchende muss häufig bei der Erstellung einer eidesstattlichen Versicherung unterstützt werden, was im Hauptsacheklageverfahren nicht der Fall ist. Im Übrigen tauchen auch schwierige rechtliche Erwägungen auf, wie der folgende Fall (vereinfacht) zeigt.

Behörde stoppte Sozialhilfezahlungen

Bei einem Sozialhilfeempfänger wurden nachdem ihm ein Leistungsbescheid zuging die Sozialhilfezahlungen gestoppt, weil auffiel, dass er eine größere Summe von seinem Konto abgehoben hatte. Dagegen wendete sich der schwerbehinderte Senior, der seit fast zwei Jahrzehnten von Sozialhilfe lebt, mit seinem Antrag. Der pflegebedürfte Niederbayer, der mit rund 500 € eine Minirente bezog, war also ein sogenannter „Aufstocker“. Seine Verteidigung ging dahin, dass er einen mittleren vierstelligen Betrag von einem namentlich nicht benannten Bekannten aufbewahrt habe und ihm das Geld dann zurückgegeben habe.

Beträge angespart durch Hilfebedürftigen

Während des Verfahrens stellte das Gericht fest, dass der Kläger irgendwann dadurch, dass er sparsam gewirtschaftet hatte – und noch freiwillige Zahlungen eines ihn unterstützenden Vereins erhielt – einen Betrag angespart hatte, der den Freibetrag von 5.000,00 € überstieg.

Der Richter am Sozialgericht sezierte den Eilantrag des Mannes und unterschied nach drei Zeiträumen: vor Eilantragsstelllung (a), ab Eilantragsstellung bis zum Ende des Bewilligungszeitraums des Leistungsbescheides (b) und den nach Ende des Bewilligungszeitpunkte (c).

Nachholbedarf nicht gegeben

Leistungen, die aus der Vergangenheit vor Eilantragsstellung stammen, zu bekommen, haben Kläger in der Regel schlechte Karten. Nur ausnahmsweise bei einem Nachholbedarf, d.h. wenn die Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage bewirkt (z.B. es wurden bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen rückständiger Schulden gegen den Hilfesuchenden eingeleitet oder stehen unmittelbar bevor) kann dies mal anders sein. Einen solchen konnte der Antragssteller aber laut Gericht nicht geltend machen, so dass er hier deutlich unterlag.

Verwertbares Vermögen war vorhanden

Keine Chance hatte der Eilantrag, soweit er den Zeitraum nach dem Bewilligungszeitraums erfasste. Hier stellte das Sozialgericht fest, dass dem Anspruch die Pflicht des Mannes entgegenstehe sein verwertbares Vermögen nach § 43 I 1 i.V.m. § 90 SGB XII einzusetzen. Dabei fiel dem Mann auf die Füße, dass er weder die angebliche Einzahlung des Geldes seines Bekannten, noch dessen angeblichen Verbrauchs nachweisen konnte.

Corona: Erleichteter Zugang zu Sozialleistungen

Tipp vom Anwalt: Für Neuanträge gilt aufgrund § 141 II 1 SGB XII (erleichteter Zugang zu Sozialleistungen) noch, dass nicht erhebliches Vermögen für sechs Monate nicht zunächst verbraucht werden muss, auch wenn es den Freibetrag übersteigt. Diese Sonderregelung gilt allerdings wohl nicht für Folgeanträge, da die Regelung (wie auch § 67 II SGB II) in erster Linie nur auf die Entlastung von Personen abzielt, die sich nicht bereits vor Verbreitung des Coronaviurus SARS-CoV-2 in einer wirtschaftlichen Notlage befunden haben (str.).

Schonvermögen überschritten

Der Sozialrichter sah beim Kläger ein das Schonvermögen von 5.000,00 € übersteigenden Vermögen, da das abgehobene Geld ihm nach Ansicht des Gerichts weiter zur Verfügung stehe und nicht verbraucht sei. Er habe nicht bei der Benennung des Bekannten, dem der abgehobene Betrag angeblich gehöre, nicht mitgewirkt und so die Sachaufklärung verhindert.  Der Vortrag ihm stehe das Geld nicht mehr zur Verfügung sei daher nicht nachgewiesen und nach den Beweislastregeln könne er auch gegen die Verwertung nicht den Einwand der Härte führen.

Tipp vom Anwalt: Im Einzelfall kann die Herkunft von Vermögen dieses so prägen, dass dessen Verwertung eine Härte nach § 90 III 1 SGB XII darstellen kann. Das reine Ansparen durch Konsumverzicht fällt allerdings gewöhnlich nicht darunter.

Sicherungsanordnung wurde erlassen

Einen Erfolg konnte der Mann allerdings erzielen, was den Zeitraum der Eilantragseinreichung bis zum Ende des Leistungszeitraums des Bewilligungsbescheides anging, da bei der Sozialhilfe – anders als in der Grundsicherung – keine Norm vorhanden ist die Auszahlung einmal bewilligter Leistungen vorläufig zu stoppen. Die Nichtauszahlung führe zu einer Zustandsänderung, nicht aber zu einer Rechtsänderung, weshalb das klägerische Begehren mit dem Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung gem. § 86b II 1 SGG durchzusetzen sei.

Tipp vom Anwalt: Wenden Sie sich in einer derartigen Fällen zunächst grundsätzlich an die Verwaltung und stellen sie einen Folgeantrag auf die Sozialleistung. Nur ausnahmsweise, wie hier, wo der Eilantragssteller aufgrund seiner Kommunikation mit der Behörde davon ausgehen konnte, dass eine außergerichtliche Lösung nicht zu erwarten ist, liegt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag vor.

Gericht: Rechtsvereitelung durch Sozialamt

Weil kein Aufhebungsbescheid durch die Behörde ergangen war, sah das Sozialgericht in der Nichtauszahlung der Sozialhilfe die Gefahr einer Rechtsvereitelung durch die Behörde, weil die fällige Leistung ohne Rechtsgrundlage nicht ausgezahlt wurde.

Tipp vom Anwalt: Der im Rahmen des Eilverfahrens nachzuweisende Anspruch und Grund der Eilbedürftigkeit stehen in einem Wechselverhältnis. Wenn der Anspruch offensichtlich besteht, sind an den Anordnungsgrund nur geringe Anforderungen zu stellen. Wenn es hierbei um existenzsichernde Leistungen geht, ist der Anspruch auf Sozialhilfe – hier Hilfen im Alter – grundsätzlich abschließend zu prüfen und nur wenn eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, eine Folgenabwägung treffen, ob eine Grundrechtsverletzung für den Antragssteller ansonsten droht.

Hier mehr zum Thema Hartz IV

Hinweis: Dieser Beitrag berichtet über die Gerichtsentscheidung des SG Landshut (Az.: S 3 SO 39/21 ER) . Er stellt keine Rechtsberatung dar. Für Vollständigkeit und Richtigkeit wird nicht gehaftet. Lassen Sie sich auf jeden Fall individuell beraten.

Selbständiger Handelsvertreter nur auf Namensschild?

Eine spannende Entscheidung für selbständige Vertreterim Bereich von Finanzprodukten, die auch für Handelsvertreter in anderen Bereichen, wie Versicherungen oder Vermögensverwaltungen, Bedeutung haben kann, hat das Sozialgericht Frankfurt/Main kürzlich getroffen (Az.: S 18 BA 93/18).

Bescheid nach Clearingverfahren

Im Rahmen eines Clearing-Verfahrens stellte die Deutsche Rentenversicherung die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung für rund 2 1/2 Jahre eines langjährigen Vertreters eines großen deutschen Bankhauses fest. Das Bankhaus, dass in der Vergangenheit mehrere seiner Filialen aufgelöst, umgebaut und als outgesourcte Agenturen wiedereröffnet hatte, zog gegen den Bescheid vor Gericht.

Tipp vom Anwalt: Die freiwillige Einleitung eines Clearingverfahrens kann u.U. helfen Geld zu sparen und senkt das Risiko wegen den Vorenthaltens von Sozialabgaben nach § 266a StGB strafrechtlich belangt zu werden.

Handelsvertreterverträge geschlossen

Mit freien Vertretern schloss das Geldhaus dann Handelsvertreterverträge i.S.d. §§ 84 ff. HGB, die umfassende Berichts- und Genehmigungspflichten, aber nur wenige Freiheiten vorsahen. Eingebunden waren die sogenannten Handelsvertreter über ein Back-Office-System in die normalen Tätigkeiten des Geldhauses ohne hierfür gesondert vergütet zu werden. Zudem wurden sie scheinbar ständigt gemonitort und durch Telefonanrufe und Teambesprechungen regelmäßig gebrieft und auf Linie gebracht. Der Handelsvertretervertrag wurde durch die tägliche Praxis also konterkariert, schilderte auch ein Mitarbeiter, so dass wegen der Vorgaben zum Corporate Design eigene Werbemaßnahmen zuvor vom Geldhaus genehmigt werden mussten. Vielmehr stellte das Geldhaus Briefbögen, Visitenkarten und Werbemittel kostenfrei zum Einsatz zur Verfügung. Auch über interne Fortbildungen seien Vorgaben gemacht worden, welche Finanzprodukte nach vorne gebracht werden sollten. Für Beratungsgespräche wurden sehr detaillierte Checklisten zur Verfügung gestellt. Das i-Tüpfelchen war dabei noch, dass die selbständigen Vertreter keine neuen Kunden aquerieren durften.

Tipp vom Anwalt: Achten Sie bei der Gestaltung von Handelsvertreterverträgen darauf, dass den Vertretern nicht zu starke Weisungspflichten auferlegt werden. Die Verhandlungen und das Vertragsergebnis sollen zwei Partner auf Augenhöhe wiederspiegeln.

Backoffice und Service

Für den Endkunden sei nicht deutlich erkennbar geworden, ob sie in eine reguläre Filiale oder in eine Agentur eintreten, meinte das Sozialgericht. Insbesondere am Vergütungssystem des klagenden Geldhauses bissen sich die Sozialrichter fest: Die in einer Tabelle festgelegten Provisionen bei erfolgreichen Abschlüssen konnte das Geldhaus einseitig ändern, wenn es hierfür geschäftspolitische Gründe hätte, wie es recht schwammig im Vertrag hieß. Gleichzeitig gab es für die Handelsvertreter in ihrem Gebiet aber keinen Kunden- oder Gebietsschutz, so dass sie an Abschlüssen, an denen sie nicht selber mitgewirkt haben, nicht partizipieren konnten. Dass die Umsätze übe rein Geschäftskonto bei der Klägerin laufen mussten, auf dass diese noch recht frei zugreifen konnte, setzte dem Ganzen noch die Krone auf.

Regelmäßige Berichte an Agentur- und Regionalleiter

Das Gericht sah vorallem die Weisungsabhängigkeit in diesem ziemlich formalen Geschäftsmodell als zu erdrückend: Die “Berichts- und Rechenschaftskaskade” vom Vertreter zum Agenturleiter zum Gebiets- und schließlich zum Regionalleiter würden zu einer Eingliederung in den Betrieb des Geldhauses und daher zu einer abhängigen Beschäftigung führen.

Erfassen von negativen Kundenbewertungen im System

In der Gestaltung ihres Arbeitstages waren die Vertreter nicht frei, sondern es lag “eine funktionsgerecht dienende Teilhabe” vor, wie es das Gericht formulierte: So mussten feste Öffnungszeiten der Agenturen gewährleistet werden und es wurde erwartet, dass Serviceleistungen erbracht werden, die über den in den Handelsvertreterverträgen geregelten Umfang hinausgingen. Negative Kundenbewertungen flossen offenbar in die hauseigene Bewertungs-Matrix ein.

Subventionsbetrug durch staatliche Ausbildungsförderung?

Aus dem Gesamtbild der Tätigkeit folgerte das Sozialgericht eine abhängige Beschäftigung. Und am Ende seiner Urteilsbegründung ließ das Gericht noch eine kleine “Bombe” platzen: Es deutete an, dass die Ausbildungszeit der Vertreter nur vorgeschoben seien könnte, um unrechtmäßig an externe Fördermittel zu kommen. Auf die Frage, ob dies bereits für einen Anfangsverdacht eines Subventionsbetrug i.S.d. § 264 VIII StGB ausreicht, ging das Sozialgericht nicht näher ein. Es darf mit Spannung abgewartet werden, ob der Rechtsstreit noch eine strafrechtliche Komponente erhält, da hier bereits ein leichtfertigtes Handeln pönalisiert ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Berufung wurde bereits eingelegt.

Tipp vom Anwalt: Seien Sie also nicht zu kreativ bei der Gestaltung von Geschäftsverträgen und lassen Sie Ihre Verträge auf sozial- und strafrechtliche Risiken prüfen. Liegt Eigennutz vor, dann ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren dem Gesetz nach vorgesehen. Jedoch sieht das Gesetz eine Strafbefreiung bei qualifizierter Selbstanzeige vor. Lassen Sie sich individuell beraten.

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung da und enthält subjektive Meinungen des Autors. Für Vollständigkeit und Richtigkeit wird nicht gehaftet. Lassen Sie sich in jedem Fall anwaltlich individuell beraten!

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Risiko der Scheinselbständigkeit: Freie Mitarbeiter in Praxis für Physiotherapie

Der Staat ist immer hungrig darauf mehr Beitragszahler für die Sozialsysteme zu gewinnen. Nicht selten erhalten die Träger der Sozialversicherung, zumeist die Deutsche Rentenversicherung, vor den Sozialgerichten auch noch Recht.

Abrechnung mit Krankenkassen

Auch in diesem Fall vorm LSG Baden-Württemberg: Geklagt hatte unter anderem ein Betreiber einer Physiotherapiepraxis, der mehrere freie Mitarbeiter mit einem Modell beschäftigt hatte, dass vorsah, dass die Patienten, die von den Praxisinhabern nicht übernommen wurden, von den freien Mitarbeitern kontaktiert wurden und dann in ihren Räumen behandelt wurden. Dabei wurde das Equipement der Praxis, wie Behandlungsliegen oder Trainingsgeräte von den “freien Mitarbeitern” nach Absprache genutzt. Von den Einnahmen durften die freien Mitarbeiter 70 % behalten, wobei die Abrechnung mit den Krankenkassen über das praxiseigene Abrechnungssystem erfolgte.

Tipp vom Anwalt: Wollen Sie vermeiden, dass Ihre freien Mitarbeiter als Arbeitnehmer von der Sozialversicherung eingestuft werden, sollten sie mit diesen Regelungen treffen, dass diese u.a. ein Unternehmerrisiko tragen, etwa eine feste Miete – durchaus auch tageweise – für die Nutzung bestimmter Räume und Behandlungsgeräte oder eine Servicepauschale für die Abrechnung mit den Krankenkassen. Zudem sollten die freien Mitarbeiter auch selbst werbend nach eigenen Patienten suchen. Für diese sollten dann weniger oder keine Anteile abgeführt werden müssen.

Finanzielle Risiken

Für die Rentenversicherung waren diese freien Mitarbeiter als Arbeitnehmer einzustufen, so dass Renten- und Sozialversicherungsbeträge nachzuzahlen waren. Die DRV sah die Freien hinreichend in den Betrieb der Praxis eingebunden und insgesamt zu wenig in einer selbständigen Rolle.

Tipp vom Anwalt: Achten Sie auch bei ihrem Internetauftritt darauf, dass ihre freien Mitarbeiter genannt und ihre Leistungen beschrieben werden. Es empfiehlt sich außerdem, dass die freien Mitarbeiter eine eigene Homepage und eigene Visitenkarten besitzen.

Problem der Scheinselbständigkeit

Dass Gericht gab der Rentenversicherung in der 2. Instanz Recht und stellte die Arbeitnehmereigenschaft des vermeintlich freien Mitarbeiters fest. Das Urteils ist noch nicht rechtskräftig (LSG Baden-Württemberg vom 27.09.2021, Az.: L 4 BA 75/20).

Tipp vom Anwalt: Seien Sie Vorsichtig bei zu eigenwilligen Gestaltungen von Verträgen mit freien Mitarbeitern. Es drohen nicht nur deftige Nachforderungen der Sozialversicherungsträger, sondern es gibt auch ein nicht zu unterschätzendes Strafbarkeitsrisiko wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen.

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Mieterhöhungen bei Mietspiegel

Einfacher Mietspiegel hat Indizwirkung für Ermittlung der ortsüblichen Miete

Im Mietrecht kann der Vermieter die Miete nicht einfach willkürlich erhöhen. Ist die Miete vor 15 Monaten erhöht werden, kann eine Erhöhung der Miete nach § 558 II 1 BGB grds. nicht erfolgen. Zudem ist ggf. die Kappungsverordnung und in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten noch die Mietpreisbremse zu beachten.

Zum 01.02.2021 wurde etwa für Schweinfurt der einfache Mietspiegel für freifinanzierte Wohnungen neu aufgelegt. Nach Baujahr, der Ausstattung (Wohnungsqualität) und Wohnungsgröße wird dort differenziert und ein ortsüblicher Quadratmeterpreis von 3,59 € bis maximal 9,76 € bei Bezugsfertigkeit oder Neurenovierung ab 2018 und sehr guter Ausstattung ermittelt. Das Vorhandensein einer Zentralheizung und/oder eigenem Bad mit WC hat auch eine wichtige Differenzierungsfunktion.

Tipp vom Anwalt: Der BGH hat die formellen Anforderungen an Mieterhöhungsschreiben nach § 558a BGB etwas gelockert, so dass er klargestellt hat, dass der Mietspiegel dem Schreiben nicht als Anlage beigefügt werden muss, wenn er öffentlich zugänglich ist und auch nicht die Mietpreisspanne genannt weren muss.

Wohnqualität als weiteres Differenzierungsmerkmal

Mietspiegel differenzieren oft – so etwa der in Schweinfurt – nach der Wohnqualität: Fenster mit Isolierverglasung, ein Vollwärmeschutz oder ein Energieausweis über den Energiebedarf des Gebäudes mit A+, A oder B bis D (bis 125 kWh/(m²xa) steigern den Wohnwert natürlich beachtlich , wie aber auch ein sehr ruhige Wohnlage mit aufgelockerter Bauweise mit Grünflächen und führen zu einer höheren Vergleichsmiete. Dies betrifft viele Wohnungen in den Stadtteilen Deutschhof, Hochfeld, Steinberg, Haardt, Gartenstadt und Eselshöhe antreffen kann.

Negativ auf die Wohnqualität wirken ein ungünstiger Wohnungsgrundriss, eine Raumhöhe unter 2,30 m, ein fehlender Fahrstuhl ab 3 Geschossen oder Lärmbelästigungen und andere negative Umwelteinflüsse etwa an Hauptstraßen. In diesen Fällen wird man eine niedrigere Vergleichsmiete ansetzen können.

Tipp vom Anwalt: Ist die Miete seit 15 Monaten unverändert geblieben kann ggf. eine Erhöhung der Miete nach § 558 II 1 BGB erfolgen.

Entscheidung des BGH zu Mieterhöhung bei einfachem Mietspiegel

Nach einer neuen Entscheidung des BGH vom 13.02.2019 zur Begründung einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Miete haben die Richter festgestellt, dass einem einfachem Mietspiegel immerhin eine Vermutungsfunktion zukommt (VIII ZR 245/17). In zwei Schritten sei zunächst die Einzelvergleichsmiete zu bilden und dann aufgrund konkreter Wohnwertmerkmale von dem Mittelwert Zu- oder Abschläge vorzunehmen.

Tipp vom Anwalt: Auch eine gut ausgestattete Wohnung kann bei schlechtem Instandhaltungszustand eine schlechtere Wohnqualität haben als eine nur einfach ausgestattete Wohnung bei sehr gutem Instandhaltungszustand. Als Vermieter sollten Sie in jedem Fall werterhöhende Merkmale, wie ein Gibsputz, Schallschutzfenster oder eine Schallschutzlüftung zur Begründung benennen. Eine nicht separat steuerbare Fußbodenheizung im Bad und ein Lärmimmissionen ausgesetzter Balkon können den Wohnwert hingegen in der Regel nicht erhöhen.

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Pflegevereinbarung Geschäftsgrundlage eines Übergabevertrages

Der BGH hat für Verpflichtete aus einer Pflegeverfügung insoweit die Daumenschrauben angezogen, dass diese tunlichst darauf zu achten haben sich mit der Berechtigten aus der Pflegeverfügung nicht zu zerstreiten – zumindest wenn sie das im Zusammenhang mit dieser Regelung übergebene Hausgrundstück behalten wollen (BGH vom 09.07.2021, Az.: V ZR 30/20).

Der BGH hat entschieden, dass der Berechtige aus der Pflegeverfügung gem. § 313 III BGB grundsätzlich das Haus zurückfordern kann, wenn eine Zahlung in Geld etwa als Rentenzahlung /v.a. Leibrente durch Reallast) oder als Kapitalbetrag, sozusagen als nachträglicher Kaufpreis für das Hausgrundstück, ausscheidet. Eine Hintertür haben die Karlsruher Richter aber offen gelassen für den Bedachten, nämlich wenn der Übergebende die alleinige Verantwortung dafür trägt, dass das Verhältnis zerrüttet ist. Dies wird der Empfänger aber freilich kaum beweisen können, wenn dies der Fall ist und entspricht auch nicht der Lebenserfahrung, weil an einem Zerwürfnis selten eine Seite ganz alleine schuld ist.

Tipp vom Anwalt: Regeln Sie daher im Übergabevertrag die Frage mit, was mit dem Hausgrundstück passieren soll, wenn es unter den Beteiligten zum Zerwürfnis kommt.

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Senioren-WG oder quasi-stationäre Einrichtung

Die VGH-Entscheidung betrifft zwar die Anfechtbarkeit eines Prüfberichts der Heimaufsicht, dennoch enthält die Entscheidung vom 21.10.2020 Relevantes für alle Bewohner einer Senioren-WG (Az.: 12 ZB 16.268).

Strenge Vorgaben für stationäre Pflegeeinrichtungen

Dort entschied das höchste bayerische Verwaltungsgericht nämlich, dass eine Senioren- oder Pflege-WG, die eines der Voraussetzungen von Art. 2 III 3 PfleWoqG nicht erfüllt, jedenfalls als quasi-stationäre Einrichtung betrachtet werden kann. Mit heftigen Folgen: Dann unterliegt diese als nicht privilegierte ambulant betreute Wohngemeinschaft den strengen Vorgaben für stationäre Pflegeeinrichtungen mit seinen weitergehenden Prüf- und Kontrollbefugnissen.

Ambulanter Pflegedienst war Hausherr

Gewehrt hatte sich ein Pflegedienst, der den zum Teil intensivpflegebedürftigen Bewohnern eine 24-h-Betreuung zur Verfügung gestellt hatte in einer oberen Etage eines mehrstöckigen Wohngebäudes. Die WG mit 13 Mitbewohnern besaß zwar ein Selbstverwaltungsgremium, dieses traf sich aber nur selten (2x/Jahr). Eines der Zimmer war zudem als Gästezimmer, u.a. für Personal des Pflegedienstes, vorgesehen. Der Pflegedienst besaß eine Zeit lang zudem ausschließlich die Schlüssel zu der Wohneinheit und somit das Hausrecht.

Effektives Gremium der Selbstverwaltung

Tipp vom Anwalt: Nehmen sie daher die Qualität der Arbeit des Gremiums der Selbstverwaltung ernst! Diese korrespondiert mit der Intensivität der Befugnisse der Heimaufsicht – stellt quasi ihr Spiegelbild dar. Wenn das Gremium seine Aufgaben nicht erfüllen kann, dann findet etwa auch die Qualitätsanforderungen an den Betrieb für eine stationäre Einrichtung voll Anwendung. Das formale Vorhandensein eines Selbstverwaltungsgremiums ist nicht ausreichend, sondern es muss seine Aufgaben tatsächlich und effektiv ausüben! Dies ist Ausfluss des Konzepts der abgestuften Schutzwürdigkeit für derartige Wohngemeinschaften durch den Gesetzgeber.

Quasi-stationäre Einrichtung

Das Gericht stellte jedoch fest, dass kaum Anhaltspunkte für ein gemeinschaftliches Wirken, wie Kochen oder Einkaufen oder gemeinsame Freizeitaktivitäten der Bewohner gäbe. Daher diene diese WG gerade nicht dem Zweck des “Lebens in einem gemeinsamen Haushalt”. Denn die Bewohner seien ersichtlich nicht in der Lage ein Minimum an gemeinsamer Lebensführung selbst zu bewältigen. Der zu erwartende Turnus von sechs Wochen für Treffen des Gremiums der Selbstverwaltung sei auch nicht eingehalten worden und die Protokolle zeigten, dass Fragen der strukturellen Gestaltung des Tagesablaufs, der Pflege und Betreuung nicht Gegenstand der Sitzungen waren. Für das Gericht sei damit klar, dass eine sonstige ambulant betreute Wohngemeinschaft vorläge und keine priviligierte i.S.d. Art. 2 III 3 PfleWoqG.

24-Stunden-Betreuung geht nicht

Als problematisch bezeichnete das Gericht auch den Umstand, dass der ambulante Pflegedienst eine 24-h-Betreuung gewährleistete, weil bei diesem Umfang ein Gaststatus des Pflegedienstes in der WG nicht mehr gegeben sei. Vielmehr komme ihm denn die Rolle des Hausherren zu.

Hinweis: Für privilegierte ambulant betreute Wohngemeinschaften findet nur der dritte Teil des PfleWoqG sowie ergänzend die Art. 24 und 25 Anwendung. Achten sie bei Abschluss der Mietverträge und des Betreuungsdienstregelungen darauf, dass kein irgendwie gearteter Abschlusszwang etabliert wird. (hier dazu mehr).

Keine Reservierungsgebühr für Pflegeplatz

(vereinfacht) Die pflegebedürftige Klägerin, die von einer privaten Pflegeversicherung Pflegeleistungen bezog, schloss mit der beklagten Betreiberin eines Pflegeheims im Raum Köln einen Pflegevertrag, zog aber erst ca. einen halben Monat später ins Seniorenzentrum ein. Für diesen halben Monat ließ sich das Pflegeheim über 1.000 € als Leistungsentgelt zahlen für eine als Platzgebühr bezeichnete Reservierung dieses Heimplatzes.

Verstoß gegen höherrangiges Recht

Zu Unrecht, wie jetzt der BGH (Urteil vom 15.07.2021, Az.: III ZR 225/20) entschied und die Beklagte zur Herausgabe nach § 812 I 1 (1.Alt) BGB verurteilte. Dem Zahlungsverlangen habe nämlich der Rechtsgrund gefehlt, weil die entsprechende Regelung im Pflegevertrag gegen höherrangiges Recht, nämlich § 15 I 2 WBVG i.V.m. § 87a I 4 SGB XI verstoßen würde.

Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
§ 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts
:

(…) Die Pflegesätze, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die gesondert berechenbaren Investitionskosten (Gesamtheimentgelt) werden für den Tag der Aufnahme des Pflegebedürftigen in das Pflegeheim sowie für jeden weiteren Tag des Heimaufenthalts berechnet (Berechnungstag).(…) Von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarungen zwischen dem Pflegeheim und dem Heimbewohner oder dessen Kostenträger sind nichtig

Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG)
§ 15 Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen

(…) Vereinbarungen, die diesen Regelungen nicht entsprechen, sind unwirksam.

Eingeschränkte Vertragsfreiheit im Bereich des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes

Wegen dem Vorrangs des Sozialrechts gilt dieses vorrangig vor der Vertragsfreiheit im Rahmen insbesondere von Pflegeverträgen. Zum Sozialrecht zählt auch das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes, das ein besonderes Verbraucherschutzgesetz darstellt. Da die Klägerin als Mitglied einer privaten Krankenversicherung Leistungen nach den Regeln der sozialen Pflegeversicherung bezieht (vgl. u.a. § 110 SGB XI), gilt diese Einschränkung der Vertragsfreiheit auch ihr gegenüber, so die BGH-Richter in ihrer Begründung. Denn auch diese fallen in den Anwendungsbereich des § 15 WBVG.

Besonderer Verbraucherschutz für weitere Personengruppen

Tipp vom Anwalt: Auch gegenüber anderen Pflegeversicherungspflichtigen, wie Heilfürsorgeberechtigten, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, beihilfeberechtigten Personen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Mitgliedern der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, ist die Vertragsfreiheit im Bereich der Pflegeverträge – anders als bei reinen Selbstzahlern – eingeschränkt! Auch diese müssen keine solche Reservierungsgebühr zahlen.

Verstoß gegen Prinzip tagesgleicher Vergütung

Konkret verstoßen derartige Reservierungsgebühren gegen das Prinzip der tagesgleichen Vergütung in § 87a I SGB XI, d.h. es darf grds. nur das als Leistung abgerechnet werden, was tatsächlich auch erbracht wird. Desweiteren käme es wegen den in Pflegeverträgen verbreiteten Regelungen zu Wagnis- und Risikozuschlägen bei Leerständen häufig zu Doppelbelastungen der Heimbewohnern, wenn solche Reservierungsgebühren zulässig wären.

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Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, sondern nur eine allgemeine Information über ein aktuelles BGH-Urteil. Lassen Sie sich daher in jedem Fall individuell beraten.

Update zu Verwaltungsgericht Würzburg kippt generelle Maskenpflicht im Indoorspielplatz

Die Berufung des Freistaates hatte Erfolg, der tolle Erfolg für unserer Kanzlei aus der ersten Instanz ist somit wieder passé: Das Verwaltungsgericht Würzburg hatte die Maskenpflicht für alle unter 15-jährigen Besucher im Spielbereich des Indoor-Spielplatzes des Atlantis in Hambach gekippt. Vorausgegangen waren dieser vorläufigen Entscheidung im Eilverfahren zwei Polizeieinsätze, wobei die Beamten die Einhaltung dieser nach Auffassung des Landratsamt Schweinfurts in der bayerischen Infektionsverordnung geregelten Maskenpflicht noch vor Ort kontrolliert hatten, ohne aber Verstöße festzustellen.

Verschärte Verwaltungspraxis

„Mir fällt ein Stein vom Herzen“, freute sich Atlantis-Geschäftsführer Sascha Jucknieß über die erstinstanzliche Entscheidung, da die verschärfte Praxis des Landratsamts Schweinfurt bereits zu zahlreichen Stornierungen geführt habe. Die Kontrolle der Maskenpflicht, insbesondere im Bereich der Trampoline und der Klettertürme, sei für das Personal auch sehr anstrengend gewesen und sei bei den jungen Besuchern nicht gut angekommen. Eine strenge Maskenpflicht bereits ab sieben Jahren, wie sie das Landratsamt gefordert hatte, war für kurze Zeit vom Tisch. Für den Freistaat, der diesem Antrag entgegengetreten war, war das zunächst eine herbe Niederlage.

Kein beengter Raum

Die Maskenpflicht für Besucher von Indoor-Spielplätzen ergebe sich, so die Richter der 8. Kammer des VG Würzburg, nicht mit hinreichender Bestimmtheit aus der Verordnung. Die dort angeordnete Maskenpflicht für Fahrgäste (§ 13) sei nicht auf die Besucher von Indoorspielplätzen zu übertragen. Bei Letzteren handele es sich zwar auch um geschlossene Räume, aber gerade nicht beengten, so dass auch der Weg der entsprechenden Anwendung der Norm verschlossen sei. Interessant war bei der Entscheidung auch, dass die Richter klarstellten, dass die diversen Rahmenkonzepte des Staatsministeriums etwa für den Bereich Tourismus nicht mittel Bußgeld bei Verletzung durchgesetzt werden dürften. Das sah der Bayerische Verwaltungsgerichtshof anders, der die Norm als Rechtsfolgenverweisung verstand.

Natürlicher Spieltrieb von Kindern

„Dieses Entscheidung galt ohnehin nur zwischen den Klageparteien“, erklärt der prozessführende Rechtsanwalt Christopher Richter, LL.M.Eur. von der Kanzlei Niggl, Lamprecht & Kollegen damals. Aus der Begründung folge aber, dass die Verwaltungsrichter bei anderen betroffenen Indoorspielplätzen sogar noch weitgehender entscheiden würden. Diese Meinung ist mittlerweile durch die Berufungsentscheidung freilich überholt.

Man habe, so Richter damals – da man nicht generell gegen die Maskenpflicht sei – den Antrag aber bewusst auf die Altersklasse der 7 bis 14-Jährigen und ausschließlich auf die Spielflächen beschränkt, weil die Kinder dadurch in ihrem natürlichen Spieltrieb behindert wurden.

Bayern weites Problem

In den sanitären Anlagen und dem Gastrobereich sollen die über Sechsjährigen also weiter eine Maske tragen. Aus einer Befragung bei anderen Indoor-Spielplätzen wisse man zudem, dass andere Landratsämter sich gerade nicht der rigorosen Praxis des Schweinfurter Landratsamtes angeschlossen haben. Diese verschiedene Handhabung habe zu unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen für Indoor-Spielplätze im Freistaat geführt. Da die Entscheidung des VGH Bayern weit gibt, müsste die unterschiedliche Verwaltungspraxis eigentlich ihr Ende finden.

Die Verwaltungsrichter hatten der Klägerseite aufgegeben binnen Monatsfrist Hauptsacheklage zu erheben. Die Entscheidung des VGH ist rechtskräftig (VGH vom 11.08.2021, Az.: 25 CE 21.2085).

Lesen Sie hier mehr zum Autor Christopher Richter, LL.M.Eur

Entschädigung für verbaute Sicht?

Man stelle sich vor, der Blick von der eigenen Eigentumswohnung wird auf einmal verbaut von einem Nachbargebäude. Um noch einen draufzusetzen: Das Bauvorhaben wurde wohl gegen die Vorgaben des Bebauungsplans errichtet.

So ging es einer Dame in Hamburg, der der wunderbare Blickfluss versperrt wurde. Die Klage auf Schadensersatz in Höhe von über 50.000 € gegen den Bauherrn scheiterte aber in allen Instanzen, letztlich weil derartige Schadensersatzansprüche – wenn nicht feststeht, dass die Störung zu dulden ist – nur durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhoben worden kann.

Gem. § 9a II WEG n.F. hat die WEG-Gemeinschaft nicht nur die alleinige Ausübungsbefugnis zur Abwehr von Störungen gegen das Gemeinschaftseigentum gem. § 1004 BGB, sondern auch für Ansprüche auf finanzielle Kompensation für die Verkehrswertminderung, die mit der Störung einhergehen. Grund hierfür sei, so die BGH-Richter, das Interesse an einer gordneten Verwaltung des Gemienschaftseigentums, was ein gemineschaftliches Vorgehen erforderlich macht.

Dies gelte auch bei Entschädigungsansprüchen, weil sich der Störer ansonsten der Gefahr divergierender Ansprüche aussetzen würde, weil der eine Schadensersatz, der andere ggf. Beseitigung verlangen könnte. Erst wenn der Gläubiger die unzumutbare Einwirkung nicht abwehren kann, kann er auch ohne die Gemeinschaft Ausgleich verlangen gem. § 14 III WEG.

Nach dieser Entscheidung wird man folgern können, dass das Recht anstatt er Beseitigung der Störung Schadensersatz zu verlangen nur der WEG-Gemeinschaft zusteht!

Achtung: Offengelassen, weil es nicht darauf ankam, hat der BGH auf welche materielle Norm die Ausgleichsforderung gestützt werden könnte. Dass ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280, 281 BGB entgegen der klägerischen Ansicht ausscheidet, ließen die Richter aber durchblicken!

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, sondern stellt nur die BGH-Entscheidung vom 11.06.2021 (Az.: V ZR 41/19) dar. Für Richtigkeit und Vollständigkeit wird daher nicht gehaftet! Lassen Sie sich individuell beraten!

Zahlungen der Krankenkasse anrechnungsfrei?

Nach dem Sozialgesetzbuch sind alle Einnahmen von Hartz IV-Empfängern anrechnungsfrei. Es bleibt aber freilich noch zu klären, was eine Einnahme ist. Oder im Umkehrschluss: Nicht jeder Geldeingang ist eine Einnahme.

Kieferorthopädie und Gesundheitskurse

Für Erstattung von Zuzahlungen bei kieferorthopädischen Behandlungen oder für bestimmte Kurse zur gesundheitlichen Förderung durch die gesetzliche Krankenkasse ist dies bereits gerichtlich geklärt (vgl. etwa SG Neuruppin vom 02.11.2010, Az.: S 17 AS 1204/09).

Da die Erstattung durch die Krankenkasse in diesem Fall zweckgebunden ist, nämlich entweder aus einer Norm, wie § 29 SGB V (kieferorthopädische Behandlung) oder aus der Ausgleichsfunktion der Zahlung (Gesundheitskurs) ist eine Anrechnung nach § 11 III Nr. 1a SGB II ausgeschlossen.

Rückzahlungen bei Überschreiten der Belastungsgrenze

Diesen Grundsätzen folgend müssten auch die Erstattungszahlungen bei Überschreitung der jährlichen Belastungsgrenze (i.d.R. 2 % des Regelbedarfs der BG bzw. 1 % bei chronisch Kranken). Alleinstehende Hartz IV-Empfänger haben also einen Anspruch auf Erstattung, wenn die Kosten der Zuzahlung 53, 51 € bzw. 107,1 € übersteigt (Stand 2021). Auch diese rückgezahlten Gelder dürften anrechnungsfrei sein, zumal sie auch eine reine unschädliche Vermögensumschichtung darstellen dürften wegen der Vorleistungspflicht.

Kostenloses Webinar am 14.07: Trennung – Scheidung: Wenn das Einkommen nicht mehr reicht, auf welche sozialstaatlichen Leistungen habe ich Anspruch?

Hat in der Ehe das Einkommen für die Familie gerade noch gereicht, so ist dies bei Trennung nicht mehr der Fall. Schließlich sind jetzt zwei Haushalte zu finanzieren. Steigende Kosten türmen sich auf für zwei Wohnungen, für notwendige Anschaffungen. Das Fass zum Überlaufen bringen schließlich Schulden, die in der Ehe aufgelaufen sind. Wer zahlt die Raten ab? Oft stellt sich bei Betroffenen zu spät die Erkenntnis ein, dass man Hilfe braucht. An wen können sich Betroffene wenden, wenn sie nicht mehr weiter wissen? Welche sozialstaatlichen Hilfen können in welcher Situation beantragt werden?

Auf diese Fragen erhalten Betroffene Information, Rat und Tipps am Mittwoch, 14.07.2021 um 19.00 Uhr. Es referiert Christopher Richter, Fachanwalt für Sozialrecht. Per Chat können Betroffene Fragen stellen. Die Veranstaltung ist kostenfrei.

Eine Anmeldung per Mail ist erforderlich: j.linsler@isuv.de
Nach der Anmeldung erhalten Sie einen LINK, auf den sie nur klicken müssen, um in den Konferenzraum zu gelangen.

Weitere Informationen unter Tel. 0170 4589571 bei Josef Linsler sowie über die Homepage www.isuv.de

Sozialrecht: Trotz Verfristung in die Widerspruchsfrist zurückkommen

Eine für Hartz IV-Empfänger bedeutsame Entscheidung hat das LSG Schleswig Holstein getroffen (Beschluss vom 06.05.2021, Az.: L 6 AS 64/21 ER). Demnach widerspricht eine Rechtsbehelfsbelehrung, die darüber belehrt, dass (nur) ein Rechtsanwalt die Möglichkeit habe dem Bescheid mittels einem elektronischen Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, zu widersprechen dem Gesetz. Mangelt es daran, soll nach § 66 II SGG die einjährige Widerspruchsfrist gelten (so auch LSG Niedersachsen-Bremen vom 09.09.2021, Az.: L 13 AS 345/21 B ER).

Hintergrund: Seit April 2020 besteht die Pflicht der Jobcenter ein besonderes elektronisches Behördenpostfach zu führen!

Achtung: Nach dem SG Magdeburg vom 19.10.2021 (Az.: L 21 AS 1280/20) hat die Behörde im Zweifel den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs des Verwaltungsakts nachzuweisen. Daher reicht es nicht, wenn die Behörde nur die Absendung des Bescheides beweisen kann, nicht aber die Zustellen (noch nicht rechtskräftig).

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Die häufigsten Fehler in WEG-Beschlüssen

Anfechtbare Fehler in WEG-Beschlüssen

Auch nach neuem WEMoG gilt: Bei Ladung, Durchführung und Veröffentlichung der Beschlüsse einer Versammlung der Wohnungseigentümer können weiterhin viele Fehler gemacht werden, die zu deren Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit führen können. Aus dem Strauß der möglichen Fehler stellt Ihnen der im Miet- und WEG-Recht tätige Anwalt Christopher Richter, LL.M.Eur einige davon vor.

Fehlerhafte Beschlussfassung

Werden von den Wohnungseigentümer etwa nicht hinreichend bestimmte Beschlussanträge gefasst oder ist der getroffene Beschluss nicht von der Tagesordnung gedeckt ist, dann wird die  Anfechtung des Beschlusses – innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist nach Beschlussfassung- fast immer erfolgreich sein. Gleiches gilt, wenn das Protokoll das Abstimmungsergebnis fehlerhaft festhält oder bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnis Fehler passieren. Nach neuem Recht gibt es aber kein Quorum für die Beschlussfähigkeit mehr, so dass auch Ein-Personen-Versammlungen möglich sind!

Die Verletzung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit von Wohnungseigentümerversammlungen ist weiter ein grober Verstoß also wenn Dritte auf den Beschluss Einfluss genommen haben  und zuvor vom Hausverwalter kein Geschäftsordnungsbeschluss herbeigeführt wurde, die ihnen ausnahmsweise die Anwesenheit gestattet. Zu achten ist zudem auch darauf, dass von Stimmrechtsvollmachten nicht willkürlich Gebrauch gemacht wird.

Achtung: War es früher möglich, dass der Hausverwalter nach nach § 49 WEG Adressat der Kostentragungspflicht sein konnte, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft bei einer Anfechtungsklage  Schiffbruch erlitt, so ist jetzt nach neuem Recht nur noch Letztere als Haftungsadressat geblieben. Zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verwalter bestehen u.U. aber weiter.

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